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Schützen & Erhalten · März 2002 · Seite 9
Kraftfahrzeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten
werden ersetzt, soweit durch die Benutzung
eines anderen als durch die Benutzung des
preisgünstigsten öffentlichen Beförderungs-
mittels die Entschädigung insgesamt nicht
höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen
besonderer Umstände notwendig sind.
(2) Bei Benutzung von öffentlichen,
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
teln werden die wirklichen Auslagen ein-
schließlich der Kosten für die Beförderung
des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der
Tarife, bei Benutzung der Eisenbahn oder
von Schiffen bis zum Fahrpreis der ersten
Wagen- oder Schiffsklasse, ersetzt. Der Er-
satz der Beförderungsauslagen ist nach den
persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder
Sachverständigen zu bemessen. Die Mehr-
kosten für zuschlagpflichtige Züge werden
erstattet.
(3) Bei Benutzung eines eigenen oder
unentgeltlich von einem Dritten zur Verfü-
gung gestellten Kraftfahrzeugs sind zu er-
statten
1. dem Sachverständigen zur Abgeltung
der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Be-
triebskosten sowie der Abnutzung des Kraft-
fahrzeugs 0,27 Euro und
2. dem Zeugen zur Abgeltung der Be-
triebskosten sowie der Abnutzung des Kraft-
fahrzeugs 0,21 Euro für jeden gefahrenen
Kilometer zuzüglich der durch die Benut-
zung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise
regelmäßig anfallenden baren Auslagen,
insbesondere der Parkgebühren.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer
werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt,
als dadurch Mehrbeträge an Entschädigung
erspart werden, die beim Verbleiben an der
Terminsstelle gewährt werden müßten.
(5) Tritt der Zeuge oder Sachverständi-
ge die Reise zum Terminsort von einem an-
deren als dem in der Ladung bezeichneten
oder der ladenden Stelle unverzüglich an-
gezeigten Ort an oder fährt er zu einem an-
deren als zu diesem Ort zurück, so werden,
wenn die dadurch entstandenen Gesamtko-
sten höher sind, höchstens die Kosten er-
setzt, die für die Reise von dem in der La-
dung bezeichneten oder der ladenden Stelle
angezeigten Ort oder für die Rückreise zu
diesem Ort zu ersetzen wären. Mehrkosten
werden nach billigem Ermessen ersetzt, wenn
der Zeuge oder Sachverständige zu diesen
Fahrten durch besondere Umstände genö-
tigt war.
§ 10 Entschädigung für Aufwand
(1) Zeugen und Sachverständige erhalten
für den durch Abwesenheit vom Aufent-
haltsort oder durch die Wahrnehmung ei-
nes Termins am Aufenthaltsort verursach-
ten Aufwand eine Entschädigung. Die Ent-
schädigung ist nach den persönlichen
Verhältnissen des Zeugen oder Sachverstän-
digen zu bemessen.
(2) Die Entschädigung für den durch
Abwesenheit vom Aufenthaltsort verursach-
ten Aufwand soll nicht den Satz überschrei-
ten, der sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes er-
gibt
1
. Bei Abwesenheit bis zu acht Stun-
den werden die notwendigen Auslagen bis
zu 3 Euro erstattet. Mußte der Zeuge oder
Sachverständige außerhalb seines Aufent-
haltsortes übernachten, so erhält er hier-
für Ersatz seiner Aufwendungen, soweit sie
angemessen sind.
(3) Bei Terminen am Aufenthaltsort des
Zeugen oder Sachverständigen sind Zehr-
kosten bis zu 3 Euro für jeden Tag, an dem
der Zeuge oder Sachverständige länger als
vier Stunden von seiner Wohnung abwe-
send sein musste, zu ersetzen.
§11Ersatz sonstiger
Aufwendungen
(1) Auch die in den §§ 8 bis 10 nicht
besonders genannten baren Auslagen wer-
den, soweit sie notwendig sind, dem Zeu-
gen oder Sachverständigen ersetzt. Dies gilt
besonders von den Kosten einer notwen-
digen Vertretung und für die Kosten not-
wendiger Begleitpersonen.
(2) Für Abschriften und Ablichtungen,
die auf Erfordern, notwendigerweise oder
für die Handakten des Sachverständigen
gefertigt worden sind, bemisst sich die Höhe
der Schreibauslagen bei der Erledigung
DIE FACHBREICHE
Sachverständige
1
Die Sätze unterliegen folgender Staffelung:
Bei Abwesenheit von
24 Stunden
24 Euro
14–24 Stunden
12 Euro
8–14 Stunden
6 Euro
1,2,3,4,5,6,7,8 10,11,12,13,14,15,16,17,18,19,...44
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