Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 70
Arbeiten gefährdet die Gesundheit – Passivrauchen auch
Ausgehend vom Arbeitsschutzgesetz ist
geregelt, dass der Arbeitgeber alles zu
vermeiden hat, was Arbeitnehmer krank
macht bzw. deren Gesundheit gefährdet.
Das geht natürlich nicht immer, insbe-
sondere wenn Tätigkeiten prozessbedingt
gefährlich sind oder den Umgang mit
Gefahrstoffen enthalten. Dann sind tech-
nische oder organisatorische Maßnahmen
vom Arbeitgeber zu treffen oder, wenn es
gar nicht anders geht, müssen Arbeitneh-
mer Schutzausrüstung tragen.
Beim Rauchen während der Arbeit wird es ein
wenig schwierig. Es ist gefährlich, aber es ist
legalisiert. Somit ergibt sich hier ein Interes-
senskonflikt zwischen dem Schutzgedanken für
Nichtraucher und der Persönlichkeitsentfaltung
der Raucher.
In der Arbeitswelt wird der Schutz der
Nichtraucher in der Arbeitsstättenverordnung
(ArbStättV) im § 5 geregelt. D.h., es ist nicht
das Problem zweier streitender Mitarbeiter eine
Lösung zu finden, wenn sich ein Nichtraucher
durch Rauchen belästigt (oder gefährdet) fühlt,
sondern es liegt in Verantwortung des Arbeitge-
bers, bereits im Vorfeld eine Lösung zu finden.
Um das klar abzugrenzen: der Arbeitsschutz
verbietet nicht den Rauchern das Rauchen, son-
dern die Nichtraucher dürfen keiner Gesundheits-
gefährdung durch Rauchen ausgesetzt werden.
Der rauchende Arbeitnehmer darf auch bei einem
betrieblichen Rauchverbot rauchen. Nämlich in
seiner Freizeit, also in seinen Pausen. Wo, das
hängt davon ab, ob es für das Betriebsgelän-
de irgendwelche Einschränkungen gibt. Im Ex-
tremfall bleibt nur der Weg vor das Betriebstor.
Hier wird der Arbeitgeber alleine schon aus Mo-
tivationsgründen zumutbare und sinnvolle Lö-
sungen anbieten.
Im Mai 2016 wurde mit Novellierung der
TRGS 905 nachgelegt. Diese TRGS enthält ein
Verzeichnis der Stoffe, die als CMR der Katego-
rien 1 oder 2 nach CLP eingestuft wurden, oder
für die der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eine
von der CLP-Verordnung abweichende (i.d.R.
strengere) Einstufung beschlossen hat. Im Ab-
schnitt „Besondere Stoffgruppen“ wird nun das
Passivrauchen am Arbeitsplatz als eigene Gruppe
aufgelistet. Damit bekommt der Schutzgedanke
für den Arbeitgeber einen zusätzlichen Aspekt.
Manche Arbeitnehmer sind bei CMR-Stoffen am
Arbeitsplatz besonders geschützt. Für werdende
Mütter etwa gilt ein Beschäftigungsverbot mit
CMR-Stoffen, wenn der AGW nicht sicher einge-
halten wird (§5 MuSchRiV). Was bitte aber ist
der AGW fürs Passivrauchen?
Wir hoffen, dass nun keiner auf die Idee
kommt AGW für das Passivrauchen zu messen.
So lange Raucherzonen im Freien sind und die
CMR-Substanzen nicht über offene Fenster o.ä.
wieder in das Gebäude eindringen können,
sollten alle, bis auf die Raucher, sicher sein. In
der Praxis wird sich höchstwahrscheinlich durch
die neue TRGS 905 nichts ändern, weil bereits
in der Vergangenheit funktionierende und ver-
nünftige Raucherzonen eingerichtet wurden.
Der Arbeitgeber der Rauchen aber bisher eher
stiefmütterlich behandelt hat, sollte nochmal
dringend über den Schutz seiner Mitarbeiter vor
dem Passivrauchen nachdenken. Wie sieht es im
Auto aus, auf (Fremd)Baustellen und wie weit
reicht der Rauch von etwaigen Raucherräumen
oder Raucherzonen.
