Schützen & Erhalten · September 2008 · Seite 25
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
Apostelnstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
E-Mail:
Rechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Montag–Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Recht und Steuerrecht
– Steuerrecht. Rückstellungen für die Kosten zur Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen
Arbeits- und Sozialrecht
– Anspruch auf Pflegezeit
– Antidiskriminierung. Urteil des Europäischen Gerichtshofs
– Gewährleistung von Ausbildungsbonus
– Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten
– Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer.
– Mindestlohn. Mindestlohn-Tarifvertrag vom 4. Juli 2008
– Vergütung von Praktikanten.
– Vergütung von Arbeitnehmern mit eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
– Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen.
– Versicherungspflicht eines geringfügig Beschäftigten bei
Mehrfachbeschäftigung.
– Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – Verständigung
zwischen dem Bundesarbeitsministerium und der Unfall-
versicherung über die Arbeitszeitmeldepflicht
Bauvertragsrecht
– BGH: Die Pflicht zur Benennung der Nachunternehmer bereits im
Angebot ist in der Regel unzumutbar.
– Verbraucherbauverträge: ZDB und Haus & Grund geben gemeinsam
zwei Musterverträge für den Schlüsselfertigbau sowie Einzel-
gewerke heraus.
Betriebswirtschaft
– Inkrafttreten der Richtlinien über die Förderung von Unterneh-
mensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie
Berufe vom 27.06.2008 und der Richtlinien über die Förderung
von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie Workshops
vom 27.06.2008
– KfW/ZDB – Unternehmensbefragung 2008 zur Unternehmens-
finanzierung
– Sozialkassen der Bauwirtschaft. Auswertung arbeitnehmer-
bezogener Meldedaten. Durchschnittliche Stundenlöhne
Technik
– Normveröffentlichung DIN 18203-3, Datum: 22.08.2008
Online 24 Stunden geöffnet –
Service...
...auf unserer Homepage
Durch das Gesetz zur Be-
schleunigung fälliger Zahlun-
gen wurde im Jahre 2000 neu
der §641 a in das BGB auf-
genommen. Diese Vorschrift
ersetzt die werkvertragliche
Abnahme durch Vorlage einer
Fertigstellungsbescheini-
gung.
Dies ist eine Erklärung eines unab-
hängigen Sachverständigen oder
Gutachters mit dem Inhalt, dass
das versprochene Werk hergestellt
wurde und darüber hinaus frei von
Mängeln ist.
Mit der Erteilung der Fertig-
stellungsbescheinigung tritt die
Wirkung der Abnahme der Werkleis-
tung und insbesondere die Fälligkeit
der Vergütung ein. Hierdurch sollte
dem Auftragnehmer eine schnellere
Durchsetzbarkeit offener Werklohn-
forderungen ermöglicht werden. Der
Unternehmer kann dann im – ver-
gleichsweise schnellen – Urkunden-
prozeß durch Vorlage der Fertigstel-
lungsbescheinigung seinen Vergü-
tungsanspruch titulieren lassen.
Nunmehr beabsichtigt der Ge-
setzgeber jedoch bereits nach we-
nigen Jahren die Fertigstellungs-
bescheinigung wieder ersatzlos zu
streichen.
Seitens der Baujuristen war der
§641 a BGB des Öfteren kritisch be-
trachtet worden. Von einer Vielzahl
wurde kritisiert, das Verfahren sei zu
kompliziert und eine Zahl der sich
daraus ergebenden Rechtsfragen
darüber hinaus ungeklärt.
Aber auch von seiten der Bau-
sachverständigen, denen die Fer-
tigstellungsbescheinigung eigent-
lich die Möglichkeit zusätzlicher
Tätigkeiten eröffnet hat, wurde
das Rechtsinstitut des §641 a auf-
grund des damit für den Sachver-
ständigen verbundenen erheblichen
Haftungsrisiko ebenfalls kritisch
betrachtet.
So soll der Sachverständige in
der Fertigstellungsbescheinigung
bestätigen, dass das vollständige
Bauwerk bei der Besichtigung frei
von Mängeln ist. Der Gesetzgeber
hatte zwar bei der Erschaffung der
Fertigstellungsbescheinigung nur
diejenigen Mängel im Auge, die
äußerlich erkennbar sind. Absatz 4
sieht aber auch Bauteilöffnungen
durch den Sachverständigen vor,
wenn die Besichtigung hierfür An-
lass gibt.
Die Prüfungspflicht bezieht
sich also nicht nur auf die reine
Besichtigung von äußerlich er-
kennbaren Mängeln. Dem Sach-
verständigen stellt sich somit die
haftungsrechtliche Problematik,
ob ein nicht äußerlich erkennba-
rer Schaden durch eine Bauteilöff-
nung überprüft werden muss und
welchem Anhaltspunkt er hierbei
nachgehen muss.
Auch die Überprüfung der
Stundenabrechnung gehört bei der
Sachverständigentätigkeit zu den
haftungskritischen Bereichen. Der
Sachverständige kann ohne Beweis-
aufnahme eigentlich nur die Ange-
messenheit überprüfen. Dagegen
stellt §641 a BGB eine Vermutung
auf, der zufolge das Aufmaß oder
die Stundenlohnabrechnung, die
der Unternehmer seiner Rechnung
zugrunde gelegt hat, zutreffend
sein soll, wenn der Sachverstän-
dige dies in der Fertigstellungsbe-
scheinigung bestätigt. Dies führte
in der Praxis dazu, dass die Fertig-
stellungsbescheinigungen nicht in
dem Ausmaß angenommen wurden,
wie sich der Gesetzgeber dies er-
hofft hatte.
Nunmehr beabsichtigt der Ge-
setzgeber den §641 a wieder er-
satzlos zu streichen. Stattdessen
soll zur Beschleunigung von Zah-
lungen von Werklohn der § 648 a
BGB erweitert werden.
Danach soll ein Vergütungsan-
spruch in einer gewissen Höhe dann
entstehen, wenn der Besteller das
Verlangen des Bauhandwerkers nach
Sicherheit ablehnt.
Außerdem ist eine vorläufige
Zahlungsanordnung in einem neu-
en §302 a ZPO vorgesehen, durch
den ein beschleunigtes gerichtli-
ches Verfahren ermöglicht werden
soll (BT-Dr16/511).
Rechtsberatung
Das kurze Leben der Fertigstellungs-
bescheinigung
Schütz n & Erhalten · September 2008 · Seite 25