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Rechtsberatung

Mängelrüge per E-Mail – aktuelle

Gerichtsentscheidungen

Im täglichen Leben ersetzt die E-Mail

zunehmend, ja fast ausschließlich, den

früher üblichen Schriftverkehr. Dies führt

teilweise jedoch zu rechtlichen Schwie-

rigkeiten.

Es gilt am Bau noch immer die Faustregel:

Eine E-Mail ist geeignet zum Austausch von

Informationen, nicht aber zur Abgabe rechtlich

relevanter Erklärungen wie

zum Beispiel Mängelrügen.

Mit einer „einfachen“ E-

Mail kann die Verjährungsfrist

für Mängel nicht wirksam ver-

längert werden.

Exemplarisch werden hier

drei aktuelle Entscheidungen

vorgestellt, die das Problem-

bewusstsein schaffen sollen,

dass eine „normale“ E-Mail

das Schriftformerfordernis des

§13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

nicht erfüllt, sofern keine qua-

lifizierte elektronische Signa-

tur vorliegt.

Nach §126 Abs. 1 BGB verlange die Einhal-

tung der Schriftform, dass die Mängelanzeige

eigenhändig durch Namensunterschrift oder

mittels notariell beglaubigten Handzeichens

unterzeichnet wird.

Diese Form könne nach § 126 Abs. 3 BGB

durch die in §126a BGB geregelte elektronische

Form ersetzt werden.

Hiernach müsse der Aussteller der Erklärung

seinen Namen hinzufügen und das elektronische

Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen

Signatur versehen.

Hintergrund aller dieser rechtlichen Über-

legungen ist sicherlich auch, dass heutzutage

Firmen mit jeder Menge E-Mails überschüttet

werden.

Um in der Unmenge von E-Mails die recht-

lich Relevanten filtern zu können, erscheint es

angemessen, die rechtlich relevanten E-Mails

zumindest durch eine elektronische Signatur

herauszuheben, um sie der klassischen Schrift-

form rechtlich gleichzustellen.

Als Konsequenz aus den nachfolgenden Ur-

teilen sollten Vertragsparteien gegebenenfalls

eine klarstellende Klausel in die Verträge auf-

nehmen, wonach auch die Mängelanzeige per E-

Mail ausreichend sei, um die Verjährungsfrist für

die angezeigten Mängel wirksam zu verlängern.

1. Mängelrüge per E-Mail nur mit

qualifizierter elektronischer Signatur

Das Versenden einer einfachen E-Mail ohne

qualifizierte elektronische Signatur genügt nicht

den Anforderungen einer „schriftlichen Mängel-

rüge“ nach der VOB/B und kann deshalb auch

die Verjährungsfrist für Baumängel nicht wirk-

sam verlängern.

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen einen Bauvertrag un-

ter Einbeziehung der VOB/B. Nachdem die Bau-

leistung bereits im Juni 2005 durch den Bau-

herren abgenommen wurde, verlangte dieser im

März 2009 mit einer einfachen E-Mail die Besei-

tigung von Baumängeln.

Da der Bauunternehmer

diesem Verlangen nicht nach-

kam, klagte der Bauherr im

Jahre 2011 und verlangte

Vorschuss für die Mängelbe-

seitigung. Aufgrund der vom

Beklagten erhobenen Einre-

de der Verjährung wurde die

Klage bereits vom Landgericht

abgewiesen. Auch nach Auf-

fassung des OLG Frankfurt am

Main ist die Klageforderung

verjährt. Gewährleistungs-

ansprüche für Bauleistungen

verjähren ab Abnahme nach

vier Jahren.

Diese Verjährungsfrist war im vorliegenden

Fall bereits Ende Juli 2009 abgelaufen. Nur durch

eine schriftliche Mängelanzeige hätte die Verjäh-

rung um zwei Jahre verlängert werden können.

