Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 11
§17a Entschädigung
Dritter
(1) Für Dritte, die auf Grund
eines Beweiszwecken dienenden
Ersuchens der Strafverfolgungs-
behörde
1. Gegenstände herausgeben
(§ 95 Abs. 1, § 98a der Straf-
prozeßordnung) oder die Pflicht
zur Herausgabe entsprechend
einer Anheimgabe der Strafver-
folgungsbehörde abwenden,
2. Auskunft erteilen,
3. die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommu-
nikation ermöglichen (§ 100b
Abs. 3 der Strafprozeßordnung)
oder
4. durch telekommunikati-
onstechnische Maßnahmen die
Ermittlung a) von solchen Te-
lekommunikationsanschlüssen
ermöglichen, von denen ein
bestimmter Telekommunikati-
onsanschluß angewählt wurde
(Fangeinrichtung),
b) der von einem Telekom-
munikationsanschluß hergestell-
ten Verbindungen ermöglichen
(Zählvergleichseinrichtung),
gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes sinngemäß; sie gelten
nicht für die Zuführung der te-
lefonischen Zeitansage, die be-
triebsfähige Bereitstellung und
die Überlassung von Wählan-
schlüssen; sie gelten nicht für
die betriebsfähige Bereitstellung
von Festverbindungen, die nicht
für bestimmte Überwachungs-
maßnahmen eingerichtet wer-
den.
(2) Die Dritten werden wie
Zeugen entschädigt.
(3) Bedient sich der Dritte
eines Arbeitnehmers oder einer
anderen Person, so werden ihm
die Aufwendungen dafür (§ 11)
im Rahmen des § 2 Abs. 2 und
5 ersetzt.
(4) Die notwendige Benut-
zung einer eigenen Datenver-
arbeitungsanlage für Zwecke der
Rasterfahndung wird entschä-
digt, wenn die Investitionssum-
me für die im Einzelfall benutzte
Hardware und Software zusam-
men mehr als 10.000 Euro be-
trägt. Die Entschädigung beträgt
bei einer Datenverarbeitungs-
anlage mit einer Investitions-
summe bis zu 25.000 Euro für
jede Stunde der Benutzung 5
Euro; die gesamte Benutzungs-
dauer ist auf volle Stunden auf-
zurunden. Bei sonstigen Daten-
verarbeitungsanlagen wird
1. die Benutzung der Anla-
ge bei der Entwicklung eines für
den Einzelfall erforderlichen, be-
sonderen Anwendungspro-
gramms durch einen Zuschlag
von 10 Euro für jede Stunde,
für die insoweit nach Absatz 2
oder 3 eine Entschädigung zu
zahlen ist, abgegolten;
2. für die übrige Dauer der
Benutzung einschließlich des
hierbei erforderlichen Personal-
aufwands eine Rechenpauschale
in Höhe von einem Zehnmilli-
onstel der Investitionssumme je
Sekunde für die Zeit erstattet,
in der die Zentraleinheit belegt
ist (CPU-Sekunde); der Betrag
je CPU-Sekunde ist auf volle
Cent aufzurunden und beträgt
höchstens 1,50 Euro. Die Höhe
der Investitionssumme und die
verbrauchte CPU-Zeit sind glaub-
haft zu machen.
(5) Der eigenen elektroni-
schen Datenverarbeitungsanlage
steht eine fremde gleich, wenn
die durch die Auskunftserteilung
entstandenen direkt zurechen-
baren Kosten (§ 11) nicht si-
cher feststellbar sind.
(6) Abweichend von den
Absätzen 2 und 3 ist in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 für
die betriebsfähige Bereitstellung
einer Festverbindung je Ende,
das nicht in Einrichtungen des
Betreibers der Festverbindung
liegt, ein Betrag von 153 Euro
für eine zweiadrige und ein
Betrag von 306 Euro für eine
vier- oder mehradrige Festver-
bindung zu ersetzen; für die
Benutzung von Festverbindun-
gen und die Nutzung von Wähl-
verbindungen sind die in den
allgemeinen Tarifen dafür vor-
gesehenen Entgelte zu ersetzen.
§18 Übergangs-
vorschrift
Bei einer Änderung dieses
Gesetzes richtet sich die Ent-
schädigung für Sachverständi-
ge und Übersetzer für die ge-
samte Zeit nach dem bisheri-
gen Recht, wenn der Auftrag vor
dem Inkrafttreten einer Geset-
zesänderung erteilt wurde. Dies
gilt auch, wenn Vorschriften
geändert werden, auf die die-
ses Gesetz verweist.
Anmerkung: Die unter § 5
genannte Anlage wurde nicht
mit veröffentlicht, da es sich
um medizinisch und biologi-
sche gutachterliche Leistun-
gen handelt, die für den Holz-
und Bautenschutz sowie den
hierzu angrenzenden Berei-
chen nicht von Relevanz sind.
Gesetz über die
Entschädigung
von Zeugen
und Sach-
verstän-
digen in
Euro
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