Fachbereiche
Sachverständige
... und wie ist das mit der Werbung von
öbuv Sachverständigen?
In letzter Zeit wird öfters wieder die Frage
gestellt, ob ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, der z.B. auch
noch einen Handwerksbetrieb führt, im
Rahmen der Werbung für seine handwerk-
liche Tätigkeit auch auf seine Leistungen
als Sachverständiger hinweisen (werben)
darf. Zu dieser Fragestellung sind mittler-
weile sehr gegenteilige Rechtskommentare
veröffentlicht.
Vorweg gesagt, eine offizielle Entscheidung hier-
zu gibt es nicht. Endgültige Rechtssicherheit
wird es wohl erst geben, wenn der BGH hierzu
eine Entscheidung abgegeben
haben wird.
Dr. Bleutge, vielen bekannt
als verantwortlicher Redakteur
der bei Sachverständigen weit
verbreiteten Zeitschrift „IfS-
Informationen“, sieht auf-
grund einer sich geänderten
Gesetzeslage in Form des §3
Abs. 1 Nr. 2 der seit 2010 gül-
tigen DL-InfoV (Verordnung
über Informationspflichten für
Dienstleistungserbringer) für
alle Dienstleister, also auch
Sachverständige, Freiberufler und Handwerksbe-
triebe, die Verpflichtung, auf Anfrage, z.B. ihrer
Kunden, mitzuteilen, welche Dienstleistungen
sie außer der angebotenen Dienstleistung sonst
noch erbringen (multidisziplinäre Tätigkeiten).
Sinngemäß so zu lesen in der Zeitschrift „Der
Bausachverständige“, Ausgabe 4 aus 2014, auf
Seite 59, linke Spalte 2. Absatz.
In Abs. 1 und der zugehörigen Nr. 2 des o. g.
§ 3 heißt es:
[Zitat]
„(1) Unbeschadet weiter gehender
Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften
muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstlei-
stungsempfänger auf Anfrage folgende Informa-
tionen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages
oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen
wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer
und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. ...
2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbrin-
ger ausgeübten multidisziplinären Tätig-
keiten und den mit anderen Personen be-
stehenden beruflichen Gemeinschaften, die
in direkter Verbindung zu der Dienstleistung
stehen und, soweit erforderlich, zu den
Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Inte-
ressenkonflikte zu vermeiden“.
Nach Dr. Bleutge besteht aufgrund von Abs. 2
des o. g. §3 die zuvor genannte Hinweispflicht
auch [Zitat]
„– ohne Nachfrage – wenn der
Dienstleistungserbringer ausführliche Informa-
tionen in einem Flyer oder in seiner Homepage
bekannt gibt.“
Aus alledem folgert Dr. Bleutge [Zitat]
„Da-
mit ist das Trennungsgebot in der UWG Rechts-
sprechung und in den Sachverständigenord-
nungen derjenigen Kammern, die ein solches
Gebot noch normiert haben, obsolet geworden.“
(Anmerkung: UWG = Gesetz gegen den unlau-
teren Wettbewerb).
Dr. Ottofülling von der Wettbewerbszentrale
(www.wettbewerbszentrale.de, eine unabhän-
gige
„Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung
des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb“),
ist in seiner Auffassung nicht konform zu der
von Dr. Bleutge. Für ihn ist das Handwerk kei-
ne Dienstleistung, weswegen
auch die DL-InfoV hier nicht
zum Tragen kommt. D. h., ein
Sachverständiger der gleich-
zeitig auch Handwerker ist,
ist gegenüber seinem Kunden
nicht verpflichtet ohne Nach-
frage auf seine handwerkliche
Tätigkeit hinzuweisen. Erst bei
Nachfrage des Kunden besteht
diese Verpflichtung.
Auf Antrag von Dr. Ottofül-
ling wurde durch den Gutach-
terausschuss für Wettbewerbs-
fragen ein Gutachten erstellt, das bestätigt, dass
das strikte Trennungsgebot mit grundgesetzlich
geschützten Interessen des Sachverständigen
kollidiert. Gleichzeitig wird aber für die Praxis
empfohlen, das Trennungsgebot aufrechtzuer-
halten und getrennte Werbung für die Sachver-
ständigentätigkeit und die sonstige Tätigkeit
zu betreiben.
