Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung
Der Wert der privaten Nutzung eines be-
trieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der
1%-Regelung auch nach der sogenannten Fahr-
tenbuchmethode mit dem auf die private Nut-
zung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahr-
zeugaufwendungen angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer
ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten
Nutzung zur Verfügung und leistete im Streit-
jahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €.
Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach
der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die
Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Lea-
singvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde.
Das Finanzamt war der Auffassung, die einma-
lige Sonderzahlung sei im Streitjahr wegen des
im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Ab-
flussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zah-
lung anstelle der Absetzung für Abnutzung in
die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine perio-
dengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuer-
recht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit
zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschie-
den, dass in solchen Fällen eine bei Vertrags-
beginn geleistete Leasingsonderzahlung auf
die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen
ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchme-
thode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber
die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in
seiner Gewinnermittlung dementsprechend
erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den
Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rah-
men seiner Gewinnermittlung in Bezug auf
den Dienstwagen diese Gewinnermittlungs-
grundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend
ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei
zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilan-
zierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum
tatsächlich ergeben hätte.
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind
kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss
zeitnah und in geschlossener Form geführt
werden und die zu erfassenden Fahrten ein-
schließlich des an ihrem Ende erreichten Ge-
samtkilometerstands vollständig und in ihrem
fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein
Fahrtenbuch muss mindestens folgende Anga-
ben enthalten:
– Datum und Kilometerstand zu Beginn und
Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich
veranlassten Fahrt,
– Reiseziel,
– Reisezweck und aufgesuchte Geschäfts-
partner,
– Umwegfahrten.
Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen
dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen wer-
den, es sei denn, sie sind deutlich als solche
erkennbar.
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen
sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln
kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie je-
derzeit änderbar sind.
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung
und Verpachtung
Mietverträge unter nahestehenden Personen
sind dann nicht der Besteuerung zu Grunde zu
legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche
Durchführung einem Fremdvergleich nicht stand-
halten. Eine maßgebliche Rolle spielt dabei, ob
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragspar-
teien gleichwertig gegenüber stehen oder ob sie
durch die persönlichen Beziehungen zueinander
wesentlich beeinflusst werden. Ein Mietvertrag
ist ein Scheingeschäft, wenn die Folgerungen
aus einem solchem Vertrag bewusst nicht gezo-
gen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist,
die Miete aufzubringen.
Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der
gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und
Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsemp-
fängers als Sonderausgaben geltend gemacht
werden. Der Unterhaltsempfänger muss die
Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte
angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es
eine neue Voraussetzung für den Abzug von
Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dau-
ernd getrennt lebende Ehegatten. Der Unter-
haltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden
seine Identifikationsnummer mitteilen, damit
sie in der Einkommensteuererklärung des Un-
terhaltsleistenden angegeben werden kann.
Durch diese Änderung soll eine Versteuerung
der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als
sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verwei-
gert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe
dieser Identifikationsnummer, kann der Unter-
haltsleistende diese beim Bundeszentralamt für
Steuern in Erfahrung bringen.
Bitte blättern Sie um.
Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 35
Es schreibt für Sie:
Steuerberater
Dipl.-Kfm.
Franz-Josef Krämer
Hugo-Junkers-Straße 12a · 50739 Köln
Telefon: (0221) 12611555
Fax: (0221) 12611556
E-Mail:
Franz-Josef.Kraemer@steuerberater-kraemer.deSteuerberatung
Vorweggenommene
Werbungskosten bei Ein-
künften aus Vermietung
und Verpachtung
Aufwendungen können als vorweggenom-
mene Werbungskosten abgezogen werden, wenn
ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
den Aufwendungen und der angestrebten Ein-
kunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen
mit der beabsichtigten Vermietung einer leer
stehenden Immobilie an, müssen bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass
der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem
Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen.
Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten än-
dern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der
Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten
voran zu treiben.
Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren
Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen
selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen
Werbungskosten um die entsprechende Quote
zu kürzen.
Investitionsabzugs
betrag
Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem
nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr
in Anspruch genommen werden, muss das Wirt-
schaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach be-
nannt und der Nachweis für eine Investitionsab-
sicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung
ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer
die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzu-
gerechneten oder rückgängig gemachten Beträge
nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen
durch Datenfernübertragung übermittelt.