Schützen & Erhalten - page 27

ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
Tarifvertrag
zur Regelung der Gehälter für die Angestellten und Poliere des
Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost)
vom 4. Juli 2002
§1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Bran-
denburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen.
(2) Betrieblicher Geltungsbe-
reich:
(wie West)
(3) Persönlicher Geltungsbe-
reich:
(wie Ost)
§2 Gehaltsgruppen
Für die Gruppeneinteilung
gelten die Bestimmungen des
§5 Nr. 2 des Rahmentarifvertra-
ges für die Angestellten und
Poliere des Baugewerbes in der
jeweils geltenden Fassung.
§3 Gehaltssätze
(1) Ab
1. April 2002
gelten für
die einzelnen Gehaltsgrup-
pen die nachstehenden Ge-
hälter je Monat:
a) Angestellte und Poliere
Gruppe A I
1.355,00
Gruppe A II
1.564,00
Gruppe A III
1.793,00
Gruppe A IV
2.030,00
Gruppe A V
2.273,00
Gruppe A VI
2.526,00
Gruppe A VII
2.793,00
Gruppe A VIII
3.068,00
Gruppe A IX
3.421,00
Gruppe A X
3.826,00
(2) Ab
1. September 2002
gel-
ten für die einzelnen Ge-
haltsgruppen die nachste-
henden Gehälter je Monat:
a) Angestellte und Poliere
Gruppe A I
1.398,00
Gruppe A II
1.614,00
Gruppe A III
1.850,00
Gruppe A IV
2.095,00
Gruppe A V
2.346,00
Gruppe A VI
2.607,00
Gruppe A VII
2.882,00
Gruppe A VIII
3.166,00
Gruppe A IX
3.530,00
Gruppe A X
3.948,00
(3) Ab
1. April 2003
gelten für
die einzelnen Gehaltsgrup-
pen die nachstehenden Ge-
hälter je Monat:
a) Angestellte und Poliere
Gruppe A I
1.432,00
Gruppe A II
1.653,00
Gruppe A III
1.894,00
Gruppe A IV
2.145,00
Gruppe A V
2.402,00
Gruppe A VI
2.670,00
Gruppe A VII
2.951,00
Gruppe A VIII
3.242,00
Gruppe A IX
3.615,00
Gruppe A X
4.043,00
§5 Beschäftigungs-
sicherungsklausel
(1) Während der Laufzeit die-
ses Tarifvertrages können zur
Sicherung der Beschäftigung
der Arbeitnehmer, zur Ver-
besserung der Wettbewerbs-
fähigkeit der Betriebe sowie
zur Stärkung des regionalen
Baugewerbes durch freiwil-
lige Betriebsvereinbarung
oder, wenn kein Betriebsrat
besteht, durch einzelvertrag-
liche Vereinbarung von den
in §3 geregelten Gehältern
um bis zu 10 v.H. abwei-
chende Gehälter vereinbart
werden. Diese betrieblich
vereinbarten Gehälter treten
an die Stelle der Tarifgehäl-
ter. Der Ausgleichsbetrag
nach §3 Abs. 1 des Tarifver-
trages über die Einführung
neuer Gehaltsstrukturen für
die Angestellten und Poliere
des Baugewerbes vermindert
sich entsprechend. Bei Be-
endigung des Arbeitsverhält-
nisses durch betriebsbeding-
te Kündigung des Arbeitge-
bers hat der Arbeitnehmer
jedoch für die letzten drei
Monate des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses An-
spruch auf die in §3 gere-
gelten Gehälter und den
unverminderten Ausgleichs-
betrag. Der Differenzbetrag
wird mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig.
(2) Der Zielsetzung des Absat-
zes 1 dienen insbesondere
die Vermeidung von Kurzar-
beit und von betriebsbe-
dingten Kündigungen, die
Übernahme von Auszubil-
denden und die Vermeidung
der arbeitskostenbedingten
Vergabe von Nachunterneh-
merleistungen.
(3) Über die Absicht, eine ent-
sprechende Betriebsverein-
barung zu schließen, sollen
die bezirklichen Organisati-
onsvertreter der Tarifver-
tragsparteien rechtzeitig
unterrichtet werden; über
den Abschluss einer entspre-
chenden Betriebsvereinba-
rung sind sie zu unterrich-
ten. Die Betriebsvereinba-
rung wird mit ihrem Zugang
bei den bezirklichen Orga-
nisationsvertretern wirksam,
wenn diese nicht innerhalb
einer Woche unter Angabe
der Gründe schriftlich Ein-
spruch einlegen. Zur Wah-
rung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des
Einspruchs. Ein Einspruch
kann nur mit einem Verstoß
gegen die Zielsetzung die-
ser Beschäftigungssiche-
rungsklausel begründet wer-
den. Nach einem Einspruch
wird die Betriebsvereinba-
rung erst durch erneute Be-
schlussfassung des Betriebs-
rates, die mit mindestens
einer Dreiviertelmehrheit der
Mitglieder des Betriebsrates
– bei einem dreiköpfigen
Betriebsrat mit einer Zwei-
drittelmehrheit – erfolgen
muss, wirksam.
(4) Einzelvertragliche Vereinba-
rungen werden erst wirksam,
wenn sie vom Arbeitnehmer
nicht binnen einer Frist von
einer Woche schriftlich wi-
derrufen werden. Zur Wah-
rung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung des
Widerspruches.
Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 27
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