Schützen & Erhalten · Dezember 2002 · Seite 19
RECHTSBERATUNG
Oft ist nicht eindeutig klar, was unter dem Begriff Schlussrechnung zu verstehen ist.
Begriff der Schlussrechnung
Unter dem Begriff der
Schlussrechnung versteht
die Rechtssprechung die
gegenüber dem Auftrag-
geber nach außen rech-
nungsmässig zum Aus-
druck kommende Äusse-
rung des Auftragnehmers
darüber, welche Vergü-
tung er endgültig aus dem
betreffenden Bauvertrag
zu beanspruchen hat.
Zur Verdeutlichung dieser For-
derung sollte der Auftragneh-
mer deutlich die Überschrift
„Schlussrechnung“ verwenden.
Die Schlussrechnung muß
die genaue Bezeichnung des Or-
tes, der Bauleistung und aller
von dem Auftragnehmer über-
nommenen und ausgeführten
Arbeiten enthalten, so daß sich
weitere Anlagen oder Zusatz-
rechnungen erübrigen.
Der Auftragnehmer muß in
der Schlussrechnung eindeutig
zu erkennen geben, welche Ver-
gütung er insgesamt für seine
Leistung aus dem zugrunde lie-
genden Bauvertrag fordert.
Dadurch soll der Auftragge-
ber Gelegenheit erhalten, die
einzelnen Rechnungspositionen
anhand der vertraglich verein-
barten Leistungen und Preisan-
gaben zu prüfen.
Letztendlich ist beim VOB-
Bauvertrag die Erteilung der
Schlussrechnung Fälligkeitsvor-
aussetzung für die Geltendma-
chung der Werklohnforderung.
Desweiteren muss die
Schlussrechnung bei VOB-Bau-
verträgen, damit sie die Fällig-
keit der Werklohnforderung aus-
lösen kann, prüffähig sein.
Prüfbar ist eine Schlussrech-
nung nur dann, wenn der Un-
ternehmer die Rechnung über-
sichtlich aufstellt und dabei die
Reihenfolge der Positionen ent-
sprechend dem Auftrag einhält.
Hierbei sind die in dem Vertrags-
bestandteil enthaltenen Be-
zeichnungen wieder zu verwen-
den.
Rechtsanwalt
A.W. Omankowsky, Köln
ARBEITSRECHT
Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei
Aufhebungsverträgen
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder – 6 Ca 500/02 –
vom 29. Mai 2002
Das Widerrufsrecht eines
Arbeitnehmers bei Aufhe-
bungsverträgen setzt das
Vorliegen einer „Über-
rumpelungssituation“
voraus. Ein generelles Wi-
derrufsrecht ohne Berück-
sichtigung der Umstände
des Einzelfalles steht dem
Arbeitnehmer auch nach
der Neufassung der §§312
Abs. 1, 355 BGB nicht zu.
Das Arbeitsgericht Frankfurt an
der Oder hat in seiner Entschei-
dung vom 29. Mai 2002 deut-
lich gemacht, dass für den Ar-
beitnehmer auch nach der
Neuregelung der §§312 Abs. 1,
355 BGB durch das Schuld-
rechtsmodernisierungsgesetz
und einer Einordnung des Ar-
beitnehmers als Verbraucher ein
Widerrufsrecht bezüglich des
Aufhebungsvertrages nur dann
bestehen kann, wenn der Ar-
beitnehmer überraschend mit
den Vertragsgesprächen konfron-
tiert wurde, so dass er unvor-
bereitet war und keine Reakti-
onsmöglichkeit hatte (sog.
„Überrumpelungseffekt“).
Das Urteil hat folgen
de
praktische
Aus-
wirkungen:
In seiner Entscheidung
macht das Arbeitsgericht Frank-
furt an der Oder deutlich, dass
dem Arbeitnehmer kein gene-
relles Widerrufsrecht bei Aufhe-
bungsverträgen zusteht, sondern
darauf abzustellen ist, ob der
Arbeitnehmer im Einzelfall von
der Konfrontation durch den
Arbeitgeber mit Aufhebungsver-
tragsverhandlungen völlig un-
vorbereitet getroffen worden ist.
Aufgrund dieser erstinstanz-
lichen Entscheidung empfiehlt
es sich, dass der Arbeitgeber zu
seiner Absicherung in den Auf-
hebungsvertrag zumindest eine
Klausel aufnimmt, durch die
der Arbeitnehmer ausdrücklich
bestätigt, dass er den Vertrags-
text sorgfältig gelesen, verstan-
den und nach reiflicher Über-
legung unterschrieben hat und
ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Durch diesen Zusatz bestätigt
der Arbeitgeber dem Arbeitneh-
mer, dass er nicht durch die-
sen „überrumpelt“ wurde.
Die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbän-
de empfiehlt darüber hinaus bis
zur endgültigen Klärung der
Rechtsfrage, ob dem Arbeitneh-
mer ein generelles Widerrufs-
recht zusteht oder nicht, in
Anlehnung an §355 Abs. 1 BGB
ausdrücklich ein Widerrufsrecht
von zwei Wochen in den Auf-
hebungsvertrag aufzunehmen
und dies vom Arbeitnehmer
gesondert unterzeichnen zu las-
sen.