

BuFAS®-NEWS
Informationen des Bundesverbandes Feuchte &Altbausanierung e.V.
Empfehlungen für Regelgeber:
Hoffnungsschimmer für Normenanwender?
Von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hindricks wurde unter
Leitung vonMinisterialrat Hans-Dieter Hegner die Baukos-
tensenkungskommission eingerichtet und Vertreter aus
Berufsverbänden und Interessensverbänden zur Mitwir-
kung eingeladen.
Ziel der Baukostensenkungskommission unter Betreuung
der InWIS Forschung und Beratung GmbH - Bochumwar es,
die Perspektiven der einzelnen Betroffenen zu bündeln, in
einem Sachstandsbericht zusammenzufassen und Empfeh-
lungen für künftige Entwicklungen zu geben. Der 182 Seiten
umfassende Bericht liegt nunmehr seit dem 27.11.2015 vor.
Der Bericht bestätigt hierbei die auch schon von der Arbeits-
gemeinschaft für zeitgemäßes Bauen in ihrem Bericht zu
Baukostentreiberngetroffenen Feststellungen. So stellen ins-
besondere behördliche Auflagen imRahmen des Baugeneh-
migungsprozesses sowie auch die Fortschreibung der Ener-
gieeinsparverordnung aktuell wesentliche Kostentreiber dar.
Für alle in der Baupraxis Tätigen, die sich in den letzten Jah-
renmit der Normungsflut auseinandersetzen duften und un-
ter dieser wahrscheinlich auch in vielfältiger Hinsicht gelitten
haben, lässt der Bericht der Baukostensenkungskommission
jedoch einen Hoffnungsschimmer entstehen.
Festgestellt wurde nämlich auch, dass die für den Praktiker
manchmal schon kaum nachzuvollziehende Normungsflut
das Bauen ebenso verteuert. Insofern ist der Abschnitt 8.6 für
all diese von großem Interesse. Hier werden nämlich Emp-
fehlungen für Regelgeber gegeben, sei es das DIN, den VDI,
der WTA oder auch Anderen.
Die Regelgeber werden dazu aufgefordert, künftig die Aus-
wirkungen neuer oder überarbeiteter Regeln auf die Baukos-
ten sowie auch auf den Planungskosten darzulegen und die
Verhältnismäßigkeit der Regeln zu bewerten. Insbesondere
das DINwird als maßgeblicher Regelgeber aufgefordert sein,
dies in der praktischen Umsetzung künftig zu prüfen und zu
überwachen? Spätestens beim „nächsten“ Baukostensen-
kungskommissionsbericht werden sich das DIN und die an-
deren Regelgeber daranmessen lassenmüssen.
Schriftformerforderlich für
Honorarverträge:
E-Mail ist nicht ausreichend
für Geltendmachung
OLG Köln, Urt. v. 30.10.2014 - 24 U 76/14; BGH Beschluss
vom26.03.2015 – VII ZR 273/14
Damit ein Architekt einen Honoraranspruch geltend ma-
chen kann, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des
Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Bei An-
wendung der HOAI ergibt sich das Honorar des Architekten
vorrangig auf Grundlage dieser getroffenen Honorarverein-
barung. Nach § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorar-
vereinbarung erforderlich, dass diese schriftlich bei Auftrags-
erteilung vorgenommen wurde.
Imvorliegenden Fall hatten sich Bauherr undArchitekt zu Be-
ginn ihrer Zusammenarbeit nur über E-Mails ausgetauscht.
Enthalten war auch eine Beauftragung des Architekten zu
einem Pauschalhonorar. Nachdem die Parteien sich spä-
ter im Streit getrennt hatten, machte der Architekt ein, das
Pauschalangebot nicht unwesentlich überschreitendes, Min-
destsatzhonorar geltend.
Der Bauherr beruft sich auf die Wirksamkeit der Pauschalho-
norarvereinbarung. Das OLG Köln stellt klar, dass die Hono-
rarvereinbarung schon deshalb unwirksam ist, weil sie der
erforderlichen Schriftformgem. §4 HOAI 1996 entbehre.
Schriftform bedeutet, zwei Unterschriften auf einer Urkun-
de. Weder durch den Austausch von Schreiben noch E-Mails
(ohne offizielle Signatur), noch Fax kommt die Schriftform
zustande. Bei Faxen wird dies (im Einzelnen streitig) anders
gesehen, wenn sich auf dem Fax die Unterschriften beider
Parteien befinden.
Umplanungswunsch
des Bauherrn:
Vereinbarte Ausführungsfristen
verlängern sich
OLG Köln, Urteil vom30.7.2013, 24 U 179/11
Wünscht der Bauherr eine Umplanung, muss er sich die zeit-
lichen Folgen zurechnen lassen. Sind verbindliche Ausfüh-
rungsfristen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/B vereinbart worden, gilt der Wunsch
nach Umplanung als eine offenkundige Behinderung.
Folge der offenkundigen Behinderung ist nach einer Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Köln, dass sich die ver-
einbarten Ausführungsfristen verlängern. Gerät der Auftrag-
nehmer durch den Umplanungswunsch des Auftraggebers
in einen terminlichen Rückstand, kann der Auftraggeber von
ihmnicht verlangen, Abhilfe zu schaffen. Das gilt auch, wenn
die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Der Auftragneh-
mer ist dann nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer einge-
tretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen
aufzufangen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Auf-
traggeber den Vertrag nicht fristlos kündigen kann, wenn
der Auftragnehmer kein zusätzliches Personal zur Verfügung
stellt und der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin
deshalb nicht gehalten werden kann. Die Entscheidung ist
rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.
Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 58