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Fachbereiche

Sachverständige

... und wie ist das mit der Werbung von

öbuv Sachverständigen?

In letzter Zeit wird öfters wieder die Frage

gestellt, ob ein öffentlich bestellter und

vereidigter Sachverständiger, der z.B. auch

noch einen Handwerksbetrieb führt, im

Rahmen der Werbung für seine handwerk-

liche Tätigkeit auch auf seine Leistungen

als Sachverständiger hinweisen (werben)

darf. Zu dieser Fragestellung sind mittler-

weile sehr gegenteilige Rechtskommentare

veröffentlicht.

Vorweg gesagt, eine offizielle Entscheidung hier-

zu gibt es nicht. Endgültige Rechtssicherheit

wird es wohl erst geben, wenn der BGH hierzu

eine Entscheidung abgegeben

haben wird.

Dr. Bleutge, vielen bekannt

als verantwortlicher Redakteur

der bei Sachverständigen weit

verbreiteten Zeitschrift „IfS-

Informationen“, sieht auf-

grund einer sich geänderten

Gesetzeslage in Form des §3

Abs. 1 Nr. 2 der seit 2010 gül-

tigen DL-InfoV (Verordnung

über Informationspflichten für

Dienstleistungserbringer) für

alle Dienstleister, also auch

Sachverständige, Freiberufler und Handwerksbe-

triebe, die Verpflichtung, auf Anfrage, z.B. ihrer

Kunden, mitzuteilen, welche Dienstleistungen

sie außer der angebotenen Dienstleistung sonst

noch erbringen (multidisziplinäre Tätigkeiten).

Sinngemäß so zu lesen in der Zeitschrift „Der

Bausachverständige“, Ausgabe 4 aus 2014, auf

Seite 59, linke Spalte 2. Absatz.

In Abs. 1 und der zugehörigen Nr. 2 des o. g.

§ 3 heißt es:

[Zitat]

„(1) Unbeschadet weiter gehender

Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften

muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstlei-

stungsempfänger auf Anfrage folgende Informa-

tionen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages

oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen

wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer

und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. ...

2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbrin-

ger ausgeübten multidisziplinären Tätig-

keiten und den mit anderen Personen be-

stehenden beruflichen Gemeinschaften, die

in direkter Verbindung zu der Dienstleistung

stehen und, soweit erforderlich, zu den

Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Inte-

ressenkonflikte zu vermeiden“.

Nach Dr. Bleutge besteht aufgrund von Abs. 2

des o. g. §3 die zuvor genannte Hinweispflicht

auch [Zitat]

„– ohne Nachfrage – wenn der

Dienstleistungserbringer ausführliche Informa-

tionen in einem Flyer oder in seiner Homepage

bekannt gibt.“

Aus alledem folgert Dr. Bleutge [Zitat]

„Da-

mit ist das Trennungsgebot in der UWG Rechts-

sprechung und in den Sachverständigenord-

nungen derjenigen Kammern, die ein solches

Gebot noch normiert haben, obsolet geworden.“

(Anmerkung: UWG = Gesetz gegen den unlau-

teren Wettbewerb).

Dr. Ottofülling von der Wettbewerbszentrale

(www.wettbewerbszentrale.de

, eine unabhän-

gige

„Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung

des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb“),

ist in seiner Auffassung nicht konform zu der

von Dr. Bleutge. Für ihn ist das Handwerk kei-

ne Dienstleistung, weswegen

auch die DL-InfoV hier nicht

zum Tragen kommt. D. h., ein

Sachverständiger der gleich-

zeitig auch Handwerker ist,

ist gegenüber seinem Kunden

nicht verpflichtet ohne Nach-

frage auf seine handwerkliche

Tätigkeit hinzuweisen. Erst bei

Nachfrage des Kunden besteht

diese Verpflichtung.

Auf Antrag von Dr. Ottofül-

ling wurde durch den Gutach-

terausschuss für Wettbewerbs-

fragen ein Gutachten erstellt, das bestätigt, dass

das strikte Trennungsgebot mit grundgesetzlich

geschützten Interessen des Sachverständigen

kollidiert. Gleichzeitig wird aber für die Praxis

empfohlen, das Trennungsgebot aufrechtzuer-

halten und getrennte Werbung für die Sachver-

ständigentätigkeit und die sonstige Tätigkeit

zu betreiben.

