gehandelt habe. Diese Einschätzung
sei gemäß dem Inhalt der Insolven-
zakten unzutreffend. Das Finanzamt
sei deshalb hinsichtlich der Betäti-
gung seines Auswahlermessens von
einem unzutreffenden Sachverhalt
ausgegangen, was seine Entschei-
dung ermessenfehlerhaft mache
und zur Rechtswidrigkeit der an-
gefochtenen Steuerverwaltungs-
akte führte.
4. Zeitpunkt des Zuflusses
einer Abfindung
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG
sind Einnahmen innerhalb des Ka-
lenderjahres bezogen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflos-
sen sind. Nicht laufend gezahlter
Arbeitslohn ist in dem Kalender-
jahr bezogen, in dem er dem Ar-
beitnehmer zugeflossen ist. Der
Zufluss ist zu bejahen, soweit der
Steuerpflichtige über den Arbeits-
lohn wirtschaftlich verfügen kann.
Allein die Fälligkeit eines Anspruchs
– vor seiner Erfüllung – führt noch
nicht zu einem gegenwärtigen Zu-
fluss. Abfindungen werden ermäßigt
besteuert. Aus diesem Grund kann
es aus steuerlichen Gesichtspunk-
ten sinnvoll sein, eine Abfindung in
ein späteres Wirtschaftsjahr zu ver-
legen, in welchem aller Voraussicht
nach keine regelmäßigen Einkünf-
te mehr erwirtschaftet werden. Der
BFH hat mit Urteil vom 11.11.2009
entschieden, dass Arbeitgeber und
Arbeitnehmer den Zeitpunkt des
Zuflusses einer Abfindung oder ei-
nes Teilbetrages einer solchen beim
Arbeitnehmer in der Weise steuer-
wirksam gestalten können, dass
sie deren ursprünglich vorgesehene
Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschieben
(Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09).
Der BFH hat damit die Vorinstanz
bestätigt (FG Baden-Württemberg
3 K 101/05). Die Klägerin war im
Jahr 2000 aus ihrem Arbeitsverhält-
nis ausgeschieden. In der Regelung
über die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses wurde eine Bestimmung
aufgenommen, dass die Abfindung
erst im Folgejahr, d.h. im Januar
2001 fällig werden sollte. Mit dieser
Bestimmung wurde der Abfindungs-
teilbetrag im Jahr 2000 nicht fällig.
Entsprechend konnte auch die Fäl-
ligkeitsvereinbarung vor Entstehung
der Forderung nicht als Disposition
über die Forderung als solche aus-
gelegt werden.
Das strenge Winterwetter der
vergangenen Monate hatte
viele Baustellen zum Ruhen
gebracht. Wiederholt stellte
sich die Frage, ob, und wenn
ja in welcher Form dem Bau-
herrn eine Behinderung der
Bauausführung anzuzeigen
ist.
1. Behinderungsanzeige
Gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine Behinderung
unverzüglich
und schriftlich anzuzeigen. Dabei
bedeutet unverzüglich ohne schuld-
haftes Verzögern.
Je nach Art der Behinderung
kann dies ein sofortiges Handeln
erforderlich machen. Regelmäßig
wird jedenfalls eine schriftliche
Anzeige auch am gleichen Tag er-
forderlich sein.
Schon aus Beweisgründen sollte
die Behinderungsanzeige auch dann,
wenn die VOB/B nicht vereinbart
wurde, immer schriftlich verfasst
werden.
Dem Auftrag-
geber soll auf-
grund der Anzeige
ermöglicht wer-
den, die Situati-
on auf der Bau-
stelle detailliert
nachzuvollziehen.
Ziel der Behinde-
rungsanzeige ist
es, den Auftrag-
geber in die Lage
zu versetzen, die
hindernden Um-
stände und deren
Auswirkung auf
die Erbringung der Leistung ein-
zuschätzen. Hierzu muss er erken-
nen können, von wem die Störung
ausgeht oder was die Störung ver-
ursacht hat.
