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Fachbereiche

Holzschutz

• Holzschutzpatrone zur Verarbeitung im Bohr- lochverfahren • Zulassungsnummer: DE-2013-A-08-00003 • Bekämpfungsmittel mit vorbeugender Wirk- samkeit gegen holz- zerstörende Pilze und Insekten • Hoch diffusionsfähig, leicht zu dosieren • Gebrauchsfertig KULBASAL HOLZSCHUTZPATRONE Salzpresslinge zur wirksamen Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten und Pilzen Tikkurila GmbH - Geschäftsbereich KULBA - Hospitalstr. 39/71 - 91522 Ansbach - www.kulba.de

ren, gibt es eine Vielzahl dokumentierter Mei-

nungen und Anwendungsberichte über andere

Geräte. In Fachartikeln, Tagungsberichten, In-

ternetpräsenzen etc. treten, im Vergleich zur

Norm, subjektive Einzelmeinungen mehr in den

Vordergrund. Dies ist grundsätzlich nicht nega-

tiv zu beurteilen, da mitunter clevere Ansätze

und neue Sichtweisen zum Stand der Technik

bekannt werden.

Es besteht jedoch die Gefahr, dass allein aus

wirtschaftlichem Interesse das eine oder andere

Verfahren als bessere Alternative zur Norm fa-

vorisiert wird. Durch das Weglassen von Infor-

mationen, dem Berichten von Halbwahrheiten,

dem „Fachchinesisch“ zu den Geräten und den

erfolgsorientierten Darstellungen fällt es dem

Nutzer oftmals schwer, das Risiko sowie die

Grenzen und Möglichkeiten beim Einsatz dieser

Geräte zu beurteilen.

Gerade den Forderungen der Denkmalpflege

gerecht werdend, geschädigte Substanz zu erhal-

ten, haben Gerätehersteller reagiert und Lösungs-

ansätze geliefert. Das ist auch o.k. Fragwürdig ist

es jedoch, dass diese Spezialanwendungen mit

aller Gewalt auf das tägliche Holzschutzgeschäft

im profanen Wohnungsbau übertragen werden

soll. Wie stellt sich dabei die Wirtschaftlichkeit

dar? Nun gut, es kommt immer darauf an, aus

welchem Blickwinkel man dies betrachtet – Auf-

tragnehmer oder Auftraggeber.

Der in der oben genannten Normdefinition

erwähnte Konsens besteht unter anderem auch

darin, dass für den Auftraggeber eine gewisse

Wirtschaftlichkeit eingehalten wird.

Resümee

Nun ist man allerdings bei der Bekämpfung

von holzzerstörenden Organismen nicht ver-

pflichtet, die Norm einzuhalten (es sei denn, sie

wurde vereinbart). Da man lediglich den Erfolg

der Leistung schuldet, kann jeder für sich seine

Methode (auch eine unkonventionelle) bestim-

men, mit der er der Meinung ist, den Erfolg zu

garantieren.

Die Gefahr bei dieser einseitigen Darstellung

besteht darin, dass Firmen und Sachverständi-

ge mit wenig Erfahrung die Meinung unkritisch

übernehmen und darauf ihr Bekämpfungskon-

zept aufbauen − nicht selten mit fatalen Folgen.

Auch Behörden und Kommunen sind mitunter

vom Inhalt solcher Artikel schwer beeindruckt.

Denen fehlt oft das technische Know-how, um

kritisch diese Darstellungen zu bewerten. Ruck-

zuck werden darauf basierend Ausschreibungen

angerfertigt und Aufträge vergeben. Vor eini-

gen Jahren hat ein Behördenvertreter mir ei-

nen Artikel von einem promovierten Autor mit

den Worten vorgelegt: „Schauen Sie mal, nach

dem Artikel braucht weder schwammbefallenes

Holz ausgebaut noch das Mauerwerk behandelt

zu werden.“ Es bedurfte eines sehr langen Ge-

sprächs, um dem Behördenmitarbeiter klar zu

machen, warum diese Methode der Schwamm-

bekämpfung abzulehnen ist.

Wie oben bereits erwähnt, kann jeder Fach-

mann für sich entscheiden, welchen Weg der Or-

ganismenbekämpfung er beschreitet. Wundern

wird man sich jedoch, warum in einigen Arti-

keln rechtliche Grundlagen einer Holzschutz-

maßnahme intensiv thematisiert werden. Es

ist von Sondervereinbarungen zwischen den

Beteiligten die Rede, es wird eine Überprüfung

der Haftpflichtversicherung empfohlen und ver-

schiedene BGH- und LG-Urteile zum Thema aus-

gewertet. Haben die Autoren etwa Angst, dass

es doch schief geht? Bei der Beachtung und

fachgerechten Umsetzung der Norm ist diese

Angst unbegründet.

Schützen & Erhalten · September 2015 · Seite 13