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Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 32

Es schreibt für Sie

Diplom-Betriebswirt

Wolfgang Krauß

Seit über 25 Jahren in der

betriebswirtschaftlichen

Beratung von Handwerks­

betrieben tätig

Kolbing 35 · 83556 Griesstätt

Telefon: (08039) 9097220

Mobil:

(0172) 7499102

E-Mail:

wolfgangkrauss-beratung@t-online.de

Internet:

www.beratungfuershandwerk.de www.die-erfolgswerker.de

Es schreibt für Sie

RA Andreas Becker

Fachanwalt für Bau- und

Architektenrecht

Schiffgraben 17

30159 Hannover

Telefon: (0511) 374841-0

Telefax: (0511) 374841-20

E-Mail:

info@kb-recht.de

Internet:

www.kb-recht.de

Betriebswirtschaft

Skonto, der verschenkte Gewinn

Es gehört zum betrieblichen Alltag,

dem Kunden bei frühzeitigerer Zahlung

ein besonderes Bonbon anzubieten,

das Skonto. In der Hoffnung, durch den

schnelleren Zahlungseingang eigene

Finanzierungskosten zu reduzieren. Ent-

gegen einer vielfachen Meinung gibt es

keine Verkehrssitte für einen Skontoabzug

bei Werkvertragsrechnungen. Aber lohnt

es sich für den Betrieb überhaupt, dem

Kunden diese Möglichkeit einzuräumen?

Was kostet es den Betrieb und wie sehen

die rechtlichen Rahmenbedingungen aus?

Skontofrist

Skonto wird nur gewährt, wenn es hierzu

eine eindeutige Vereinbarung gibt. Das Recht

zum Abzug hängt im Wesentlichen von der ver-

einbarten Skonto-Frist ab.

Bei der Vereinbarung der VOB sind Abschlags-

zahlungen binnen 21 Tagen nach Zugang der Auf-

stellung fällig. Die Schlussrechnung ist spätestens

innerhalb von 30 Tagen nach Zugang fällig. Bei

der Vereinbarung der Vertragsgrundlage BGB ist

dies etwas schwieriger, da das BGB grundsätzlich

eine sofortige Zahlung sowohl für die Abschlags-

zahlung, als auch für die Schlusszahlung vorsieht.

Daher kann Skonto lediglich eine Verkürzung der

selbstgewährten Zahlungsfrist darstellen.

Rechnungszugang

Die Frage nach dem Beginn der Skontofrist kann

dahingehend beantwortet werden, dass grundsätz-

lich ab Zugang der Rechnung die Skontofrist zu

laufen beginnt. Voraussetzung hierfür ist jedoch

eine prüfbare Rechnung. Wenn eine Rechnung

vereinbarungsgemäß an einen Architekten gesen-

det wird, beginnt der Lauf der Frist mit dem Zugang

beim Architekten. Lässt sich der Architekt dann

mit der Rechnungsprüfung Zeit und übersendet

die Rechnung verspätet an seinen Auftraggeber, so

kann dieser kein Skonto mehr ziehen.

Nettobetrag

Eine Skontogewährung geschieht grund-

sätzlich von der Nettorechnung, da Skonto den

Rechnungsbetrag als Nettobetrag verkürzt und

sich dementsprechend auch der Mehrwertsteu-

erbetrag verringert. Oft kommt es vor, dass Auf-

traggeber von drei Abschlagszahlungen zwei mit

Skonto bezahlen und bei der dritten Zahlung die

Skontofrist verpassen. Von der Schlussrechnung

wird dann auch der dementsprechende Skonto-

betrag abgezogen. Soweit es keine Vereinbarung

gibt, kann der Auftraggeber bei jeder Rechnung,

die innerhalb der Skontofrist bezahlt wird, den

Skontobetrag abziehen. Wenn Kunden lediglich

einen gekürzten Teilbetrag auf den fälligen Rech-

nungsbetrag zahlen, so fällt jeglicher Anspruch

auf Skonto weg. Ein Recht, von dem gekürzten

Teilbetrag Skonto zu ziehen, besteht nicht.

Die Formulierung „Skontogewährung nach

Eingang einer Rechnung“ bezieht sich z. B. auf

Abschlags- und Schlussrechnungen. Soll eine

Skontogewährung nur auf die Schlussrechnung

erfolgen, muss dies deutlich formuliert werden.

Bei der Versendung eines Verrechnungs-

schecks ist ein Skontoabzug zulässig, wenn die

Versendung des Schecks innerhalb der Skontofrist

erfolgt. Dies ist durch die Rechtsprechung geklärt.

Wirkung

Aber bringt denn die Gewährung eines Skon-

toabzugs dem gewährenden Betrieb überhaupt

einen wirtschaftlichen Vorteil?