Autor: AB
Passivrauch darf Angestellte nicht gefährden. Foto: Lindsay Fox, Newport Beach
noeffekt können ganze Straßenzüge und Alleen
von der staatlichen Zwangsrodung betroffen sein.
Kulturell, gesellschaftlich oder ökologisch
besonders wertvolle Bäume können im Einzelfall
von der Abholzung ausgenommen werden. Insek-
tizide kommen nicht zum Einsatz. Nach Ansicht
der Bayrischen Landesanstalt für Landwirtschaft
(LfL) ist „eine sichere Bekämpfung mit Pflanzen-
schutzmitteln nicht möglich“, da die Larve den
größten Teil ihres Lebes im Holz verbringt und
dort von Insektiziden nicht erreicht wird. Für die
Bekämpfung des Käfers während des Reifungs-
fraßes in der Baumkrone gibt es in Deutschland
bislang kein zugelassenes Insektizid.
Das Ausmaß der Rodungen hängt von der
jeweiligen Befallssituation ab. Laut Pressestelle
der LfL wurden im dicht besiedelten Neubiberg
bislang 400 Bäume mit einem Stammdurchmes-
ser über 20 Zentimeter und insgesamt 1250 Ge-
hölze gefällt. In Feldkirchen sind bislang 700
Bäume im Siedlungsbereich und fünf Hektar
Wald im Offenlandbereich betroffen. In Zie-
metshausen wurden bislang rund 1050 Gehölze
entfernt. Ähnlich verhält es sich in den ande-
ren Befallsgebieten.
Die Methoden des Monitorings
Die Quarantänezone unterliegt einem re-
gelmäßigen Monitoring mit verschiedenen Me-
thoden, um einen erneuten Befall frühzeitig zu
erkennen. Die Bayrische LfL bietet dafür zertifi-
zierte Schulungen an. Das Monitoring erfordert
neben Fachkenntnissen eine gute Zusammenar-
beit mit Bewohnern und Grundstücksbesitzern
der betroffenen Gebiete, die um ihre Pflanzen
besorgt sind.
Die Sichtkontrolle ist die wichtigste Moni-
toring-Methode, sie erfasst die Gehölze in der
Quarantänezone und prüft diese auf die für ei-
nen ALB-Befall typischen Merkmale. Dazu zäh-
len im Holz die typischen ovalen Ausfluglöcher
und die vom Weibchen kahlgefressenen Stellen
für die Eiablage. Die Sichtkontrollen erfolgen als
Bodenmonitoring mit Fernglas oder beim Baum-
kronenmonitoring durch beauftragte Kletterer
und mittels Hebebühnen. Die Bayrische LfL führt
in den Quarantänezonen zweimal jährlich eine
Kronenkontrolle mit Kletterern durch. Außerdem
setzt die LfL zur Unterstützung des Bodenmo-
nitorings Spürhunde ein. Die Hunde können im
frühen Befallsstadium kaum sichtbare Eiablagen
erschnüffeln. Darüber hinaus werden die in Ös-
terreich ausgebildeten Spürhunde zur Begutach-
tung befallener bzw. befallsverdächtiger Bäume
und zur Kontrolle importierter Verpackungshöl-
zer und Pflanzen eingesetzt.
Die Pflanzung von sog. Fangbäumen und
Pheromonfallen unterstützen das Monitoring. So
steht der Ahorn ganz oben auf der Speisekarte
des gesuchten Käfers und eignet sich daher als
Fangbaum in den schon gerodeten Befallsge-
bieten. Die Pheromonfallen werden an Äste von
Baumkronen gehängt.
Der Käfer gilt in einer Quarantänezone dann
als ausgerottet, wenn über vier Jahre trotz re-
gelmäßigen Monitorings kein Fund auftritt.
Inzwischen gibt es eine Erfolgsmeldung: Neu-
kirchen gilt seit Dezember 2015 wieder als be-
fallsfrei, weil der Käfer trotz intensiven Monito-
rings über vier Vegetationsperioden nicht mehr
gefunden wurde.
Autor: Ansgar Bach
Die Ex-Press
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ALB-Spürhund Franz unterstützt das Bodenmonito-
ring. Fotos: Bayerische Landesanstalt für Landwirt-
schaft (LfL)