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RECHTSBERATUNG
BHG ändert Rechtsprechung
Nach Kündigung eines Bauvertrages wird die Werklohnforderung grundsätz-
lich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistung fällig
1.
In einer bemerkenswerten Entschei-
dung hat der Bundesgerichtshof
seine bisherige Rechtsprechung
zum Bauvertrag geändert.
Bekanntlich wird der Werklohn-
anspruch eines Bauuntenehmers
nur fällig, wenn seine Leistung
zuvor vom Auftraggeber abgenom-
men wurde.
Wurde der Vertrag allerdings
gekündigt, konnte bislang der
Unternehmer auch ohne Abnahme
seinen Werklohnanspruch fällig stel-
len. Dies war teilweise problema-
tisch, denn um die Gewährleistungs-
frist in Gang zu setzen forderte der
Bundesgerichtshof auch bei gekün-
digten Bauverträgen stets die Ab-
nahme. Daher hat der Bundesge-
richtshof nunmehr seine Rechtspre-
chung geändert und vereinheitlicht.
2.
Zu entscheiden war folgender Fall:
Ein Auftraggeber und ein Auf-
tragnehmer hatten einen Bauver-
trag unter Einbeziehung der VOB/
B geschlossen. Nachdem der Auf-
traggeber den Bauvertrag ausser-
ordentlich gekündigt hat, legte der
Auftragnehmer Schlussrechnung
und verlangte Zahlung von dem
Bürgen, der für den Auftraggeber
eine Zahlungsbürgschaft übernom-
men hat. Der Bürge wandte ein,
dass die Forderung des Auftragneh-
mers mangels Abnahme und Ab-
nahmefähigkeit der Werkleistung
noch nicht fällig sei.
Diese Auffassung des Bürgen
wurde nunmehr vom Bundesge-
richtshof – unter Aufgabe seiner
bisherigen Rechtsprechung – ge-
billigt.
3.
Grundsätzlich ist die Abnahme Fäl-
ligkeitsvoraussetzung für den Werk-
lohnanspruch des Auftragnehmers.
Soweit es um die Vergütungs-
forderung aus einem Bauvertrages
geht, besteht kein Grund von dieser
Voraussetzung abzusehen, wenn der
Auftragnehmer in Folge der Kün-
digung des Bauvertrages lediglich
eine Teilleistung erbracht hat.
Die Kündigung beendet den
Vertrag für die Zukunft und be-
schränkt den Umfang der vom Auf-
tragnehmer geforderten Werklei-
stung auf den bis zur Kündigung
erbrachten Teil der Bauleistung.
Darüber hinaus wird der Ver-
gütungsanspruch ebenfalls auf die-
sen Teil der ursprünglich geschul-
deten Leistung beschränkt.
Der BGH sieht nunmehr keinen
Grund dafür, an die Fälligkeitsvor-
aussetzung des für die bis zur Kün-
digung erbrachten Leistungsteils
geringere Anforderungen zu stel-
len, als sie für den Fall des voll-
ständig durchgeführten Vertrages
bestehen.
Vielmehr würde eine Reduzie-
rung dieser Anforderung – also der
Verzicht auf die Abnahme als Fäl-
ligkeitsvoraussetzung – dazu füh-
ren, dass der Auftragnehmer selbst
in denjenigen Fällen bessergestellt
werden würde, in denen er selbst
Anlass zur Kündigung gegeben hat.
In der Regel liegt eine hinreichend
abgrenzbare Teilleistung vor, die
auch in diesem Stadium der Über-
prüfung zugänglich ist, ob sie der
Auftragnehmer vertragskonform
erbracht hat. Zwar kann die Über-
prüfung im Einzelfall schwierig
sein, etwa dann, wenn die Abgren-
zung zwischen der noch nicht er-
brachten oder der mangelhaft er-
brachten Teilleistung fraglich ist.
Derartige Schwierigkeiten lassen
sich jedoch nach Meinung des BGH
sachgerecht bewältigen.
4.
Hinweise für den Praktiker:
Spätestens nach dieser Entschei-
dung muss jeder Auftragnahmer bei
Kündigung eines Vertrages die
Abnahme und die Leistungsstands-
abgrenzung beantragen.
