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RA Albrecht W.
Omankowsky
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Rechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Montag–Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Wie hoch ist der
Schadensersatz, wenn
ein Nachbesserungs-
aufwand unverhältnis-
mäßig ist?
Sachverhalt:
Ein Auftragnehmer führte Sanitärarbeiten in
einem Einfamilienhaus aus. Dabei versah er die
Warmwasserleitung in der Bodenplatte mit ei-
ner nur 13mm starken Dämmung, obwohl nach
den maßgeblichen Bestimmungen der Energie-
einsparverordnung (EnEV) die Dämmung eine
Mindeststärke von 20mm aufweisen musste.
Nachdem der Auftraggeber dem AN zur
Mängelbeseitigung aufgefordert hat, verwei-
gert dieser die Nachbesserung mit dem Einwand
der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des §635
Abs. 3 BGB.
Der Einbau der ausreichend starken Däm-
mung gehe nämlich mit Nachbesserungskosten
in Höhe von 44.000,00
e
einher, wogegen die
konkrete Nutzung des Gebäudes durch die nicht
fachgerechte Dämmung der Warmwasserleitungen
nicht beeinträchtigt sei und der mangelbedingt
höhere Energieverbrauch lediglich zu Mehrkosten
in Höhe von ca. 50,00
e
pro Jahr führe.
Der Auftraggeber macht daraufhin Scha-
densersatzansprüche gegen den AN in Höhe der
Nachbesserungskosten geltend.
Entscheidung des BGH, Urteil vom
11. 10. 2012 – VII ZR 179/11
Der Schadensersatzanspruch des Auftragge-
bers blieb ohne Erfolg.
Der Auftraggeber kann mangelbedingten
Schadensersatz stets nur in Höhe der Verkehrs-
wertminderung beanspruchen, wenn der Auftrag-
nehmer die Nacherfüllung zu Recht gemäß §635
Abs.3 BGB als unverhältnismäßig verweigert hat.
Durch die Zubilligung eines Schadensersatz-
anspruches soll der Auftraggeber einen Aus-
gleich für den Nachteil erhalten, der ihm durch
die mangelhafte Ausführung der Werkleistung
entstanden ist.
Sein Anspruch auf Ausgleich von Mängelscha-
den beruht auf seinem berechtigten Interesse
an der Verwirklichung des vom Auftragnehmer
geschuldeten Werkerfolgs.
Er soll hinsichtlich der Beseitigung der Män-
gel im Ergebnis jedoch nicht besser stehen, als
er bei einer tauglichen Nach-
erfüllung durch den Unterneh-
mer stünde.
Dann aber besteht nach
Ansicht des Bundesgerichts-
hofs kein vernünftiger Grund
von dem Auftragnehmer, der
die Beseitigung von Mängeln
wegen eins damit verbundenen
unverhältnismäßigem Auf-
wands gem. §635 Abs. 3 BGB
verweigern darf, gleichwohl im
Wege des Schadensersatzes die
Erstattung der Mängelbeseiti-
gung zu verlangen.
Gilt eine Leistung
als abgenommen,
wenn die Vergütung
vollständig gezahlt
wurde?
Leitsatz des BGH:
Einer Zahlung wohnt in der Regel
nur dann eine stillschweigende Abnah-
me inne, wenn der Besteller zuvor die
Gelegenheit hatte das Werk auf seine
vollständige und vertragsgerechte Her-
stellung zu untersuchen.
Ohne die Möglichkeit einer Prüfung
des Werkes durch den Besteller kann der
Auftragnehmer nicht erwarten, dass das
Werk mit der Zahlung abgenommen wird.
(BGH, Urteil vom 21.04.2009 – 10 U
9/09)
Sachverhalt:
Der Werkunternehmer hatte eine
Balkonanlage errichtet, für die bei An-
lieferung eine Zahlung fällig geworden
war. Nachdem Zahlungsschwierigkeiten
offenbar wurden, vereinbarten die Ver-
tragsparteien die vollständige Bezahlung
des Werklohns per Scheck am Tag der
Montage, aber erst zum voraussichtlichen
Zeitpunkt des Montageendes.
Der Scheck wurde dann nach Ab-
schluss der Montagearbeiten auf der Bau-
stelle dem Werkunternehmer übergeben.
