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Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung

Der Wert der privaten Nutzung eines be-

trieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der

1%-Regelung auch nach der sogenannten Fahr-

tenbuchmethode mit dem auf die private Nut-

zung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahr-

zeugaufwendungen angesetzt werden.

Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer

ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten

Nutzung zur Verfügung und leistete im Streit-

jahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €.

Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach

der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die

Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Lea-

singvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde.

Das Finanzamt war der Auffassung, die einma-

lige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des

im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Ab-

flussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zah-

lung anstelle der Absetzung für Abnutzung in

die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine perio-

dengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuer-

recht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit

zu einem erhöhten Kilometersatz.

Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschie-

den, dass in solchen Fällen eine bei Vertrags-

beginn geleistete Leasingsonderzahlung auf

die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen

ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchme-

thode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber

die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in

seiner Gewinnermittlung dementsprechend

erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den

Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rah-

men seiner Gewinnermittlung in Bezug auf

den Dienstwagen diese Gewinnermittlungs-

grundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend

ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei

zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilan-

zierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum

tatsächlich ergeben hätte.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind

kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss

zeitnah und in geschlossener Form geführt

werden und die zu erfassenden Fahrten ein-

schließlich des an ihrem Ende erreichten Ge-

samtkilometerstands vollständig und in ihrem

fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein

Fahrtenbuch muss mindestens folgende Anga-

ben enthalten:

– Datum und Kilometerstand zu Beginn und

Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich

veranlassten Fahrt,

– Reiseziel,

– Reisezweck und aufgesuchte Geschäfts-

partner,

– Umwegfahrten.

Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen

dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen wer-

den, es sei denn, sie sind deutlich als solche

erkennbar.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen

sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln

kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie je-

derzeit änderbar sind.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung

und Verpachtung

Mietverträge unter nahestehenden Personen

sind dann nicht der Besteuerung zu Grunde zu

legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche

Durchführung einem Fremdvergleich nicht stand-

halten. Eine maßgebliche Rolle spielt dabei, ob

die wirtschaftlichen Interessen der Vertragspar-

teien gleichwertig gegenüber stehen oder ob sie

durch die persönlichen Beziehungen zueinander

wesentlich beeinflusst werden. Ein Mietvertrag

ist ein Scheingeschäft, wenn die Folgerungen

aus einem solchem Vertrag bewusst nicht gezo-

gen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn

der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist,

die Miete aufzubringen.

Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen

oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der

gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und

Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsemp-

fängers als Sonderausgaben geltend gemacht

werden. Der Unterhaltsempfänger muss die

Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte

angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es

eine neue Voraussetzung für den Abzug von

Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dau-

ernd getrennt lebende Ehegatten. Der Unter-

haltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden

seine Identifikationsnummer mitteilen, damit

sie in der Einkommensteuererklärung des Un-

terhaltsleistenden angegeben werden kann.

Durch diese Änderung soll eine Versteuerung

der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als

sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verwei-

gert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe

dieser Identifikationsnummer, kann der Unter-

haltsleistende diese beim Bundeszentralamt für

Steuern in Erfahrung bringen.

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Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 35

Es schreibt für Sie:

Steuerberater

Dipl.-Kfm.

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E-Mail:

Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.de

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Vorweggenommene

Werbungskosten bei Ein-

künften aus Vermietung

und Verpachtung

Aufwendungen können als vorweggenom-

mene Werbungskosten abgezogen werden, wenn

ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen

den Aufwendungen und der angestrebten Ein-

kunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen

mit der beabsichtigten Vermietung einer leer

stehenden Immobilie an, müssen bestimmte

Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass

der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem

Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen.

Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten än-

dern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der

Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten

voran zu treiben.

Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren

Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen

selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen

Werbungskosten um die entsprechende Quote

zu kürzen.

Investitionsabzugs­

betrag

Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem

nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr

in Anspruch genommen werden, muss das Wirt-

schaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach be-

nannt und der Nachweis für eine Investitionsab-

sicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung

ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer

die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzu-

gerechneten oder rückgängig gemachten Beträge

nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen

durch Datenfernübertragung übermittelt.