BAUVERTRAGSRECHT
Gründe hierfür nicht spätestens in-
nerhalb von zwei Monaten nach Zu-
gang der Schlussrechnung erhoben,
so kann der Auftraggeber sich nicht
mehr auf die fehlende Prüfbarkeit
berufen.“
– § 17 Nr. 5 Satz 1 – Erläute-
rung zum Sperrkonto
Einem Vorschlag des ZDB folgend,
wird § 17 Nr. 5 Satz 1 um eine Le-
galdefinition des Begriffes „Sperr-
konto“ durch einen Klammerzusatz
„Und-Konto“ ergänzt.
– § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 (neu)
– Bemessungsgrundlage bei
Berechnung des Sicherheits-
einbehalts im Hinblick auf
§ 13 b UStG
§ 17 Nr. 6 Abs. 1 wird um einen
neuen Satz 2 ergänzt, mit dem si-
chergestellt wird, dass bei der Be-
rechnung des Sicherheitseinbehal-
tes in den Fällen, in denen § 13 b
UStG zur Anwendung kommt, die
Umsatzsteuer bei der Berechnung
des Sicherheitseinbehalts unbe-
rücksichtigt bleibt.
Siehe hierzu lfd. Nr. 14 des
Beschlusses.
– § 18 Nr. 3 (neu) – Einführung
eines Schlichtungsverfahrens
bei Streitigkeiten
§ 18 wird um einen neuen Nr. 3
ergänzt, mit dem den Vertragspart-
nern die Möglichkeit zur Verein-
barung eines Schlichtungsverfah-
rens eröffnet wird. § 18 Nr. 3 (neu)
lautet wie folgt:
Nach Kündigung eines Bauver-
trages wird die Werklohnfor-
derung grundsätzlich erst mit
der Abnahme der bis dahin
erbrachten Werkleistungen
fällig.
Nach Kündigung eines Bauvertra-
ges wird die Werklohnforderung
grundsätzlich erst mit der Abnah-
me der bis dahin erbrachten Werk-
leistungen fällig.
Dies entschied der Bundesge-
richtshof mit o.g. Urteil Der 7. Zi-
vilsenat des Bundesgerichtshofes
weicht mit der Entscheidung aus-
drücklich von der bisherigen Recht-
sprechung zur Thematik ab.
Der Entscheidung lag im We-
sentlichen folgender Sachverhalt
zu Grunde:
Die Klägerin nimmt die Beklag-
te wegen einer Werklohnforderung
aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Sie hatte als Auftragnehmerin mit
einer zwischenzeitlich in Liquida-
tion befindlichen Auftraggeberin
einen Generalunternehmervertrag
unter Vereinbarung der VOB/B ab-
geschlossen. Die Beklagte hatte für
die vertragsgemäße Zahlung der
Auftraggeberin eine selbstschuld-
nerische Bürgschaft übernommen.
Der Bauvertrag wurde vor Lei-
stungsfertigstellung von der Auf-
traggeberin außerordentlich gekün-
digt. Die Klägerin legte daraufhin
ihre Schlussrechnung. Sie begehrt
nunmehr Zahlung aus der von der
Beklagten ausgereichten Bürgschaft.
Landgericht und Oberlandesge-
richt gaben der Klägerin Recht. Erst
die Berufung der Beklagten hatte
könne, etwa dann, wenn die Ab-
grenzung zwischen noch nicht er-
brachter oder mangelhaft erbrach-
ter Teilleistung fraglich sei. Der-
artige Abgrenzungsschwierigkeiten
seien dem Werkvertragsrecht aber
auch im übrigen keineswegs fremd
und könnten sachgerecht bewäl-
tigt werden. Sie könnten es nicht
rechtfertigen, von einer rechtlich
geregelten Fälligkeitsvoraussetzung
abzusehen.
Wegen der Einzelheiten der
Entscheidung bitten wir Einsicht
in die Anlage zu nehmen.
Die Entscheidung wird für ge-
kündigte Auftragnehmer deutlich
negative Folgen nach sich ziehen.
Denn entgegen der Auffassung des
Bundesgerichtshofes dürften im
Falle einer Kündigung i.d.R. gera-
de keine hinreichend abgrenzba-
ren Teilleistungen vorliegen, die
einer Überprüfung dahingehend
zugänglich sind, ob sie vertrags-
konform erbracht wurden. Die Ent-
scheidung wird vielmehr Zahlungs-
streitigkeiten nach vorzeitig gekün-
digtem Werkvertrag – über die
Problematik der ordnungsgemäßen
Abrechnung eines gekündigten
Pauschalvertrages hinaus – nach
sich ziehen und damit weitere Zah-
lungsverzögerungen bewirken.
Auftragnehmern kann nur drin-
gend geraten werden, von dem aus
§ 8 Nr. 6, 1. Halbsatz VOB/B fol-
genden Recht, alsbald nach der
Kündigung Aufmaß und Abnahme
der ausgeführten Leistung verlan-
gen zu können, Gebrauch zu ma-
chen.
