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Georg Brückner
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Schützen & Erhalten · September 2010 · Seite 16
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AZ-92X120:. 25.01.2008 13:09 Uhr Seite 1
Gegen die Ablehnung der Einholung eines
weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO ist
auch im selbstständigen Beweisverfahren
kein Rechtsmittel gegeben.
ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1. Bundes-
gerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VI
ZB 59/09 (OLG Köln) aus HDI-Gerling INGLetter,
Ausgabe Juli-August 2010, Seite 15.
Aus den Gründen:
Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Ein-
holung eines weiteren Gutachtens besteht im
Hauptsacheverfahren gemäß § 412 ZPO nur aus-
nahmsweise, nämlich bei besonders schwierigen
Fragen, bei groben Mängeln der vorhandenen
Gutachten und dann, wenn ein neuer Gutachter
über überlegene Forschungsmittel verfügt.
Hinsichtlich der Frage, ob die Einholung ei-
nes weiteren Gutachtens geboten ist, ist dem
Tatrichter ein Ermessensspielraum eingeräumt
(§§144, 411 Abs. 3, 412 ZPO), bei dessen Aus-
übung er die Grundsätze der freien Beweiswürdi-
gung, die sachfremde Erwägung verbieten (§286
ZPO), zu beachten hat.
Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres
Gutachten einzuholen ist, erfordert mithin eine
Würdigung der bisher erhobenen Beweise. Eine
Beweiswürdigung findet im selbstständigen Be-
weisverfahren indessen nicht statt. Die Tätig-
keit des mit dem selbstständigen Beweisver-
fahren beauftragten Gerichts
beschränkt sich vielmehr, wie
die Beschwerdeerwiderung zu-
treffend darlegt, auf die Ent-
gegennahme und formelle Prü-
fung des Antrags (§§487, 490
ZPO), die Ladung des Gegners
(§491 ZPO) und die Durchfüh-
rung der Beweisaufnahme nach
Maßgabe des §492 ZPO.
Ist dem Gericht im selbst-
ständigen Beweisverfahren
eine Prüfung der Frage der Er-
forderlichkeit eines neuen Gut-
achtens mithin verwehrt, ist die Ablehnung eines
darauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung
im Beschwerdeverfahren entzogen.
In einer nicht unerheblichen Anzahl werden
Obergutachten in Beweisverfahren gefordert.
Anspruch auf ein derartiges Obergutachten,
weil der gerichtlich bestellte Sachverständige
zu Ergebnissen kommt, die einer Partei nicht
behagen, besteht nicht. Das Oberlandgericht
Köln führt aus, dass eine solche Pflicht – wenn
überhaupt – nur im Hauptprozess besteht, wenn
ein Gutachten
– besonders schwierige Fragen betrifft oder
– grobe Mängel des vorliegenden Gutachters
möglich sind oder
– ein neuer Gutachter über überlegene For-
schungsmittel verfügt.
ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 1. Bundesgerichtshof, Be-
schl. v. 8. Okt. 2009 – V ZB 84/09 –. (OLG Karls-
ruhe) aus HDI-Gerling INGLetter, Ausgabe Mai
2010, Seite 14.
Aus den Gründen:
Die Frage nach der Erkennbarkeit von
Bauschäden und Mängel von Gebäuden gehört,
anders als das Beschwerdegericht meint, auch zu
dem fachlichen Aufgabenbereich eines Bausach-
verständigen. Sie zielt nämlich erkennbar nicht
darauf ab, die intellektuellen oder Wahrneh-
mungsfähigkeiten bestimmter Personen aufzu-
klären. Es geht vielmehr darum festzustellen,
ob sich die zu prüfenden Schäden und Mängel
dem Bewohner des Hauses mit den ihm typi-
scherweise zu Gebote stehenden Erkenntnis-
möglichkeiten von selbst erschließen oder ob
es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstren-
gungen bedarf.
Gegenstand der Begutachtung ist dabei
nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint,
der Beobachter, sondern der Zustand des Gebäu-
des und die Aussagekraft der festzustellenden
Schäden und Mängel. Deshalb hat das Landge-
richt in seiner Abhilfeentscheidung zu Recht
auch die Frage danach zugelassen, wie sich die
Obergutachten im selbstständigen Beweisverfahren
Die Entscheidung hierüber ist
eine Entscheidung des ange-
rufenen Gerichts in der Haupt-
sache, in der das Gericht eine
freie Beweiswürdigung vor-
nehmen muss. Eine derartige
Beweiswürdigung findet im
selbstständigen Beweisverfah-
ren nicht statt. Das Gericht ist
vielmehr darauf beschränkt,
beim Erlass des Beweisbe-
schlusses auf eine formelle
Prüfung, die Ladung des Geg-
ners und die Durchführung der
Beweisaufnahme selbst. Insoweit prüft das Be-
weisgericht nicht die Erforderlichkeit eines neu-
en Gutachtens, weshalb eine Beschwerde gegen
die Ablehnung ein neues Gutachten anzufordern
auch ergebnislos bleiben muss.
Auf der anderen Seite ist es aber dem Be-
weisgericht auch möglich, bereits im Beweis-
verfahren ein anderes oder ein ergänzendes
Gutachten einzuholen. Um es etwas schlich-
ter auszudrücken: Die Beweismöglichkeiten im
selbstständigen Beweisverfahren gehen genau-
so weit wie im Hauptverfahren. Da im Haupt-
verfahren auch kein Zwang besteht, unter den
o. g. Voraussetzungen ein Obergutachten einzu-
holen, besteht diese Pflicht im Beweisverfahren
erst recht nicht.
Zulässige Fragen an den Sachverständigen
In einem selbstständigen Beweisverfahren
kann dem Sachverständigen auch die Frage
vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel
eines Gebäudes für dessen Eigentümer
bzw. Bewohner – aus sachverständiger
Sicht – erkennbar waren.
zu untersuchenden Schäden und Mängel erkenn-
bar machen.
Nichts anderes gilt für die letztlich nur noch
offene Frage danach, ob die Einordnung solcher
Anzeichen besonderer Fachkunde oder tatsächli-
cher Erkenntnismöglichkeiten bedarf.
Der Grenzbereich von zulässigen/unzulässi-
gen Fragen an Sachverständige wird immer wie-
der neu ausgelotet. Sachverständige helfen den
Gerichten, Sachverhalte aufzuklären und auf die-
sen aufgeklärten Sachverhalten sachverständi-
ge Schlüsse zu ziehen. Hierzu gehören nicht nur
Fragen, die objektiv klärbar sind, sondern auch
Fragen, die gleichsam auf einer höheren Ebene,
sich damit befassen, ob Fehler ohne oder nur mit
besonderer sachverständiger Kenntnis erkennbar
sind. Dies ist deshalb so wichtig, weil über die
Erkennbarkeit der Zeitpunkt definiert wird, ab
dem eine Verjährung zu laufen beginnt, soweit
die übrigen Voraussetzungen des Beginns der
Verjährung vorliegen.
Die Anforderungen an Sachverständige sind
generell sehr erheblich, zielen aber nicht auf psy-
chologisierende Feststellungen, sondern immer
auf objektiv zu klärende Fragen, so auch hier.