Werklohnansprüche nach Protokoll
berechnen
Mängelbeseitigung auch bei
Baustellenverbot
RECHTSBERATUNG
Falls der ausführende Betrieb
kein Aufmass mehr erstellen
kann, reicht es aus, wenn er
seine Werklohnansprüche an-
hand der im Protokoll festge-
legten Bautenstände berech-
net.
Der Entscheidung des Bundesge-
richtshofes lag folgender
Fall
zu-
grunde: Der Auftragnehmer hatte
für den Auftraggeber eine Wohn-
anlage errichtet. Im Verlaufe der
Bauausführungen kam es zu einer
(berechtigten) Kündigung und die
Arbeiten der ausführenden Firma
wurden von einem neuen Unter-
nehmen fortgesetzt.
Nachdem das Bauvorhaben fer-
tig gestellt war, fand eine Baube-
sprechung zwischen allen beteilig-
ten Bauunternehmen über den je-
weils erreichten Leistungsstand
statt.
In einem Protokoll wurde eine
Gesamtsumme genannt und dieser
Betrag anhand von Prozentsätzen
unter den beteiligten Gewerken
aufgeteilt. Der zunächst ausführen-
de Betrieb hat von diesem für sein
Gewerk festgehaltenen Prozentsatz
die geleisteten Abschlagszahlun-
gen abgezogen und den verblei-
benden Betrag eingeklagt.
Der Auftraggeber erklärte diese
Methode der Abrechnung als nicht
nachprüfbar.
Der Bundesgerichtshof
hat-
te der Klage indessen stattgege-
ben. Zwar muss der Auftragnehmer
grundsätzlich eine überprüfbare
Rechnung vorlegen, in der die be-
rechneten Massen anhand eines
beigefügten Aufmasses dokumen-
tiert sind. Aber das Aufmass ist
nicht in jedem Fall die Vorausset-
zung für eine prüfbare Schlussrech-
nung. Kann der Auftragnehmer kein
Aufmass mehr erstellen, reicht es
aus, wenn er seine Werklohnansprü-
che anhand der im Protokoll fest-
gelegten Bautenstände berechnet.
War der ausführende Betrieb
nach einer einvernehmlich festge-
stellten Abrechnungsgrundlage
berechtigt, seine Forderung nach
Prozenten der einzelnen Gewerke
abzurechnen, genügt er damit sei-
ner Darlegungs- und Beweislast.
Anmerkung:
Kann der ausfüh-
rende Betrieb den Stand seiner bis
zur Kündigung erbrachten Leistun-
gen nicht mehr per Aufmass ermit-
teln, weil der Auftraggeber das
Bauvorhaben von einem Drittun-
ternehmer fertig stellen ließ, reicht
es zur ordnungsgemäßen Abrech-
nung aus, wenn der ausführende
Betrieb alle ihm zur Verfügung ste-
henden Umstände mitteilt, die auf
den Stand der erbrachten Leistun-
gen rückschließen lassen.
(BGH VII ZR 337/02 – § 14 Nr. 1
VOB/B)
Hat der Auftraggeber dem
ausführenden Betrieb ein Bau-
stellenverbot erteilt, heißt es
nicht, dass damit auch die
Pflicht zur Beseitigung von
Mängeln entfällt.
Sachverhalt:
Die Parteien schlos-
sen einen Bauvertrag mit Geltung
von VOB/B. Nachdem der ausfüh-
rende Betrieb wegen Betriebsurlau-
bes und der Weihnachtsfeiertage die
vom Auftraggeber geforderten Bau-
arbeiten nicht fortführte, kündig-
te der Auftraggeber den Bauvertrag
und erteilte Baustellenverbot.
In dem darauf folgenden Ge-
richtsverfahren verklagte der aus-
führende Betrieb den Auftraggeber
auf Zahlung des restlichen Werkloh-
nes. Gegen den Zahlungsanspruch
wandte der Auftraggeber ein, dass
das Werk des ausführenden Betriebes
mangelhaft sei. Gegenüber dem
Werklohnanspruch erklärte er die
Aufrechnung in Höhe der dreifachen
Summe der voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten.