Die Antwort muss lauten: Es kommt darauf

an. Zum einen, ob im Vorfeld der Preisgestaltung

eine spätere Skontogewährung eingerechnet wer-

den konnte und zum anderen auf die spezielle

betriebliche Finanzierungssituation. In einer Zeit,

in der eine gute Auslastung nicht zwangsläufig

mit einer entsprechend besseren Preissituation

einhergeht, dürfte die Möglichkeit einer vorhe-

rigen Einrechnung eines späteren Skontoabzugs

die Ausnahme bleiben. Vielmehr entspricht es der

betrieblichen Praxis, von einem bereits niedrigen

Preisniveau nochmals Skonto zu gewähren. Nicht

selten wird vom Kunden auch eine Skontierung

der Rechnung vorgenommen, ohne dass dies

vereinbart, geschweige denn eingerechnet war.

Bewertung

Bei der Bewertung der wirtschaftlichen At-

traktivität der Skontogewährung sind folgende

Parameter zu berücksichtigen: Die Auftragssum-

me, die Höhe des eingeräumten Skontos, das

Zahlungsziel und der Zinssatz, den der gewäh-

rende Betrieb für die eigene Finanzierung seiner

Aufträge bezahlen muss.

Beispiel: Ein Betrieb gewährt bei einem gu-

ten Privatkunden, mit dem er einen BGB-Vertrag

abgeschlossen hat, eine Zahlungsfrist von 30

Tagen nach Rechnungszugang und drei Prozent

Skonto bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen.

Die Auftragssumme beträgt 30.000 Euro netto.

Der Unternehmer muss seine Aufträge über einen

teuren Kontokorrentkredit von 12 Prozent p. a.

finanzieren. Nutzt der Kunde die Skontierungs-

möglichkeit, so würde sich die Nettorechnungs-

summe von 30.000 Euro um den dreiprozentigen

Skontierungsabzug auf 29.100 Euro reduzieren.

Für den Kunden ein wirtschaftlicher Vorteil

in Höhe von 900 Euro. Der Betrieb hätte dafür

den um das Skonto reduzierten Betrag um 16

Tage früher erhalten, statt dem alternativen Zah-

lungsziel von 30 Tagen. Diese 16 Tage „kosten“

den Betrieb 900 Euro. Bei einem Zinssatz von

12 Prozent im Jahr, beträgt der „Tageszinssatz“

(12:360 Tage) 0,0333 Prozent. Bei 16 Tagen (16

Tage × 0,0333 Prozent) 0,5328 Prozent.

Bei einer Nettoauftragssumme in Höhe von

30.000 Euro entstehen dem Betrieb für diese

16 Tage „Vorfinanzierungskosten“ in Höhe von

159,84 Euro (30.000 Euro × 0,5328 Prozent). Die-

sen „Finanzierungsvorteil“ hat er sich mit einem

Skontoabzug in Höhe von 900 Euro teuer erkauft.

Wie das Beispiel zeigt, ist die Gewährung eines

Kundenskontos in erster Linie für den Kunden in-

teressant, nicht für den Betrieb. Der vermeintliche

wirtschaftliche Vorteil durch das kürzere Zahlungs-

ziel ist im Regelfall nicht gegeben. Gerne wird bei

der vergleichenden Betrachtung übersehen, dass

der Zinssatz für die Vorfinanzierung der Baustel-

lenkosten p. a. also den Zinssatz für das Jahr dar-

stellt und der Skontosatz auf die Dauer des kür-

zeren Zahlungsziels anzusetzen ist. Rechnet man

diesen dann auf ein Jahr hoch, so erhält man eine

bewertbare Vergleichsbasis. Wer selbst einmal fest-

stellen möchte, welcher Vorteil bzw. Nachteil ein

gewisses Skonto darstellt, der kann sich einer der

zahlreichen Skontorechner im Internet bedienen:

www.zinsen-berechnen.de www.skontorechner.info

So wie nach wie vor der betriebswirtschaft-

liche Grundsatz Gültigkeit hat, seine Lieferanten-

rechnung selbst unter Nutzung des teuren Kon-

tokorrents möglichst immer zu skontieren, so ist

dies natürlich auch im umgekehrten Fall einer

Skontogewährung zutreffend.

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die

durchschnittliche Wirtschaftlichkeit (Umsatzren-

dite, vor Steuern) in vielen Handwerksbetrieben

zwischen 4% und 6% beträgt, so wird über die

nicht einkalkulierte Skontogewährung ein we-

sentlicher Teil des „Gewinns“ verschenkt.

Fazit

Skonto nutzen immer, Skonto geben nimmer.