Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 32
Es schreibt für Sie
Diplom-Betriebswirt
Wolfgang Krauß
Seit über 25 Jahren in der
betriebswirtschaftlichen
Beratung von Handwerks
betrieben tätig
Kolbing 35 · 83556 Griesstätt
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RA Andreas Becker
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
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30159 Hannover
Telefon: (0511) 374841-0
Telefax: (0511) 374841-20
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www.kb-recht.deBetriebswirtschaft
Skonto, der verschenkte Gewinn
Es gehört zum betrieblichen Alltag,
dem Kunden bei frühzeitigerer Zahlung
ein besonderes Bonbon anzubieten,
das Skonto. In der Hoffnung, durch den
schnelleren Zahlungseingang eigene
Finanzierungskosten zu reduzieren. Ent-
gegen einer vielfachen Meinung gibt es
keine Verkehrssitte für einen Skontoabzug
bei Werkvertragsrechnungen. Aber lohnt
es sich für den Betrieb überhaupt, dem
Kunden diese Möglichkeit einzuräumen?
Was kostet es den Betrieb und wie sehen
die rechtlichen Rahmenbedingungen aus?
Skontofrist
Skonto wird nur gewährt, wenn es hierzu
eine eindeutige Vereinbarung gibt. Das Recht
zum Abzug hängt im Wesentlichen von der ver-
einbarten Skonto-Frist ab.
Bei der Vereinbarung der VOB sind Abschlags-
zahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Auf-
stellung fällig. Die Schlussrechnung ist spätestens
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang fällig. Bei
der Vereinbarung der Vertragsgrundlage BGB ist
dies etwas schwieriger, da das BGB grundsätzlich
eine sofortige Zahlung sowohl für die Abschlags-
zahlung, als auch für die Schlusszahlung vorsieht.
Daher kann Skonto lediglich eine Verkürzung der
selbstgewährten Zahlungsfrist darstellen.
Rechnungszugang
Die Frage nach dem Beginn der Skontofrist kann
dahingehend beantwortet werden, dass grundsätz-
lich ab Zugang der Rechnung die Skontofrist zu
laufen beginnt. Voraussetzung hierfür ist jedoch
eine prüfbare Rechnung. Wenn eine Rechnung
vereinbarungsgemäß an einen Architekten gesen-
det wird, beginnt der Lauf der Frist mit dem Zugang
beim Architekten. Lässt sich der Architekt dann
mit der Rechnungsprüfung Zeit und übersendet
die Rechnung verspätet an seinen Auftraggeber, so
kann dieser kein Skonto mehr ziehen.
Nettobetrag
Eine Skontogewährung geschieht grund-
sätzlich von der Nettorechnung, da Skonto den
Rechnungsbetrag als Nettobetrag verkürzt und
sich dementsprechend auch der Mehrwertsteu-
erbetrag verringert. Oft kommt es vor, dass Auf-
traggeber von drei Abschlagszahlungen zwei mit
Skonto bezahlen und bei der dritten Zahlung die
Skontofrist verpassen. Von der Schlussrechnung
wird dann auch der dementsprechende Skonto-
betrag abgezogen. Soweit es keine Vereinbarung
gibt, kann der Auftraggeber bei jeder Rechnung,
die innerhalb der Skontofrist bezahlt wird, den
Skontobetrag abziehen. Wenn Kunden lediglich
einen gekürzten Teilbetrag auf den fälligen Rech-
nungsbetrag zahlen, so fällt jeglicher Anspruch
auf Skonto weg. Ein Recht, von dem gekürzten
Teilbetrag Skonto zu ziehen, besteht nicht.
Die Formulierung „Skontogewährung nach
Eingang einer Rechnung“ bezieht sich z. B. auf
Abschlags- und Schlussrechnungen. Soll eine
Skontogewährung nur auf die Schlussrechnung
erfolgen, muss dies deutlich formuliert werden.
Bei der Versendung eines Verrechnungs-
schecks ist ein Skontoabzug zulässig, wenn die
Versendung des Schecks innerhalb der Skontofrist
erfolgt. Dies ist durch die Rechtsprechung geklärt.
Wirkung
Aber bringt denn die Gewährung eines Skon-
toabzugs dem gewährenden Betrieb überhaupt
einen wirtschaftlichen Vorteil?