Inhalte aus dem Gutachten wurden veröf-
fentlicht durch RA Hildegard Reppelmund, Ge-
schäftsführung des Gutachterausschusses in
WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 2/2012,
S. 188/189.
Zitat aus dem Gutachten:
„Frage:
Darf ein (öffentlich bestellter und vereidigter,
zertifizierter oder verbandsanerkannter) Sachver-
ständiger, der auch auf anderen Gebieten gewerb-
lich, handwerklich oder mit anderen Dienstlei-
stungen tätig ist, im Rahmen der Werbung
a) für eine solche Tätigkeit auf seiner Home-
page mit einem Link auch für die Sachver-
ständigentätigkeit werben oder muss ggf.
nach der Art der Links differenziert werden
(einerseits Link, bei dessen Anklicken eine
„Unterseite“ – ähnlich wie das Impressum
– auf eben dieser Homepage geöffnet wird,
andererseits Link, bei dessen Anklicken eine
Verlinkung auf eine eigene Homepage er-
folgt (z. B. von der Unternehmenshomepage
www.mustermann-handel-gmbh.dekommt
man beim Anklicken des Links „Sachver-
ständiger“ auf die Seite
www.mustermann-
sachverstaendiger.de)
b) beide Tätigkeiten in Werbeanzeigen,
auf Werbetafeln oder im Impressum kom
binieren, z. B. durch die Bezeichnung als
„Immobilien- und Sachverständigenburo
(Name A)“ bzw. die weitere Kom-
bination dieses „Immobilien- und
Sachverständigenburos (Name Al“ mit
„bauconcept (Name A) + (Name B)
Massivhaus GmbH“?
Antwort des Gutachterausschusses:
Grundsätzlich ist die Werbung für die Sach-
verständigentätigkeit von der Werbung für die
gewerbliche oder sonstige Tätigkeit zu trennen.
Eine Verlinkung auf eine getrennte Homepage
ist zulässig, wenn sie sachlich ist, zu Informati-
onszwecken erfolgt und nicht werblich besonders
hervorgehoben ist. Insbesondere bei der Kombina-
tion einer gewerblichen Tätigkeit mit der Sachver-
ständigentätigkeit ist diese Trennung auch unter
dem Aspekt des unterschiedlichen Impressums
rechtlich geboten. Eine Unterseite innerhalb der-
selben Homepage ist wettbewerbswidrig. Ebenso
unzulässig ist die Verbindung beider Tätigkeiten
in einer einzigen Werbeanzeige oder Werbetafel
oder im Impressum.“
Hingegen wird in dem Gutachten deutlich
gemacht, dass es zulässig ist z. B. zwei Werbe-
anzeigen zu veröffentlichen, selbst wenn sie
nebeneinander auf einem gemeinsamen Ständer
angebracht sind. Es muss lediglich eine optische
Trennung zwischen den Werbungen bestehen.
Das Gleiche gilt sinngemäß für Internetseiten.
Eigenständige Seiten für die Sachverständigen-
tätigkeit und die anderen gewerblichen Tätig-
keiten sind erforderlich, und zwar jede Seite mit
einem eigenständigen Impressum. Es spricht aber
nicht dagegen, dass infolge einer Suchanfrage
beide Seiten nebeneinander aufgerufen werden.
Tja, die ganze Sache ist nicht so einfach
und solange es keine eindeutige Rechtsprechung
durch das BGH gibt, ist Vorsicht angeraten. Die
Gefahr unerwünschten Kontakt mit einem Ab-
mahnverein zu bekommen, besteht bei der jet-
zigen Gesetzeslage leider immer noch. Enthält
die Sachverständigenordnung, z. B. der zustän-
digen Handwerkskammer, ein Trennungsgebot
zur Werbung für die Sachverständigen- und die
handwerkliche Tätigkeit, ist es angeraten die-
sem zu folgen.
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
brueckner@dhbv.deSchützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 26