Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 13
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Rentenversicherungs-
pflicht für GmbH-
Geschäftsführer?
Nachtrag zum Artikel in Schützen & Erhalten (2/2006)
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
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In der letzten Ausgabe von
„Schützen & Erhalten“ ist zur
Sozialversicherungspflicht von
GmbH Geschäftsführern ein in
den IfS:“Informationen“ 02/
06 (28. Jahrgang 2006) ab-
gedruckter Beitrag von Frau
Rechtsanwältin Hildegard Rep-
pelmund, Leiterin des Refe-
rats Wettbewerbsrecht und
Arbeitsrecht in der Rechtsab-
teilung des Deutschen In-
dustrie- und Handelskammer-
tages (DIHK), wiedergegeben.
In dem Beitrag sind die Auswir-
kungen eines Urteils des Bundes-
sozialgerichts aufgezeigt und es
wird ein Verbot der Rückwirkung
und eine Übergangsfrist für die
Zukunft gefordert. Sie verwies wei-
ter darauf, dass sich der DIHK beim
Gesetzgeber und den Rentenver-
sicherungsträgern für unternehmer-
freundliche Lösungen einsetze.
Die Bemühungen des DIHK
waren erfolgreich, wie der nach-
stehende weitere Beitrag von
Frau Rechtsanwältin Reppelmund
(veröffentlicht in den IfS:“Infor-
mationen“ 03/06 – 28. Jahrgang
2006) zeigt:
„Mit dem BSG-Urteil vom 24.
11. 2005 über Rentenversiche-
rungspflicht von GmbH Geschäfts-
führern ist zunächst große Verun-
sicherung aufgetreten: Demnach
sollten Gesellschafter-Geschäftsfüh-
rer immer dann rentenversiche-
rungspflichtig sein, wenn sie aus-
schließlich für eine GmbH tätig sind
und als Person keine sozialversiche-
rungspflichtigen Mitarbeiter be-
schäftigen. Das Gericht begründete
seine Entscheidung damit, dass die
GmbH die einzige Auftraggeberin
des Geschäftsführers sei und so-
mit ein Abhängigkeitsverhältnis
bestehe, das gemäß Nr. 9 SGB eine
Versicherungspflicht als arbeitneh-
merähnlicher Selbständiger be-
gründe. Das Urteil stellt dabei
ausschließlich auf das Innenver-
hältnis zwischen GmbH und Ge-
schäftsführer ab. Problematisch
daran, dass es so gut wie keinen
einzigen Gesellschafter-Geschäfts-
führer geben dürfte, der nicht aus-
schließlich für seine GmbH arbei-
tet. Das Urteil berücksichtigte in
keiner Weise das wirtschaftlich re-
levante Außenverhältnis zwischen
der GmbH und externen Auftrag-
gebern. Hiervon hängt aber ent-
scheidend ab, wie wirtschaftlich
unabhängig auch der Geschäftsfüh-
rer der GmbH tatsächlich ist. Ein
Geschäftsführer einer GmbH, die
für eine Vielzahl von Kunden tä-
tig ist, ist aus DIHK-Sicht daher
keinesfalls als arbeitnehmerähnli-
cher Selbständiger mit entsprechen-
der Sozialversicherungspflicht ein-
zuschätzen. Das Ergebnis war
schlimm: Viele GmbH-Geschäfts-
führer befürchteten nach dem
Urteil in die gesetzliche Renten-
versicherung gezwungen zu wer-
den, was teilweise sehr hohe Nach-
forderungen und Insolvenzen zur
Folge gehabt hätte. Der DIHK trat
erfolgreich mit zwei Forderungen
an die Sozialversicherungsträger,
Politiker und Regierung heran:
1. Bis zur endgültigen gesetzli-
chen Klärung sollten die So-
zialversicherungsträger das Ur-