Die Antwort muss lauten: Es kommt darauf
an. Zum einen, ob im Vorfeld der Preisgestaltung
eine spätere Skontogewährung eingerechnet wer-
den konnte und zum anderen auf die spezielle
betriebliche Finanzierungssituation. In einer Zeit,
in der eine gute Auslastung nicht zwangsläufig
mit einer entsprechend besseren Preissituation
einhergeht, dürfte die Möglichkeit einer vorhe-
rigen Einrechnung eines späteren Skontoabzugs
die Ausnahme bleiben. Vielmehr entspricht es der
betrieblichen Praxis, von einem bereits niedrigen
Preisniveau nochmals Skonto zu gewähren. Nicht
selten wird vom Kunden auch eine Skontierung
der Rechnung vorgenommen, ohne dass dies
vereinbart, geschweige denn eingerechnet war.
Bewertung
Bei der Bewertung der wirtschaftlichen At-
traktivität der Skontogewährung sind folgende
Parameter zu berücksichtigen: Die Auftragssum-
me, die Höhe des eingeräumten Skontos, das
Zahlungsziel und der Zinssatz, den der gewäh-
rende Betrieb für die eigene Finanzierung seiner
Aufträge bezahlen muss.
Beispiel: Ein Betrieb gewährt bei einem gu-
ten Privatkunden, mit dem er einen BGB-Vertrag
abgeschlossen hat, eine Zahlungsfrist von 30
Tagen nach Rechnungszugang und drei Prozent
Skonto bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
Die Auftragssumme beträgt 30.000 Euro netto.
Der Unternehmer muss seine Aufträge über einen
teuren Kontokorrentkredit von 12 Prozent p. a.
finanzieren. Nutzt der Kunde die Skontierungs-
möglichkeit, so würde sich die Nettorechnungs-
summe von 30.000 Euro um den dreiprozentigen
Skontierungsabzug auf 29.100 Euro reduzieren.
Für den Kunden ein wirtschaftlicher Vorteil
in Höhe von 900 Euro. Der Betrieb hätte dafür
den um das Skonto reduzierten Betrag um 16
Tage früher erhalten, statt dem alternativen Zah-
lungsziel von 30 Tagen. Diese 16 Tage „kosten“
den Betrieb 900 Euro. Bei einem Zinssatz von
12 Prozent im Jahr, beträgt der „Tageszinssatz“
(12:360 Tage) 0,0333 Prozent. Bei 16 Tagen (16
Tage × 0,0333 Prozent) 0,5328 Prozent.
Bei einer Nettoauftragssumme in Höhe von
30.000 Euro entstehen dem Betrieb für diese
16 Tage „Vorfinanzierungskosten“ in Höhe von
159,84 Euro (30.000 Euro × 0,5328 Prozent). Die-
sen „Finanzierungsvorteil“ hat er sich mit einem
Skontoabzug in Höhe von 900 Euro teuer erkauft.
Wie das Beispiel zeigt, ist die Gewährung eines
Kundenskontos in erster Linie für den Kunden in-
teressant, nicht für den Betrieb. Der vermeintliche
wirtschaftliche Vorteil durch das kürzere Zahlungs-
ziel ist im Regelfall nicht gegeben. Gerne wird bei
der vergleichenden Betrachtung übersehen, dass
der Zinssatz für die Vorfinanzierung der Baustel-
lenkosten p. a. also den Zinssatz für das Jahr dar-
stellt und der Skontosatz auf die Dauer des kür-
zeren Zahlungsziels anzusetzen ist. Rechnet man
diesen dann auf ein Jahr hoch, so erhält man eine
bewertbare Vergleichsbasis. Wer selbst einmal fest-
stellen möchte, welcher Vorteil bzw. Nachteil ein
gewisses Skonto darstellt, der kann sich einer der
zahlreichen Skontorechner im Internet bedienen:
www.zinsen-berechnen.de www.skontorechner.infoSo wie nach wie vor der betriebswirtschaft-
liche Grundsatz Gültigkeit hat, seine Lieferanten-
rechnung selbst unter Nutzung des teuren Kon-
tokorrents möglichst immer zu skontieren, so ist
dies natürlich auch im umgekehrten Fall einer
Skontogewährung zutreffend.
Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die
durchschnittliche Wirtschaftlichkeit (Umsatzren-
dite, vor Steuern) in vielen Handwerksbetrieben
zwischen 4% und 6% beträgt, so wird über die
nicht einkalkulierte Skontogewährung ein we-
sentlicher Teil des „Gewinns“ verschenkt.
Fazit
Skonto nutzen immer, Skonto geben nimmer.