dens durch Holz zerstörende Insekten nicht zu
erwarten, bei anderen bei Temperaturen
≥
55°C
technisch getrockneten Hölzern als unbedeutend
einzustufen.“
Dr. Wessels wird hierzu im o. g. Artikel im
HZB sinngemäß wie folgt zitiert:
„In der Konsequenz berge insbesondere die
Aussage in Ziffer 4.1.3 der DIN 68000-1 über die
Gefahr eines Bauschadens durch Holz zerstörende
Insekten bei technisch getrocknetem Holz erheb-
liche Haftungsrisiken. Denn bereits die Möglich-
keit eines Schädlingsbefalls könne eine Sachmän-
gelhaftung begründen. „Welcher Bauherr möchte
schon einen Dachstuhl eingebaut bekommen, bei
dem grundsätzlich das Risiko eines Insektenbe-
falls besteht?“
In dem Rechtsgutachten von Prof. Thode wird
die Problematik auf der Grundlage einer vorge-
gebenen praktischen Einbausituation betrachtet.
Die vorgegebene Situation:
– Es wird Holz eingebaut in einem Bereich,
der der GK (Gebrauchsklasse) 1 zuzuordnen
ist (siehe DIN 68800-1 aus 10/2011, Punkt
5.1.4 Tabelle 1).
– Der in der GK1 bestehenden Gefährdung
eines Befalls durch holzzerstörende Insekten
wird dadurch vorgebeugt, dass entsprechend
den Anforderungen aus der DIN 68 800-1
(10/2011) unter Punkt 8.2.3 3. Spiegel-
strich, technisch getrocknetes Holz (Trock-
nungstemperatur T
≥
55°C, Trocknungsdauer
mindestens 48 Stunden, Holzfeuchte nach
Trocknung u
≤
20%) eingesetzt wird.
– Für die rechtliche Betrachtung dieser Ein-
bausituation ist der Punkt 4.1.3 (s. o.) aus
o. g. Norm mit einzubeziehen.
Dieser Ausgangssituation wurden folgende Gut-
achtenfragen gegenübergestellt:
„1. Besteht die Gefahr, dass der Bauunternehmer
oder der Architekt vertragsrechtlich haften
a. aufgrund des Risikos eines Schädlingsbe-
falles
b. oder erst unter der Voraussetzung, dass
ein Insektenbefall eingetreten ist?
2. Können der Unternehmer oder der Architekt
ihre werkvertragliche Haftung dadurch aus-
schließen, dass sie den Besteller auf das Ri-
siko des Insektenbefalls und dessen mögliche
Folgen hinweisen?
3. Ändert sich die Rechtslage, wenn die DIN
bauaufsichtsrechtlich eingeführt wird?“
Anmerkung: Die Fragestellung 1 ist natürlich
auch aus der Sicht des Sachverständigen und
Fachplaners von gleicher Bedeutung.
Prof. Thode sieht bei der Beantwortung der
Fragen in seinem Gutachten ein
„hohes vertrags-
rechtliches Haftungsrisiko“
für Planer und Ausfüh-
rende, da ein Risiko für Schädlingsbefall besteht.
Eine Abwägung, ob der Befall als „Bauschaden“
einzustufen ist oder nicht, hat dabei keine Be-
deutung, denn allein schon die o.g. Ausgangssi-
tuation ist ein Sachmangel.
„Ein Sachmangel im
Sinne des §633 Abs.2 BGB liegt bereits dann vor,
wenn das Risiko eines Schädlingsbefalles durch
die Einbauart gegeben ist. Der Schädlingsbefall
ist ein Schaden, der auf dem Mangel beruht.“
Hiervon befreien, können sich Planer, Baulei-
tung und Unternehmer nur, wenn sie den Be-
steller im Vorfeld
„auf das Risiko des Insekten-
befalls und dessen mögliche Folgen“
hinweisen
und dieser sich nach umfangreicher Belehrung
über die Risiken und über alternative Lösungen
mit der
„risikobelasteten Einbauart einverstan-
den erklärt“.
Anzumerken ist hier, dass wenn der
Planer und/oder die Bauleitung dieses Einver-
ständnis vom Besteller nicht eingeholt haben,
Bauleitung und/oder Unternehmer dieses dann
noch vor der Ausführung selber einholen müssen.
Bitte daran denken, dass häufig der Unterneh-
mer auch gleichzeitig Planer und Bauleiter ist.
Ob eine bauaufsichtliche Einführung des Re-
gelwerks besteht, ist übrigens nach Prof. Tho-
de für eine mögliche Haftung ohne rechtliche
Bedeutung.
Was heißt das nun alles für im Bereich
Holzschutz tätige Sachverständige sowie Aus-
führende?
Derzeit haben wir noch bauaufsichtlich und
nach Biozidrichtlinie zugelassene Produkte.
Letztere sind bis auf ein bekämpfendes Produkt
Fachbereiche
Sachverständige
(Begasungsmittel) als vorbeugende Holzschutz-
mittel, zum Teil für die Verwendung in der Ge-
brauchsklasse 3, zugelassen. Die Auswahl des
richtigen Holzschutzmittels wird komplizierter.
Wer seine Ausführungen streng nach DIN
plant und/oder ausführt, sollte unbedingt prüfen,
ob hierdurch Sachmängel zu erwarten sind, die
rechtlich zu seinem Nachteil ausgelegt werden
können. Das bedeutet in der Regel die ausführ-
liche Beratung des Auftraggebers wird verstärkt
in den Vordergrund treten.
Es ist davon auszugehen, dass zukünftig Aus-
führungen „von der Stange“ (streng nach DIN)
nicht mehr möglich sind. Jede Baumaßnahme
bedarf einer individuellen Planung. Auch wenn
sich dieser Artikel vor allem auf ein Fallbeispiel
aus dem Bereich des vorbeugenden Holzschut-
zes bezieht, sind für den bekämpfenden Holz-
schutz ähnliche Rechtssituationen vorstellbar.
Dazu kommt, dass die DIN 68800 Teil 4 bauauf-
sichtlich nicht eingeführt wird. Wird sie zukünf-
tig eine anerkannte Regel der Technik sein oder
doch nur ein unverbindliches Regelwerk eines
privaten Vereins. Die Praxis zeigt, dass erfolg-
reich Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wer-
den, die nicht mit dieser Regel konform sind.
Zukünftig sind Sachverständige und Fach-
planer für Holzschutz wesentlich mehr gefragt
Lösungen zu erarbeiten.
Wir brauchen für unsere Zukunft eine Auf-
stellung von Sanierungsverfahren, die Erfolg ver-
sprechen. Diese müssen sich auch an den neuen
Zulassungen für Holzschutzmittel orientieren.
Das ist Teil unserer Fachkompetenz. Wir dürfen
nicht erst die Antworten von Juristen abwarten,
um zu wissen, ob wir nach anerkannten Regeln
der Technik arbeiten oder nicht. Am Markt funk-
tionierende Verfahren einzusetzen, die aus der
Praxis entwickelt wurden und ausgetestet sind,
dafür sind wir die Spezialisten für den Holz- und
Bautenschutz.
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Programm
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Bausanierung für Hoch- und
Niederdruck
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