Fachbereiche
Sachverständige
Ein Insektenbefall ist unter den in der Norm
genannten Bedingungen sicher nicht sehr wahr-
scheinlich, aber dennoch nicht unmöglich. Wie
verhält sich nun der Bauherr, wenn in seinem
neuen Eigenheim doch ein Befall durch z. B.
Hausbock auftritt? Ein Bauschaden wird kaum
eintreten. Eine Bekämpfungsmaßnahme wird aber
nötig und kostet Geld. Die behandelten Hölzer
sehen nach der Behandlung zudem nicht mehr
schön neu aus (Abbeilungen, Bohrlochinjekti-
onen, möglicherweise Verfärbungen und Harzaus-
tritte durch Hitzeeinwirkung). Insbesondere bei
sichtbar bleibenden Bauteilen (Bild Landhaus)
kann dies zu sehr großen optischen Beeinträch-
tigungen führen. Neben dem damit verbundenen
Ärger wollte der Bauherr dies so sicher nicht ha-
ben. Schadenersatzansprüche sind somit vorpro-
grammiert. Wie weit diese gehen könnten, lässt
das BGH-Urteil VII ZR 274/04 aus 06. 2006 zu
Schimmelbefall im Dachstuhl vermuten. Denk-
bar wäre daher auch die Forderung zum voll-
ständigen Ersatz mit allen Folgekosten für den
Innenausbau etc. Die Bekämpfung (Nachbesse-
rung, Reparatur) ist zwar technisch die sinnvolle
Lösung, der Kunde kann aber u.U. Anspruch auf
einen neuwertigen Zustand haben.
Im Gegensatz wäre es nach Ausführung
eines vorbeugenden chemischen Holzschutzes
aber auch möglich gerade diese Vorbeugung als
unnötig anzusehen, da die Norm den Verzicht
auf Holzschutzmittel ermöglicht. Dann wäre der
Mangel also in der unnötigen Anwendung von
Chemie zu sehen. Beide Wege sind insbesonde-
re bei der gezielten Suche nach vermeintlichen
Baumängeln durch findige Juristen denkbar.
Das Rechtsgutachten von Prof. Thode ge-
langt zu der Schlussfolgerung, dass ein Schäd-
lingsbefall oder auch nur das Risiko eines sol-
chen einen Sachmangel begründet, wenn keine
entsprechende Vereinbarung getroffen worden
ist. Der bloße Verweis auf DIN 68800-1 führt
somit zum Baumangel.
Weiterhin betont das Gutachten in seinen
Überlegungen, dass es eines Nachweises be-
darf, ob die Norm überhaupt als „allgemein an-
erkannte Regel der Technik“ angesehen werden
muss. Es genüge nicht, wenn ein Sachverstän-
diger dies in einem Verfahren anführt, er muss
es belegen können.
Der bauaufsichtlichen Einführung der Norm
über die Bauregelliste der LBO wird schließlich
für die vertragsrechtliche Haftung keine Bedeu-
tung zugemessen!
Damit wird die unter Sachverständigen
weit verbreitete Meinung zur Stellung der DIN
68800, aber auch von Normen, allgemein in
Frage gestellt.
Fazit für den ausführenden Betrieb:
Die DIN 68800 gibt keine eindimensionalen
Handlungsanleitungen. Sie ermöglicht vielmehr
verschiedene Alternativen unter Beachtung ei-
niger Grundregeln. „Holzschutz nach DIN“ kann
daher sehr unterschiedlich gesehen und mit oder
ohne Chemie ausgeführt werden. Entscheidend
im Sinne des Mangelbegriffs ist die eindeutige
Formulierung des jeweiligen Werks in einem
Bauvertrag und die eindeutige Zustimmung des
Auftraggebers. Dieses mag im betrieblichen All-
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Überleben.
Fazit für den Sachverständigen:
Die DIN 68800 ist aus juristischer Sicht
längst nicht so bedeutend, wie wir lange Zeit
angenommen haben. Hier gilt es Fakten zu schaf-
fen und Grundlagen für eine sichere Argumen-
tation zu legen.
Ich denke, auch wenn die Norm Widersprü-
che aufwirft, die im Einzelnen zu erörtern sein
werden, zeigt sie doch grundsätzlich richtige
Grundlagen auf, die sie in den Rang einer all-
gemein anerkannten Regel der Technik“ setzen.
Wie kann man aber dieses belegen? Hier sind wir
als DHBV gefordert! Wenn die Mehrheit des im
DHBV organisierten Sachverstandes den Inhalt
der DIN 68800 grundsätzlich als richtig ansieht
und dieses kundtut, wäre schon einmal ein Pfos-
ten eingeschlagen.
Daher möchte ich Sie zur Stellungnahme
auffordern. Für ein repräsentatives Ergebnis ist
die Teilnahme möglichst aller Mitglieder nötig.
Alle Holzschützer werden in Kürze von der
Bundesgeschäftsstelle eine E-Mail bekommen,
mit der Bitte, die ihrer Meinung nach zutref-
fende Aussage anzukreuzen.
Die DIN 68800 ist in ihrer Neufassung trotz
einiger Probleme in Detailfragen grundsätz-
lich als allgemein anerkannte Regel der Tech-
nik zu sehen.
Die DIN 68800 wirft in ihrer Neufassung der-
art viele Fragen und Widersprüche auf, dass
sie nicht als allgemein anerkannte Regel der
Technik akzeptiert werden kann.
Dr. André Peylo,
Dipl.-Holzwirt,
Öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für
Holzschutz und Holzschäden
von der IHK zu Lübeck,
Blumenstraße 22, 21481 Lauenburg,
Telefon: (04153) 2282
Telefax: (04153) 582226
E-Mail:
Ausfluglöcher.
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