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BuFAS®-NEWS

Informationen des Bundesverbandes Feuchte &Altbausanierung e.V.

Empfehlungen für Regelgeber:

Hoffnungsschimmer für Normenanwender?

Von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau

und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hindricks wurde unter

Leitung vonMinisterialrat Hans-Dieter Hegner die Baukos-

tensenkungskommission eingerichtet und Vertreter aus

Berufsverbänden und Interessensverbänden zur Mitwir-

kung eingeladen.

Ziel der Baukostensenkungskommission unter Betreuung

der InWIS Forschung und Beratung GmbH - Bochumwar es,

die Perspektiven der einzelnen Betroffenen zu bündeln, in

einem Sachstandsbericht zusammenzufassen und Empfeh-

lungen für künftige Entwicklungen zu geben. Der 182 Seiten

umfassende Bericht liegt nunmehr seit dem 27.11.2015 vor.

Der Bericht bestätigt hierbei die auch schon von der Arbeits-

gemeinschaft für zeitgemäßes Bauen in ihrem Bericht zu

Baukostentreiberngetroffenen Feststellungen. So stellen ins-

besondere behördliche Auflagen imRahmen des Baugeneh-

migungsprozesses sowie auch die Fortschreibung der Ener-

gieeinsparverordnung aktuell wesentliche Kostentreiber dar.

Für alle in der Baupraxis Tätigen, die sich in den letzten Jah-

renmit der Normungsflut auseinandersetzen duften und un-

ter dieser wahrscheinlich auch in vielfältiger Hinsicht gelitten

haben, lässt der Bericht der Baukostensenkungskommission

jedoch einen Hoffnungsschimmer entstehen.

Festgestellt wurde nämlich auch, dass die für den Praktiker

manchmal schon kaum nachzuvollziehende Normungsflut

das Bauen ebenso verteuert. Insofern ist der Abschnitt 8.6 für

all diese von großem Interesse. Hier werden nämlich Emp-

fehlungen für Regelgeber gegeben, sei es das DIN, den VDI,

der WTA oder auch Anderen.

Die Regelgeber werden dazu aufgefordert, künftig die Aus-

wirkungen neuer oder überarbeiteter Regeln auf die Baukos-

ten sowie auch auf den Planungskosten darzulegen und die

Verhältnismäßigkeit der Regeln zu bewerten. Insbesondere

das DINwird als maßgeblicher Regelgeber aufgefordert sein,

dies in der praktischen Umsetzung künftig zu prüfen und zu

überwachen? Spätestens beim „nächsten“ Baukostensen-

kungskommissionsbericht werden sich das DIN und die an-

deren Regelgeber daranmessen lassenmüssen.

Schriftformerforderlich für

Honorarverträge:

E-Mail ist nicht ausreichend

für Geltendmachung

OLG Köln, Urt. v. 30.10.2014 - 24 U 76/14; BGH Beschluss

vom26.03.2015 – VII ZR 273/14

Damit ein Architekt einen Honoraranspruch geltend ma-

chen kann, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des

Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Bei An-

wendung der HOAI ergibt sich das Honorar des Architekten

vorrangig auf Grundlage dieser getroffenen Honorarverein-

barung. Nach § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorar-

vereinbarung erforderlich, dass diese schriftlich bei Auftrags-

erteilung vorgenommen wurde.

Imvorliegenden Fall hatten sich Bauherr undArchitekt zu Be-

ginn ihrer Zusammenarbeit nur über E-Mails ausgetauscht.

Enthalten war auch eine Beauftragung des Architekten zu

einem Pauschalhonorar. Nachdem die Parteien sich spä-

ter im Streit getrennt hatten, machte der Architekt ein, das

Pauschalangebot nicht unwesentlich überschreitendes, Min-

destsatzhonorar geltend.

Der Bauherr beruft sich auf die Wirksamkeit der Pauschalho-

norarvereinbarung. Das OLG Köln stellt klar, dass die Hono-

rarvereinbarung schon deshalb unwirksam ist, weil sie der

erforderlichen Schriftformgem. §4 HOAI 1996 entbehre.

Schriftform bedeutet, zwei Unterschriften auf einer Urkun-

de. Weder durch den Austausch von Schreiben noch E-Mails

(ohne offizielle Signatur), noch Fax kommt die Schriftform

zustande. Bei Faxen wird dies (im Einzelnen streitig) anders

gesehen, wenn sich auf dem Fax die Unterschriften beider

Parteien befinden.

Umplanungswunsch

des Bauherrn:

Vereinbarte Ausführungsfristen

verlängern sich

OLG Köln, Urteil vom30.7.2013, 24 U 179/11

Wünscht der Bauherr eine Umplanung, muss er sich die zeit-

lichen Folgen zurechnen lassen. Sind verbindliche Ausfüh-

rungsfristen im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für

Bauleistungen (VOB/B vereinbart worden, gilt der Wunsch

nach Umplanung als eine offenkundige Behinderung.

Folge der offenkundigen Behinderung ist nach einer Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts Köln, dass sich die ver-

einbarten Ausführungsfristen verlängern. Gerät der Auftrag-

nehmer durch den Umplanungswunsch des Auftraggebers

in einen terminlichen Rückstand, kann der Auftraggeber von

ihmnicht verlangen, Abhilfe zu schaffen. Das gilt auch, wenn

die Vertragsfristen offenbar gefährdet sind. Der Auftragneh-

mer ist dann nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer einge-

tretenen Behinderung durch Beschleunigungsmaßnahmen

aufzufangen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Auf-

traggeber den Vertrag nicht fristlos kündigen kann, wenn

der Auftragnehmer kein zusätzliches Personal zur Verfügung

stellt und der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin

deshalb nicht gehalten werden kann. Die Entscheidung ist

rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Nichtzu-

lassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 58