Später machte der Auftraggeber
Kostenerstattungsansprüche für die
in Ersatzvornahme beseitigten Mängel
geltend.
Daraufhin erhebt der Werkunter-
nehmer die Einrede der Verjährung und
vertritt die Auffassung, dass in der voll-
ständigen Zahlung eine stillschweigende
Abnahme zu sehen ist.
Entscheidung des BGH:
Die Einrede des Werkunternehmers
hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht geht davon
aus, dass keine Abnahme erfolgt ist.
In seiner Entscheidung führt es
aus, dass eine stillschweigende Abnah-
me durch vollstän-
dige Zahlung nur dann
abgenommen werden
könne, wenn dem Be-
steller zuvor die Prü-
fung des Werks mög-
lich gewesen sei.
Rechtsberatung
Versicherung
„Die Brille vom
Chef“
Betriebliche Krankenversicherung:
Bieten Sie Ihren Mitarbeitern einen
optimalen Mehrwert
Als Arbeitgeber
haben Sie bislang
keine Kosten und
Mühen gescheut,
fachlich gut aus-
gebildete und mo-
tivierte Mitarbeiter
für Ihren Betrieb zu
gewinnen und zu
halten. Das war in
der Vergangenheit
so, aber mittlerwei-
le wird es aufgrund
des Fachkräfteman-
gels immer schwieriger, geeignete und motivierte Mitar-
beiter zu finden. Mittlerweile werben viele Unternehmen
mit ihren attraktiven betrieblichen Zusatzleistungen um
die Gunst potentieller Arbeitnehmer.
Die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre
haben den Leistungskatalog der Gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV) weiter eingeschränkt. Der Bedarf
an preiswerten privaten Ergänzungsversicherungen ist
damit weiter gestiegen, wie eine aktuelle Umfrage des
Emnid-Institutes bestätigt. 64% der Befragten gaben
an, mit dem Preis und 49% mit den Leistungen der
GKV unzufrieden zu sein. Insgesamt 90% der gesetzlich
Versicherten sagen, eine gute medizinische Versorgung
könne nur durch eine private Vorsorge gesichert werden.
(Continentale Studie 2006)
Aber der Arbeitnehmer zahlt die Beiträge gemäß
seinem Eintrittsalter und seinem Gesundheitszustand
aus bereits versteuertem Geld.
Daher ist es besonders für Arbeitnehmer attraktiv,
mit einer betrieblichen Krankenversicherung im Rahmen
eines Kollektivs hier zu besonders günstigen Beiträgen
und sogar ab einer gewissen Personenzahl je Betrieb
auch
ohne Gesundheitsprüfung
entsprechende Zusatzlei-
stungen zu bekommen, wie z. B. Brille, Kur, Heilprakti-
ker, Zahnergänzung, Krankentagegeld ab 6. Woche, Pri-
vatpatient beim Arzt.
Für den Arbeitgeber ist es aus steuerlichen Gründen
attraktiv für seine Mitarbeiter einen Rahmenvertrag zur
betrieblichen Krankenversicherung abzuschließen. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in seinem Urteil vom
14. 04. 2011 (AZ:VI R 24/10) entschieden, dass Arbeit-
geber bis zu 44,00
e
im Monat je Mitarbeiter als Sach-
bezug lohnsteuerfrei an Zuwendungen als Betriebsaus-
gaben aufwenden können.
Aufgrund der Tarifvielfalt, die von einigen Kranken-
versicherungsunternehmen zu diesem Thema angeboten
werden, ist hier qualifizierte Beratung gefragt.
Walther Versicherungsmakler GmbH bietet hier expli-
zite Lösungen und steht Ihnen und Ihren Mitarbeitern mit
qualifizierter und sachkundiger Beratung zur Verfügung.
Neben der betrieblichen Altersvorsorge-Lösung hat
der DHBV in Zusammenarbeit mit Walther Versicherungs-
makler GmbH bereits einen Kollektiv-Rahmenvertrag in-
stalliert und zur Abrundung der Versorgung von Mitarbei-
tern gehört auch die betriebliche Gruppenunfallversiche-
rung. Mehr zu diesem Thema in der nächsten Ausgabe.
Es schreibt
für Sie
Jörg-Peter
Sieg
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