Einen Anspruch auf Abnahme
des bei Kündigung erbrachten Teil-
werkes hat der Auftragnehmer,
wenn das Werk keine wesentlichen
Mängel aufweist.
Wichtig ist ferner, dass der BGH
keinen Vertrauensschutz für Altfälle
gewährt. Das Urteil wirkt sich da-
her auch auf alle laufenden Rechts-
streitigkeiten aus.
Wenn das Teilwerk des Auftrag-
nehmers daher nach der Kündigung
nicht abgenommen wurde, muss
dieser zu den Umständen vortragen,
die ausnahmsweise eine Abnahme
entbehrlich machen. Dies ist bei-
spielsweise der Fall, wenn der Auf-
traggeber nicht mehr Erfüllung des
Vertrages, sondern Zahlungsansprü-
che geltend macht und daher ein
Abrechnungsverhältnis vorliegt, oder
aber wenn der Auftraggeber die
Abnahme des Werks ernsthaft und
endgültig ablehnt, oder aber wenn
der Auftraggeber die Mängel erfolg-
reich selbst beseitigt hat und sich
deshalb nicht mehr darauf berufen
kann, ursprünglich die Abnahme zu
Recht verweigert zu haben.
(BGH Urteil vom 11. Mai 2006)
Zur Gleichwertigkeit von Baumaterialien
Eine Gesamtbetrachtung ist ausreichend
Bei der Gleichwertigkeit von
Baumaterialien kommt es nicht
darauf an, ob einzelne Eigenschaf-
ten voneinander abweichen. Viel-
mehr ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen. Maßgebliches Krite-
rium ist allein die Einhaltung der
vertraglichen Anforderungen.
Im zu entscheidenden Fall hat-
te eine Stadtverwaltung die Errich-
tung einer Lärmschutzwand aus-
geschrieben und für die einzubau-
enden Gabionenkörbe das Produkt
einer genau bezeichneten Firma
„oder gleichwertiges Material“
vor-
gegeben.
Der Auftragnehmer hat bei der
Bauausführung nicht das im Lei-
stungsverzeichnis angegebene
Material verwandt, sondern ein
anderes, das er für gleichwertig
hielt.
Das Gericht hatte daher zu ent-
scheiden, ob das vom Unterneh-
mer eingebaute Material bezüglich
des Rostschutzes dem im Leistungs-
verzeichnis vorgegebene Material
tatsächlich gleichwertig ist.
In seiner Entscheidung führt das
OLG aus, dass es nicht darauf an-
komme, ob einzelne Eigenschaften
der Produkte voneinander
abweichen. Vielmehr sei eine Ge-
samtbetrachtung vorzunehmen. Die
Gesamtbetrachtung ergebe im vor-
liegenden Fall, dass das verwendete
Produkt die vertraglichen Anforde-
rungen erfülle. Ob die Haltbarkeit
Keine Inanspruchnahme des Bürgen
bei unwirksamer Sicherungsabrede
Eine Sicherungabrede, die vor-
sieht, dass eine einbehaltene Bar-
sicherheit allein gegen die Stellung
einer Bürgschaft auf erstes Anfor-
dern abgelöst werden kann, ist
un-
wirksam,
wenn es sich um eine
All-
gemeine Geschäftsbedingung
han-
delt und der insoweit darlegungs-
und beweisbelastete Gläubiger ein
individuelles Aushandeln nicht nach-
weisen kann.
Entscheidend ist, ob eine
Sicherungsabrede als Einzelabrede
ausgehandelt wurde – dann ist sie
wirksam – oder aber, eine Allge-
meine Geschäftsbedingung (AGB)
darstellt und damit zur Unwirksam-
keit der Klausel führt.
(OLG Düsseldorf,
Urteil vom 1. September 2005)
des verwendeten Systems geringer,
als die des ausgeschriebenen Sy-
stems sei, kann nicht festgestellt
werden. Die fehlende Feststellbar-
keit stehe aber der Gleichwertigkeit
beider Systeme nicht entgegen.
(OLG Naumburg, Urteil vom
15. März 2005)