Das OLG stellte jedoch erneut fest, dass das

Mängelbeseitigungsverlangen des Klägers per

E-Mail die Verjährung nicht um zwei Jahre ver-

längern konnte, da die E-Mail nicht den gesetz-

lichen Schriftformerfordernissen entsprach und

diese daher keine fristverlängernde Wirkung

entfalten konnte (OLG Frankfurt am Main, 4

U 269/11).

2. Ist eine Mängelrüge per E-Mail

geeignet, die Verjährungsfrist für

Mängelansprüche zu verlängern?

Sachverhalt:

Der Eigentümer eines Bürogebäudes beauf-

tragte ein Bauunternehmen mit dem Einbau

von Kältemaschinen. Die Abnahme der Leistung

erfolgte im August 2010. Vereinbart war eine

Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwei

Jahren. Der Auftraggeber verschickte im August

2011 eine E-Mail an den Auftragnehmer mit einer

Störungsmeldung. Der Auftragnehmer beseitigte

die Störung nicht.

Mit Schreiben vom Mai 2013, also mehr nach

zwei Jahren nach der Abnahme, wandte sich der

Auftraggeber an den Auftragnehmer und forderte

diesen auf, die Mängel zu beseitigen. Der Auf-

tragnehmer berief sich unter anderem auf die

Einrede der Verjährung. Der Auftraggeber be-

auftragte daraufhin ein Drittunternehmen mit

den Arbeiten. Es entstanden Kosten von mehr

als 40.000,00€, die der Auftraggeber mit seiner

Klage vom Auftragnehmer verlangt.

Der Auftragnehmer verteidigt sich hiergegen

mit der Einrede der Verjährung.

Die Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen, da etwaige For-

derungen jedenfalls verjährt wären. Das Gericht

verweist unter anderem darauf, dass die Mängel-

anzeige nur per E-Mail erfolgte.

Gemäß VOB/B hat jedoch nur eine schrift-

liche Mängelanzeige eine verjährungsverlän-

gernde Wirkung. Die schriftliche Form kann nur

durch die elektronische Form ersetzt werden,

wenn das elektronische Dokument mit einer qua-

lifizierten elektronischen Signatur ausgestattet

wäre, was hier nicht der Fall war.

LG Frankfurt am Main, 2 – 20 O 229/13

3. Mängelrüge per E-Mail:

Verjährungsfrist für Mängelansprüche

wird nicht verlängert

Leitsatz:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist von

Mängelansprüchen im VOB-Vertrag setzt eine

Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den

Auftraggeber voraus.

Eine Mängelrüge per E-Mail erfüllt das

Schriftformerfordernis der VOB/B nicht, sofern

keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt.

Mit einer „einfachen“ E-Mail kann deshalb

die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam

verlängert werden.

OLG Jena, 1 U 201/15

Es schreibt

für Sie

RA Albrecht W.

Omankowsky

Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln

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von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 31

Exkurs: Die elektro-

nische Signatur

Unter einer elektronischen Signatur ver-

steht man mit elektronischen Informationen

verknüpfte Daten, mit denen man den Unter-

zeichner bzw. Signaturersteller identifizieren

und die Integrität der signierten elektronischen

Informationen prüfen kann.

In der Regel handelt es sich bei den elek-

tronischen Informationen um elektronische

Dokumente. Die elektronische Signatur erfüllt

somit technisch gesehen den gleichen Zweck

wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papier-

dokumenten. Sie ist eine Umsetzung des elek-

tronischen Identitätsnachweises.

In Deutschland erfüllen nur qualifizierte

elektronische Signaturen gemäß §2 Nr. 3 Sig­

naturgesetz die Anforderungen an die elektro-

nische Form gemäß §126 a BGB, die die ge-

setzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen

kann. Auch erhalten nur mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur versehen elektronische

Dokumente den gleichen Beweiswert wie Pa-

pierurkunden im Sinne der Zivilprozessordnung.