Steuerberatung
44€-Freigrenze und Zukunftssiche-
rungsleistungen nach §8 Abs. 2 EStG
Nach §8 Abs. 1 sind Einnahmen aller Gü-
ter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und
dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Ein-
kunftsarten des EStG zufließen. Einnahmen, die
nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren,
Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind
mit den um übliche Preisnachlässe geminderten
üblichen Endpreisen am Abgabeort anzuset-
zen. Nach §8 Abs. 1 S. 9 EStG bleiben Sachbe-
züge, die nach der zuvor genannten Definition
zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die sich
nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen ge-
zahlten Entgelte ergebenen Vorteile insgesamt
44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Mit
Schreiben vom 10. 10. 2013 hat das BMF zu der
Frage, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung des Arbeit-
nehmers die 44 €-Freigrenze
für Sachbezüge anzuwenden
ist, Stellung genommen. Da-
von erfasst werden z.B. private
Pflegezusatz- und Krankenta-
gegeldversicherungen. Nähe-
re Einzelheiten zu den einzel-
nen Sachbezügen können dem
BMF-Schreiben entnommen
werden (BMF-Schreiben vom
10. 10. 2013). Die Grundsätze
dieses Schreibens sind erstmals
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der
für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. 12. 2013 zufließen.
Neues zu Betriebsveranstaltungen
Mit Urteil vom 16. 5. 2013 hat der BFH die
Rspr. zu Zuwendungen aus Anlass einer Betriebs-
veranstaltung als Arbeitslohn aktualisiert (BFH-
Urteil vom 16. 5. 2013 – VI R7/11). Bisher galt
pro Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110€. Es
bleibt dabei, dass Leistungen eines Arbeitge-
bers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung bei
Überschreiten dieser Freigrenze als Arbeitslohn
zu werten sind. Es bleibt auch dabei, dass für
die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten
ist, die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkos
ten der Veranstaltung einzubeziehen sind und zu
gleichen Teilen auf die Gäste aufzuteilen sind,
sofern die entsprechenden Leistungen Lohncha-
rakter haben. Neu an der Rspr. ist allerdings, dass
der Gesamtbetrag auch auf Familienangehörige
der Arbeitnehmer aufzuteilen ist, wenn diese an
der Veranstaltung teilgenommen haben. Der auf
die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist
den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die
genannte Freigrenze überschritten wird, grund-
sätzlich nicht zuzurechnen (Abweichung vom
BFH-Urteil vom 25. 5. 1992 – VI R85/90, BStBl
1992II S.655). An dieser Stelle hat der BFH wohl
ein Einsehen gehabt, dass unter dem Stichwort
der sog. Corporate Identity lohnsteuerlich eine
großzügigere Sicht der Dinge angebracht ist.
Weitere Neuerung zu Betriebs-
veranstaltungen
Mit weiterem Urteil vom 16. 5. 2013 hat
der BFH auch die dem einzelnen Arbeitnehmer
zuzurechnenden Kosten bei einer Betriebsver-
anstaltung neu definiert. Grundsätzlich bleibt
es dabei, dass Zuwendungen
eines Arbeitgebers aus Anlass
einer Betriebsveranstaltung bei
Überschreiten einer Freigrenze
als Arbeitslohn zu beurteilen
sind. Der Wert der dem Arbeit-
nehmer durch den Arbeitgeber
zugewandten Leistungen ist
nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu
bestimmen. Dieser Wert ist an-
hand der Kosten zu schätzen,
die dem Arbeitgeber dafür er-
wachsen sind. Neu an der Rspr.
ist, dass die Schätzgrundlage nur solche Kosten
des Arbeitgebers einbeziehen darf, die geeignet
sind, beim Arbeitnehmer auch einen geldwerten
Vorteil auszulösen. Das sind nach dem aktuellen
Urteil nur solche Leistungen, die die Teilnehmer
unmittelbar konsumieren können. Angefallene
Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveran-
staltung sind grundsätzlich nicht zu berücksich-
tigen. Hierzu gehören insbesondere Mietkosten
und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten
eines Eventveranstalters (z. B. Kosten Buchhal-
tung, Event-Manager, Miete Räumlichkeiten,
Kosten Ausgestaltung der Räume). Auf Grund
dieser neuen Rspr. erweitert sich die Freigrenze
von 110€ zugunsten der Arbeitnehmer.
Werbungskosten bei beruflich
veranlassten Kosten
Der BFH hat mit Urteil vom 11. 7. 2013
entschieden, dass Aufwendungen zur Wieder-
herstellung der Gesundheit dann betrieblich
oder beruflich veranlasst sein können, wenn es
sich um eine typische Berufskrankheit handelt
oder der Zusammenhang zwischen der Erkran-
kung und dem Beruf eindeutig feststeht (Urteil
vom 11. 7. 2013, VI R37/12). Die angefallenen
Kosten können in einem solchen Fall als Wer-
bungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG geltend
gemacht werden. Im konkreten Fall handelte
es sich um Aufwendungen für die krankengym-
nastische Behandlung einer als Geigerin täti-
gen Berufsmusikerin. Der BFH hat das Urteil
der Vorinstanz (Hessisches FG 13. 12. 2011,
12 K 2569/10) aufgehoben und die Sache zur
weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Die
bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts
wären nicht ausreichend gewesen, um beurtei-
len zu können, ob die Aufwendungen der Klä-
gerin für die Dispokinese Werbungskosten seien
oder nicht. Nach Ansicht der Vorinstanz war das
nicht der Fall.
Neues Reisekostenrecht ab 1. 1. 2014
Durch das Gesetz zur Änderung und Verein-
fachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. 2. 2013
werden die bisherigen steuerlichen Bestim-
mungen zum steuerlichen Reisekostenrecht neu
gefasst. Diese Regelung tritt ab 1. 1. 2014 in
Kraft. Das BMF hat mit Schreiben vom 30.9.2013
umfangreich die neuen Regelungen kommen-
tiert (BMF, Schreiben vom 30. 9. 2013, GZ IV C 5
– S 2353/-13/10004).
1%-Regelung bei Kfz-Überlassung
In dem durch das FG Düsseldorf mit Urteil
vom 11. 4. 2013 entschiedenen Fall wurde bei
einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt,
dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein
Firmenfahrzeug überlassen hatte. Es existierte
kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Mündlich sei
verabredet gewesen, dass das Fahrzeug nicht
für private Zwecke genutzt werden dürfe. Bei
dem Arbeitnehmer handelte es sich um den zu-
künftigen Geschäftsinhaber. Das FG Düsseldorf
kommt zu dem Ergebnis, dass bereits die blo-
ße vom Arbeitgeber stillschweigend oder aus-
drücklich geduldete Möglichkeit einer privaten
Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs den steu-
errechtlichen Schluss rechtfertigt, dass das Fahr-
zeug auch privat genutzt wird. Die Anwendung
der 1%-Regelung kann nicht durch ein formelles
arbeitsvertragliches Nutzungsverbot ausgeschlos-
sen werden, wenn die Einhaltung dieses Nut-
zungsverbotes nicht durch geeignete Maßnah-
men sichergestellt wird. Zusätzlich kommt das
Gericht nach Würdigung der Gesamtumstände des
Falles zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer
zumindest konkludent gestattet worden sei, das
Fahrzeug auch zu privaten Zwecken zu nutzen,
weil dieser auf Grund seiner herausgehobenen
Position im Unternehmen frei über die Verwen-
dung des Fahrzeugs bestimmen konnte (Urteil
vom 11. 4. 2013 – 11K2935/11E).
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
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