Schützen & Erhalten - page 10

Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 10
einer Hausbockinfektion. Hier
scheint es territorial gravierende
Unterschiede zu geben
2
. Viel-
leicht sind die Erfolge der „öko-
logischen Bauweisen“ auf eine
nicht vorhandene Hausbockpo-
pulation zurückzuführen. Oft
wird berichtet, dass eine „ther-
mische Immunisierung“ des üb-
licherweise künstlich getrock-
neten Konstruktionsvollholzes
bzw. eine insektensichere Haus-
konstruktion für die Hausbock-
DIE FACHBEREICHE
Holzschutz
freiheit verantwortlich ist – die
Gebrüder Grimm lassen grüßen.
Unbestreitbar kann Kon-
struktionsvollholz und Brett-
schichtholz durch bautechnische
richtige Maßnahmen wirksam
geschützt werden. Dann sind die
allgemein anerkannten Regeln
der Bautechnik (siehe DIN
68800/3) zu beachten. Kann
man diese Regeln nicht einhal-
ten, so muss, was auch bauauf-
sichtlich gefordert wird, ein
entsprechend vorbeugender
chemischer Schutz realisiert
werden.
Kenntnisse zu den popula-
tionsbestimmenden Faktoren der
Spezies Hausbock sowie deren
aktueller Ausbreitungsbereich
würde erheblich zur Versachli-
chung der Hausbockdiskussion
beitragen. Ansätze aktueller
Erfassungen wurden unternom-
men. Bis heute liegt jedoch kein
verwertbares Datenmaterial vor.
Es wäre wünschenswert, wenn
sich Institutionen zusammen
mit Holzschutzverbänden und
Sachverständigen dieser Sache
annehmen würden.
1
Becker, Die Verbreitung des Hausbockkäfers Hy-
lotrupes bajulus (L)…“Der praktische Schädlings-
bekämpfer-Sonderdruck, Jahrgang 31 (Heft 5) und
35 (Heft 10), 1979 und 1983
2
Becker, Die Verbreitung des Hausbockkäfers Hy-
lotrupes bajulus (L)…“Der praktische Schädlings-
bekämpfer-Sonderdruck, Jahrgang 31 (Heft 5) und
35 (Heft 10), 1979 und 1983
Meldepflicht und Musterbauordnung
Mit Schreiben vom Dez.
1999 und März 2001 hat-
te sich eine kleine Grup-
pe im DHBV zusammen
mit dem DSV bemüht, die
Meldepflicht gegenüber
dem
Echten
Haus-
schwamm und Hausbock-
käfern in der Musterbau-
ordnung festzuschreiben.
Seit Nov. 2002 liegt die
von der Bauministerkon-
ferenz verabschiedete
Fassung vor.
Im § 13 heißt es:
„Bauliche Anlagen müssen
so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass
durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schäd-
linge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzu-
mutbare Belästigungen nicht
entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen
geeignet sein“.
Die Fachausschüsse der Bau-
ministerkonferenz sind unseren
Vorschlag bedauerlicherweise
nicht gefolgt. Demnach gibt es
keine Meldepflicht in der Mu-
sterbauordnung. Da die Muster-
Meldepflicht bei Befall durch den Echten Hausschwamm, Hausbockkäfer
und Termiten gemäß Bauordnung der Bundesländer
Stand 04/2002
LBO Fassung
bzw. Änderung
Bundesland
Meldepflicht
vom ...
§, Abs.
Zuständige Behörde
Baden –Württemberg
nein
19.12.00
Bayern
nein
24.07.98
Berlin
nein
14.06.01
Brandenburg
nein
25.03.98
Bremen
nein
04.12.01
Hamburg
ja
*1)
18.07.01
16 (3)
Bauaufsichtsbehörde
Hessen
ja
28.12.98
16 (2)
Untere Bauaufsichtsbehörde
Mecklenburg-Vorpommern
nein
28.03.01
Niedersachsen
nein
06.10.97
Nordrhein-Westfalen
nein
09.05.00
Rheinland-Pfalz
nein
06.02.01
Saarland
ja
07.11.01
17 (2)
Bauaufsichtsbehörde
Sachsen
ja
*2)
14.12.01
16 (2)
Bauaufsichtsbehörde
Sachsen-Anhalt
nein
09.02.01
Schleswig-Holstein
nein
10.01.00
Thüringen
ja
24.10.01
16 (2)
Untere Bauaufsichtsbehörde
*1)
Einschließlich der Unterrichtung, dass ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung beauftragt wurde.
*2)
Einbeziehung eines Fachunternehmens auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung und der Bauaufsichtsbehörde die Beauf-
tragung und den Abschluss der Arbeiten schriftl. mitteilen.
bauordnung nur einen orientie-
renden Charakter hat, sollte
unser Anliegen auf Länderebe-
ne übertragen werden.
Zurzeit gilt die Meldepflicht
in folgenden Bundesländern:
Die Musterbauordnung kann
als pdf-Datei aus dem Inter-
net geladen werden:
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...48
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