Der Bundesgerichtshof
hat
dem Auftraggeber Recht gegeben.
Der ausführende Betrieb bleibt auch
nach Kündigung des Bauvertrages
und nach erteiltem Baustellenver-
bot zur Mängelbeseitigung ver-
pflichtet.
Das Baustellenverbot mache die
Pflicht zur Mängelbeseitigung nur
vorübergehend unmöglich. Sobald
der Auftraggeber zu erkennen gab,
dass er die Mängelbeseitigung nun
zuließ, wäre der ausführende Be-
trieb unverzüglich zur Mängelbe-
seitigung verpflichtet gewesen. Das
erteilte Baustellenverbot ist also
kein endgültiges Leistungsverwei-
gerungsrecht des ausführenden
Betriebes.
Anmerkung:
Der ausführende
Betrieb wird nicht dadurch von
seiner Pflicht zur Mängelbeseiti-
gungspflicht frei, dass der Auftrag-
geber ihm verboten hat, die Bau-
stelle zu betreten. Gibt der Auf-
traggeber später irgendwie zu
verstehen, dass der ausführende
Betrieb die Baustelle wieder be-
treten darf, muss er den Mangel
unverzüglich beseitigen.
Mediation in Planen und Bauen
Bau- und Planungsverfahren
zum Schwerpunktthema zu
machen, hat sich der Bundes-
verband Mediation e. V. auf
die Fahne geschrieben.
Die Fachgruppe Planen und Bauen
tagte am 01. Juni 2007 in Hanno-
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
Rechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Jeden Dienstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
Apostelstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
ten sowie im öffentlichen Baube-
reich, führe zu besseren Lösungen.
Ziel sei es, eine andere Streitkul-
tur zu verwirklichen und insbeson-
dere durch Verbesserung der Kom-
munikationsformen eine friedliche
Konfliktlösung zu erzielen und von
den Positionen streitender Parteien
zu ihren Interessen zu gelangen,
um Lösungsoptionen gemeinsam zu
erarbeiten.
Die Vorteile der Mediation
liegen auf der Hand: Lösungen
werden durch minimierten Ver-
waltungsaufwand nicht nur zü-
giger und kostengünstiger, son-
dern von den Streitparteien vor
allem einvernehmlich getroffen,
so dass sie auch zur Aufrecht-
erhaltung der Geschäftsbezie-
hung beitragen.
ver und diskutierte mit dem Vor-
sitzenden Richter des Landgerichts
Hannover Herrn Dr. Bodmann, dem
Staatssekretär im niedersächsischen
Justizministerium Herrn Dr. Oehler-
king, dem Rechtsreferenten der
Architektenkammer Niedersachsen
und der Justiziarin
der Ingenieurkam-
mer Niedersachsen
und weiteren Gästen
wie die Mediation
im Bereich Planen
und Bauen stärker
eingebaut werden
kann. Die einver-
nehmliche außer-
gerichtliche Streit-
beilegung bei Kon-
flikten auf der
Baustelle, im priva-
Schützen & Erhalten · Juni 2007 · Seite 22
Die außergerichtliche Streitbei-
legung ist auch Thema in der In-
genieurkammer Niedersachsen. Die
Justitiarin der Kammer verwies auf
die unlängst überarbeitete Schlich-
tungsordnung. Der Mediation wur-
de dabei im besonderen Rechnung
getragen und im Ingenieurgesetz
gesetzlich verankert. Es deckt den
kompletten Beratungsbedarf ab und
umfasst in den Schlichtungsgesprä-
chen auch das Durchführen von
Schlichtungsverfahren bei dem ein-
gerichteten ständigen Schlichtungs-
ausschuss der Ingenieurkammer Nie-
dersachsen, der seine Aufgaben un-
abhängig vom Vorstand auführe.
Informationen zu den Schlich-
tungsangeboten der Ingenieurkam-
mer sind bei der Ingenieurkammer
Niedersachsen zu erfragen.