Schützen & Erhalten - page 8

Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 8
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
leiden würde oder wenn er seine
Berufseinkünfte zu mindestens
70 vom Hundert als gerichtli-
cher oder außergerichtlicher
Sachverständiger erzielt.
Die Erhöhungen nach den
Buchstaben a und b können
nicht nebeneinander gewährt
werden.
§ 4 Zu berück-
sichtigende Zeit
Bei Zeugen gilt als versäumt
und bei Sachverständigen gilt
als erforderlich auch die Zeit,
während der sie ihrer gewöhn-
lichen Beschäftigung infolge
ihrer Heranziehung nicht nach-
gehen können.
§5 Besondere
Leistungen
(1) Soweit ein Sachverstän-
diger oder ein sachverständiger
Zeuge Leistungen erbringt, die
in der Anlage bezeichnet sind,
bemisst sich die Entschädigung
nach der Anlage.
(2) Für Leistungen der in
Abschnitt 0 des Gebührenver-
zeichnisses für ärztliche Leistun-
gen (Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte) bezeichneten
Art erhält der Sachverständige
in entsprechender Anwendung
dieses Gebührenverzeichnisses
eine Entschädigung nach dem
1,1fachen Gebührensatz. § 4
Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 10
der Gebührenordnung für Ärz-
te gelten entsprechend; im üb-
rigen bleiben die §§ 8 und 11
unberührt.
(3) Für die zusätzlich erfor-
derliche Zeit wird eine Entschä-
digung in Höhe der Mindestent-
schädigung nach § 3 Abs. 2 für
jede Stunde gewährt. Wird eine
Tätigkeit zu außergewöhnlicher
Zeit oder unter außergewöhn-
lichen Umständen notwendig,
kann die Gesamtentschädigung
nach Absatz 1 oder 2 um bis
zu 35 Euro erhöht werden.
§6 Zeugen und
Sachverständige
aus dem Ausland
Zeugen und Sachverständi-
gen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben,
können unter Berücksichtigung
ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere ihrer regelmäßi-
gen Erwerbstätigkeit, nach bil-
ligem Ermessen höhere als die
in den §§ 2 bis 5 bestimmten
Entschädigungen gewährt wer-
den.
§7 Besondere
Entschädigung
(1) Haben sich die Partei-
en dem Gericht gegenüber mit
einer bestimmten Entschädi-
gung für die Leistung des Sach-
verständigen oder mit einem
bestimmten Stundensatz einver-
standen erklärt, so ist die be-
stimmte oder die nach dem
bestimmten Stundensatz be-
rechnete Entschädigung zu ge-
währen, wenn ein ausreichen-
der Betrag an die Staatskasse
gezahlt ist.
(2) Die Erklärung nur einer
Partei genügt, wenn das Gericht
zustimmt. Bei der Festlegung
eines bestimmten Stundensat-
zes soll die Zustimmung nur
erteilt werden, wenn die nach
§ 3 zulässige Entschädigung
nicht überschritten wird. Vor der
Zustimmung hat das Gericht die
andere Partei zu hören. Die Zu-
stimmung und die Ablehnung
der Zustimmung sind unanfecht-
bar.
§8 Ersatz von
Aufwendungen
(1) Dem Sachverständigen
werden ersetzt
1. die für die Vorbereitung
und Erstattung des Gutachtens
aufgewendeten Kosten, ein-
schließlich der notwendigen
Aufwendungen für Hilfskräfte,
sowie die für eine Untersuchung
verbrauchten Stoffe und Werk-
zeuge;
2. für die Anfertigung von
im Gutachten verwendeten
Lichtbildern je ersten Abzug 2
Euro und je weiteren Abzug 0,50
Euro;
3. für die Erstellung des
schriftlichen Gutachtens ein-
schließlich der notwendigen
Aufwendungen für Hilfskräfte je
angefangene Seite 2 Euro;
4. die auf seine Entschädi-
gung entfallende Umsatzsteu-
er, sofern diese nicht nach § 19
Abs. 1 des Umsatzsteuergeset-
zes unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskräfte
(Absatz 1 Nr. 1) entfallender Teil
der Gemeinkosten des Sachver-
ständigen kann durch einen
Zuschlag bis zu 15 vom Hun-
dert auf den Betrag abgegol-
ten werden, der als notwendi-
ge Aufwendung für die Hilfskräf-
te zu ersetzen ist.
§9 Fahrtkosten
(1) Zeugen und Sachverstän-
digen werden die Fahrtkosten
bis zur Höhe der Kosten für die
Benutzung des preisgünstigsten
öffentlichen Beförderungsmit-
tels oder bei einer Gesamtstrek-
ke bis zu 200 Kilometern bis
zur Höhe der Kosten für die
Benutzung eines eigenen oder
unentgeltlich von einem Drit-
ten zur Verfügung gestellten
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