„Daneben kann ein Verfahren
zur Streitbeilegung vereinbart wer-
den. Die Vereinbarung sollte mit
Vertragsabschluss erfolgen.“
Alle übrigen Vorschläge zur Än-
derung der VOB/B, die der Haupt-
ausschuss Allgemeines in seinem
Beschluss vom 17. Mai 2006 in die
Mitgliederbefragung gegeben hatte,
fanden nicht die erforderliche Mehr-
heit.
Hierzu zählen insbesondere die
von Auftraggeberseite gewünsch-
te Zusammenfassung der Anord-
nungsbefugnisse, verbunden mit
der Einräumung eines zeitlichen
Anordnungsrechtes (Zusammenfas-
sung von § 1 Nr. 3 und § 1 Nr. 4
VOB/B sowie Zusammenfassung von
§ 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 VOB/B).
Siehe hierzu die lfd. Nrn. 3, 4, 7
und 8 der Materialsammlung vom
17. Mai 2006. Der ZDB hatte sich
aufgrund der zahlreichen Unklar-
heiten und Auslegungsprobleme,
die mit diesen Änderungen verbun-
den sind, gegen diese Regelungen
ausgesprochen.
Ebenfalls nicht die erforderli-
che Mehrheit fanden die Anträge
auf Schaffung einer Verpflichtung
in § 14 VOB/B zum gemeinsamen
Aufmaß sowie die geplante Verkür-
zung von Schlusszahlungsfristen
bei Pauschal- und Stundenlohnver-
trägen in § 16 Nr. 3 VOB/B
Abnahmeerfordernis nach Kündigung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2006
(Az: VII ZR 146/04)
Erfolg.
In seiner Entscheidung führt
der Bundesgerichtshof u.a. Folgen-
des aus:
Gemäß § 641 Abs. 1 BGB sei
die Abnahme Fälligkeitsvorausset-
zung für den Werklohnanspruch des
Unternehmers. Soweit es um die
Vergütungsforderung aus einem
Bauvertrag gehe, bestehe kein
rechtfertigender Grund, von dieser
Voraussetzung abzusehen, wenn der
Unternehmen in Folge der Kündi-
gung des Vertrages lediglich eine
Teilleistung erbracht habe.
Die Kündigung, die den Ver-
trag für die Zukunft beende, be-
schränke den Umfang der vom
Unternehmer geschuldeten Werk-
leistung auf den bis zur Kündigung
erbrachten Teil und seinen Vergü-
tungsanspruch ebenfalls auf die-
sen Teil der ursprünglich geschul-
deten Leistung. Der nunmehr im
geschuldeten Leistungsumfang re-
duzierte Bauvertrag richte sich bzgl.
der Fälligkeit der Vergütungsfor-
derung weiterhin nach den werk-
vertraglichen Regelungen, wie sie
auch für den ursprünglichen Ver-
tragsumfang gegolten hätten. Es
sei kein rechtlich tragfähiger Grund
dafür ersichtlich, an die Fälligkeits-
voraussetzungen des für den er-
brachten Leistungsteil geschulde-
ten Vergütungsanspruchs geringere
Anforderungen zu stellen, als sie
für den Fall des vollständig durch-
geführten Vertrages bestünden.
Vielmehr würde eine Reduzierung
dieser Anforderungen, ein Verzicht
auf die Abnahme als Fälligkeits-
voraussetzung, dazu führen, dass
der Unternehmer, ohne dass hier-
für ein überzeugender Grund zu
ersehen sei, selbst in denjenigen
Fällen besser gestellt würde, in
denen er Anlass zur Kündigung
gegeben habe.
Diese Gleichstellung der Fällig-
keitsvoraussetzungen erfordere
allerdings, dass eine Abnahme auch
der nur teilweise erbrachten Lei-
stung grundsätzlich möglich sei.
Jedenfalls im Rahmen eines Bau-
vertrages stünden der Abnahme der
bis zur Kündigung erbrachten Lei-
stung keine durchgreifenden Be-
denken entgegen, da es i.d.R. um
hinreichend abgrenzbare Teillei-
stungen gehe, die auch in diesem
Stadium der Überprüfung dahin
zugänglich seien, ob sie vertrags-
konform erbracht worden seien.
Hiervon gehe auch die Regelung
in § 8 Nr. 6, 1. Halbsatz VOB/B
aus, wonach der Auftragnehmer
Aufmaß und Abnahme der von ihm
ausgeführten Leistung alsbald nach
der Kündigung verlangen könne.
Die Abnahme könne auch hier zum
Zwecke der Feststellung der Ver-
tragsgemäßheit dieselbe Funktion
erfüllen wie beim gekündigten
Vertrag.
Der Senat verkenne nicht, dass
sich diese Überprüfung im Einzelfall
zuweilen als schwierig herausstellen
Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 21