Aufgrund des Erfordernisses,
den Auftraggeber unverzüglich
umfassend zu informieren, ist es
dringend zu empfehlen eine Be-
hinderungsanzeige mit äußerster
Sorgfalt und eher zu ausführlich,
als zu knapp zu formulieren. Eine
Behinderungsanzeige, der der Auf-
traggeber die Behinderung und de-
ren Auswirkung nicht zweifelsfrei
entnehmen kann, wird regelmäßig
nicht ausreichen.
Wichtig ist, dass grundsätzlich
jede neue Behinderung gesondert
und zusätzlich anzuzeigen ist. Auf
die Möglichkeit, dass eine Behin-
derung „offenkundig“ ist, sollte
man sich als Auftragnehmer nie-
mals verlassen, da die Anforde-
rungen an diese Offenkundigkeit
äußerst streng sind und nur selten
erfüllt werden.
2. Dokumentation
Eine gute und ausführliche Do-
kumentation ist erforderlich, um ei-
nen Schadensersatzanspruch oder
einem Entschädigungsanspruch dar-
zulegen und beziffern zu können.
Da eine spätere Rekonstrukti-
on äußerst schwierig, wenn nicht
gar unmöglich
ist, sollte die Do-
kumentation der
Behinderungsfol-
gen unverzüglich
und zeitnah zum
Eintreten der Be-
hinderung erstellt
werden.
Für den Scha-
dens e r s a t z an -
spruch muss spä-
ter dargestellt
und vorgerech-
net werden kön-
nen, in welcher
finanziellen Situ-
ation der Auftragnehmer ohne die
Behinderung gewesen wäre und wie
sich die finanzielle Situation nun-
mehr mit der Behinderung darstellt.
Die Differenz kann als Schadenser-
satz geltend gemacht werden, so-
weit die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind.
3. Beschleunigungspflicht
Der Auftragnehmer hat alles zu
tun, was ihm billigerweise zugemu-
tet werden kann, um die Weiterfüh-
rung der Arbeiten zu ermöglichen.
Ist es also möglich anstelle der
eigentlich geplanten Arbeiten in ei-
nem anderen Bereich der Baustelle
weiterzuarbeiten, ohne dass sich
Nachteile ergeben, so muss dies
auch geschehen.
Wenn möglich ist der Personal-
und Maschineneinsatz umzudispo-
nieren, um trotz der hindernden Um-
stände eine zeitgerechte Abwicklung
des Auftrages zu gewährleisten. Zu
Maßnahmen, die zusätzliche Kosten
auslösen, beispielsweise Wochen-
endarbeit, ist der Auftragnehmer
allerdings nicht verpflichtet. Es
sei denn ihm wird vom Auftragge-
ber hierzu eine eindeutige Weisung
erteilt, die dann als gesondert zu
vergütende Beschleunigungsmaß-
nahme ebenfalls auch schriftlich
dokumentiert werden sollte.
4. Anzeige des Wegfalls
der Behinderung
Häufig übersehen wird die Ver-
pflichtung des Auftragnehmers den
Auftraggeber zu benachrichtigen,
sobald die hindernden Umstände
weggefallen sind. Gerade diese An-
zeige ist jedoch für die Dokumen-
tation der Behinderungsfolgen von
großer Wichtigkeit.
Sodann hat der Auftragnehmer
seine Arbeiten ohne weiteres, d.h.
ohne gesonderte Aufforderung des
Auftraggebers unverzüglich, so-
bald die Behinderung weggefallen
ist, wieder aufzunehmen. Sollte der
Auftragnehmer zwischenzeitlich auf
anderen Baustellen tätig sein, so
muss er allerdings dort nicht sofort
alles stehen und liegen lassen. Er
darf vielmehr eine ordnungsgemäße
Abwicklung dieser Baustelle vorneh-
men und sodann – ohne schuldhaf-
tes Verzögern – die unterbrochenen
Arbeiten fortsetzen.
Rechtsberatung
Behinderung der Bauausführung
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Schützen & Erhalten · März 2010 · Seite 21