Schützen & Erhalten · September 2010 · Seite 10
Fachbereiche
Holzschutz
BORACOL 20
Z-58.2-1485
j
Bekämpfend gegen Insekten
j
Vorbeugend gegen Pilze
Hohes Penetrationsvermögen, auch bei trockenem Holz
(ab 10% Holzfeuchte), z.B. KVH.
Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen
Oberflächenspannung.
Als reines Borsalz für Innenräume gut geeignet.
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Telefon (0 41 53) 22 82 · Fax (0 41 53) 58 22 26
Tiefschutz
mit Bor
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Vorbeugender oder bekämpfender Holzschutz
Nur Holzschutzmittel anwenden die eine Zulassung besitzen
Holzschutzfirmen sind gut beraten, gewissenhaft
das Umfeld auf eventuell versteckte Holzbautei-
le abzusuchen. Im vorliegenden Fall musste der
gesamte Estrich ausgebaut und der Unterbau ca.
15 cm tief ausgekoffert werden.
In den meisten Altbauten besteht der Kel-
lerfußboden aus einem in Erd-, Sand-, Kies-,
Splitt- oder Schlackeschüttung gelegten Zie-
gelfußboden. Wird direkt darauf Holz gelagert,
kann es schnell zu einer Entwicklung kommen,
die im Bild 5 dargestellt ist. Dabei breitet sich
das Myzel des Echte Hausschwamms, ständig auf
der Suche nach Feuchtequellen, im Fugensystem
der Ziegel und im Untergrund aus (Bild 6). Ob
er dort wieder auf abbaubare Substanz stößt,
kann nie sicher ausgeschlossen werden. Deshalb
ist es im Rahmen einer Schwammbekämpfung
erforderlich, die Ziegel im Befallsbereich auf-
zunehmen, den Untergrund zu überprüfen und
diesen ggf. auszukoffern. Eine Behandlung des
Untergrundes mit einem Schwammsperrmittel
ist nicht erlaubt.
Diese Maßnahmen sind untrennbarer Bestand-
teil einer fachgerechten Schwammbekämpfung.
Verzichtet man darauf, so besteht einerseits das
Risiko eines neu entstehenden Schwammbefalls
und andererseits einer weitaus größeren Ausbrei-
tung, als ursprünglich angenommen.
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Bauwerksabdichtung
Triflex Beschichtungssysteme
GmbH & Co. KG
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Die Holzschutzmittel, die ein anwendender
Betrieb einsetzen darf, bedürfen einer bauauf-
sichtlichen Zulassung des Deutschen Institutes
für Bautechnik (DIBt). Diese Zulassung muss
nicht mit der Zulassung nach dem Chemikalien-
gesetz identisch sein.
Nunmehr sind die Zulassungen für etliche, auf
dem Markt befindliche Holzschutzmittel im Mai
2010 ausgelaufen. Die Zulassung anderer Holz-
schutzmittel läuft zum Jahresende 2010 aus.
Sollten bis dahin also keine neuen Zulassun-
gen erfolgen, oder aber noch bestehende Zulas-
sungen verlängert werden, macht sich – spätes-
tens ab dem 01. 01. 2011 – der Anwender, der
diese Mittel einsetzt, eines Verstoßes schuldig,
der mit einem Bußgeld oder sogar (theoretisch)
mit einer Strafe geahndet werden kann.
Die Problematik liegt darin, dass das DIBt
– aus welchen Gründen auch immer – mit der
Bearbeitung der Zulassungsanträge nicht nach-
kommt.
Offenbar gab es in der Vergangenheit auch
interne Kommunikationsprobleme des DIBt mit
dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bunde-
sinstitut für Risikobewertung (BfR).
Hinzu kommt, dass das Bundesinstitut für
Bautechnik nicht der Aufsicht einer eigenen
Überwachungsbehörde unterliegt.
Es ist zur Zeit offenbar so, dass man sich
auf einen „rechtsfreien“ Raum zubewegt. Eine
rechtliche Lösung könnte nur darin bestehen,
dass – ggf. auf politischen Druck – das DIBt
rechtzeitig Zulassungen erteilt oder verlängert
– oder zunächst eine Ausnahmegenehmigung für
die Verwendung der noch auf dem Markt befind-
licher Holzschutzmittel erteilt.Hilfsweise käme
auch eine rechtliche Tolerierung der Anwendung
auf dem Markt befindlicher Holzschutzmittel in-
nerhalb einer Übergangsfrist in Betracht.
Im Gegensatz stellt sich aber auch die Frage,
ob nicht diejenigen Firmen, die eventuell ab Ja-
nuar 2011 keine Holzschutzmittel mehr einsetzen
dürfen, nicht ihrerseits Regressansprüche stellen
können, wenn die zuständigen Behörden bis da-
hin keine Regelung getroffen haben.
Rechtsanwalt Omankowsky, Köln
siehe auch Artikel in der Rubrik Rechtsberatung
zur Problematik der Zulassung nach dem
Chemikaliengesetz