Inhalte aus dem Gutachten wurden veröf-

fentlicht durch RA Hildegard Reppelmund, Ge-

schäftsführung des Gutachterausschusses in

WRP – Wettbewerb in Recht und Praxis 2/2012,

S. 188/189.

Zitat aus dem Gutachten:

„Frage:

Darf ein (öffentlich bestellter und vereidigter,

zertifizierter oder verbandsanerkannter) Sachver-

ständiger, der auch auf anderen Gebieten gewerb-

lich, handwerklich oder mit anderen Dienstlei-

stungen tätig ist, im Rahmen der Werbung

a) für eine solche Tätigkeit auf seiner Home-

page mit einem Link auch für die Sachver-

ständigentätigkeit werben oder muss ggf.

nach der Art der Links differenziert werden

(einerseits Link, bei dessen Anklicken eine

„Unterseite“ – ähnlich wie das Impressum

– auf eben dieser Homepage geöffnet wird,

andererseits Link, bei dessen Anklicken eine

Verlinkung auf eine eigene Homepage er-

folgt (z. B. von der Unternehmenshomepage

www.mustermann-handel-gmbh.de

kommt

man beim Anklicken des Links „Sachver-

ständiger“ auf die Seite

www.mustermann

-

sachverstaendiger.de)

b) beide Tätigkeiten in Werbeanzeigen,

auf Werbetafeln oder im Impressum kom­

binieren, z. B. durch die Bezeichnung als

„Immobilien- und Sachverständigenburo

(Name A)“ bzw. die weitere Kom-

bination dieses „Immobilien- und

Sachverständigenburos (Name Al“ mit

„bauconcept (Name A) + (Name B)

Massivhaus GmbH“?

Antwort des Gutachterausschusses:

Grundsätzlich ist die Werbung für die Sach-

verständigentätigkeit von der Werbung für die

gewerbliche oder sonstige Tätigkeit zu trennen.

Eine Verlinkung auf eine getrennte Homepage

ist zulässig, wenn sie sachlich ist, zu Informati-

onszwecken erfolgt und nicht werblich besonders

hervorgehoben ist. Insbesondere bei der Kombina-

tion einer gewerblichen Tätigkeit mit der Sachver-

ständigentätigkeit ist diese Trennung auch unter

dem Aspekt des unterschiedlichen Impressums

rechtlich geboten. Eine Unterseite innerhalb der-

selben Homepage ist wettbewerbswidrig. Ebenso

unzulässig ist die Verbindung beider Tätigkeiten

in einer einzigen Werbeanzeige oder Werbetafel

oder im Impressum.“

Hingegen wird in dem Gutachten deutlich

gemacht, dass es zulässig ist z. B. zwei Werbe-

anzeigen zu veröffentlichen, selbst wenn sie

nebeneinander auf einem gemeinsamen Ständer

angebracht sind. Es muss lediglich eine optische

Trennung zwischen den Werbungen bestehen.

Das Gleiche gilt sinngemäß für Internetseiten.

Eigenständige Seiten für die Sachverständigen-

tätigkeit und die anderen gewerblichen Tätig-

keiten sind erforderlich, und zwar jede Seite mit

einem eigenständigen Impressum. Es spricht aber

nicht dagegen, dass infolge einer Suchanfrage

beide Seiten nebeneinander aufgerufen werden.

Tja, die ganze Sache ist nicht so einfach

und solange es keine eindeutige Rechtsprechung

durch das BGH gibt, ist Vorsicht angeraten. Die

Gefahr unerwünschten Kontakt mit einem Ab-

mahnverein zu bekommen, besteht bei der jet-

zigen Gesetzeslage leider immer noch. Enthält

die Sachverständigenordnung, z. B. der zustän-

digen Handwerkskammer, ein Trennungsgebot

zur Werbung für die Sachverständigen- und die

handwerkliche Tätigkeit, ist es angeraten die-

sem zu folgen.

Es schreibt

für Sie:

Dipl. Holzwirt

Georg Brückner

Fachbereichs-

leiter Sachver-

ständige

Roggenkamp 7a

59348 Lüdinghausen

Telefon: (0 2591) 949653

Telefax: (02591) 949654

E-Mail:

brueckner@dhbv.de

Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 26