teil restriktiv auslegen und
nicht analog auf alle GmbH Ge-
schäftsführer anwenden.
2. Eine gesetzliche Klarstel-
lung müsse schnellstens im
Sinne der Wirtschaft erfolgen.
Die 1. Forderung konnte rasch
umgesetzt werden. Insbesondere
mit dem Handelsblatt Artikel vom
4. 4. 2006 (RS 619755) konnte der
direkte Lobbyerfolg auch in der
Öffentlichkeit wahrgenommen wer-
den. Die zweite Forderung findet
nun im Zuge des am 19. 5. 2006
beschlossenen Haushaltsbe-
gleitgesetzes seine Erfüllung. Mit
den dort vorgenommenen Ergän-
zungen in § 2 SGB VI soll die bis-
herige langjährige Praxis der Ren-
tenversicherungsträger abgesichert
werden: Klargestellt wird zunächst,
dass auch selbständig tätige ge-
schäftsführende Gesellschafter ei-
ner juristischen Person nach § 2
Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungs-
pflichtig sein können. Es ist da-
bei aber entscheidend, ob die Ge-
sellschaft im Sinne von § 2 Satz
1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI nur
einen Auftraggeber hat. Hier ist
– abweichend vom BSG-Urteil – auf
die (Außen)Verhältnisse der Ge-
sellschaft abzustellen, nicht etwa
auf das Innenverhältnis zwischen
dem Gesellschafter-Geschäftsfüh-
rer und der Gesellschaft.
– Personengesellschaften sind
keine juristischen Personen und
stellen daher keine eigenstän-
digen Rechtssubjekte dar. So-
mit ist nach der Neuregelung
die „eigene“ Personengesell-
schaft auch nicht Auftragge-
ber i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 9
Buchst, b SGB VI der jeweils
selbständig tätigen Personen.
Im Verhältnis Personengesell-
schafter zu seiner Gesellschaft
gab es allerdings bisher schon
keine Probleme mit dieser
Rentenversicherungspflicht.
Dennoch ist die Klarstellung
hier ebenfalls erfolgt.
– Mit der Änderung in Satz 4
Nummer 3 wird darüber hin-
aus klargestellt, dass für den
Ausschluss der Versicherungs-
pflicht nicht die Beschäftigung
von Arbeitnehmern durch den
Gesellschafter (als natürliche
Person) erforderlich ist. Viel-
mehr ist in Zukunft auch
hier maßgebend, ob von der
Gesellschaft sozialversiche-
rungspflichtige Arbeitnehmer
beschäftigt werden. Somit sind
auch in diesem Zusammenhang
die (Außen)Verhältnisse der
Gesellschaft entscheidend.
– Im Wege einer Übergangsvor-
schrift wird sichergestellt, dass
die vorgenommene Klarstellung
für alle Fälle seit dem 1. 1.
1999 zu beachten ist.
Diese Ergebnisse führen endlich zur
gesetzlichen Klärung der Situati-
on: Nur Gesellschafter-Geschäfts-
führer von GmbHs mit nur einem
Auftraggeber und ohne sozialver-
sicherungspflichtige Arbeitnehmer
bei der GmbH sind rentenversiche-
rungspflichtig als arbeitnehmerähn-
liche Selbständige.
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
Auf der letzten Sachverstän-
digentagung in Potsdam und
auch in den letzten Ausgaben
der „Schützen & Erhalten“
(u.a. Artikel von RA Dr. Vol-
ze) war die „Streitverkündung
gegenüber dem gerichtlichen
Sachverständigen“ ein aktu-
elles Thema.
In der Ausgabe IfS:„Informationen“
03/06 – 28. Jahrgang 2006 ist nun
ein Artikel veröffentlicht, der auf
den Gesetzesentwurf „Entwurf ei-
nes Zweiten Gesetzes zur Moderni-
sierung der Justiz“ (JuModG) ein-
geht, der u.a. zu diesem Thema Klar-
heit verschaffen soll. Nachfolgend
ist der Artikel, der auch die Begrün-
dung des Bundesjustizministeriums
zur Problemstellung und Zielsetzung
des Gesetzgebungsvorhabens ent-
hält, wiedergegeben. Ausführliche
Stellungnahmen des IfS, des BVS
(Bundesverband vereidigter Sach-
verständiger) und der Bundesinge-
nieurkammer zu dem Gesetzentwurf,
welche ebenfalls in den IfS:„Infor-
mationen“ 03/06 – 28. Jahrgang
2006 veröffentlicht wurden, kön-
nen auf der Internetseite des DHBV
im geschützten Bereich für Mitglie-
der des Fachbereichs Sachverstän-
dige eingesehen werden.
Das Bundesjustizministerium
hat den Entwurf eines „Zweiten
Gesetzes zur Modernisierung der
Justiz“ (Stand 17. 5. 2006) vor-
gelegt, wonach u.a. auch gesetz-
liche Bestimmungen des Sachver-
ständigenrechts geändert oder er-
neuert werden. Problemstellung
und Zielsetzung dieses Gesetzge-
bungsvorhabens werden in der
Begründung wie folgt formuliert:
A. Problem und Ziel
„Die moderne Justiz steht vor
großen Herausforderungen. Ursäch-
lich dafür sind der demographische
Wandel, wirtschaftliche Umbrüche
und die dadurch bewirkten Spar-
zwänge der öffentlichen Haushal-
te. Zusätzliche Herausforderungen
für die Justiz resultieren aus der
wachsenden Komplexität des ma-
teriellen Rechts und dessen ste-
tig zunehmende europarechtliche
Prägung. In dieser Lage muss al-
les getan werden, um das gelten-
de Verfahrensrecht weiter zu ver-
bessern, damit die Zügigkeit und
Kostengünstigkeit gerichtlicher
Verfahren gesteigert wird, ohne
rechtsstaatliche Standards zu min-
dern. Zugleich muss die Lesbarkeit
und Übersichtlichkeit – nicht nur
– des Verfahrensrechts stetig ge-
steigert werden, um die Rechtsan-
wendung im Justizalltag zu erleich-
tern und die Akzeptanz des Rechts
bei Bürgerinnen und Bürgern zu
festigen. Mit dem Ersten Justiz-
modernisierungsgesetz vom 24.
Streitverkündung
gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen und andere Problemfelder im Sachverständigenrecht
– Gesetzliche Bestimmungen in ZPO und JVEG werden geändert –
August 2004 (BGBI. I, S. 2198)
sind wesentliche Schritte auf die-
sem Weg getan worden, der durch
das Zweite Justizmodernisierungs-
gesetz fortgesetzt werden soll.“
Folgende Änderungen
sind für die Sach-
verständigen von
Bedeutung:
– Die Möglichkeit zur Verwertung
der Sachverständigengutachten
in anderen, weiteren Prozessen
ohne Rückfrage, Einwilligung und
Vergütung des Sachverständigen,
aber verbunden mit dem Haf-
tungsrisiko nach § 839a BGB
wird auf strafrechtliche Verfah-
ren ausgedehnt (§ 411a ZPO).
– Das Thema „Streitverkündung an
Sachverständige“ zwecks Errei-
chens der Ablehnung wegen Be-
fangenheit soll erledigt werden.
Schützen & Erhalten · September 2006 · Seite 14