Schützen & Erhalten · September 2002 · Seite 20
Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerb-
lichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002
§1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbe-
reich:
Betriebe, die unter den be-
trieblichen Geltungsbereich
des Bundesrahmentarifver-
trages für das Baugewerbe
in der jeweils geltenden
Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbe-
reich:
Gewerbliche Arbeitnehmer,
die eine nach den Vorschrif-
§3 Lohnanspruch nach
Übergang
(1) Ist der sich nach dem Über-
gang in die neue Lohnstruk-
tur ergebende neue Gesamt-
tarifstundenlohn niedriger
als der bisherige Gesamtta-
rifstundenlohn des gewerb-
lichen Arbeitnehmers, so
behält der Arbeitnehmer
auch nach In-Kraft-Treten
der neuen Lohnstruktur den
Anspruch auf seinen bishe-
rigen Gesamttarifstunden-
lohn (Besitzstandsregelung).
Dieser nimmt an zukünfti-
gen tariflichen Lohnerhö-
hungen teil. Die Tarifver-
tragsparteien veröffentlichen
die sich hieraus ergebenden
Löhne.
(2) Ist der sich nach dem Über-
gang in die neue Lohnstruk-
tur ergebende Gesamttarifs-
tundenlohn höher als der
bisherige Gesamttarifstun-
denlohn des gewerblichen
Arbeitnehmers, so erhält
1. Berufsgruppen I bis VIII
1.1
Berufsgruppe I
in die Lohngruppe 6
1.2
Berufsgruppe II
in die Lohngruppe 5
1.3
Berufsgruppe III
in die Lohngruppe 4
(III 1 – III 3)
1.4
Berufsgruppe IV
in die Lohngruppe 3
(IV 1 – IV 4)
1.5
Berufsgruppe V
in die Lohngruppe 2
(V 1 – V 3)
1.6
Berufsgruppe VI
in die Lohngruppe 1
(VI 1, VI 2)
1.7
Berufsgruppe VII
in die Lohngruppe 1
(VII 1 – VII 2)
1.8
Berufsgruppe VIII
in die Lohngruppe 1
2. Berufsgruppen M I bis M VI
2.1
Berufsgruppe M I
in die Lohngruppe 6
2.2
Berufsgruppe M II
in die Lohngruppe 5
(M II 1, M II 2)
2.3
Berufsgruppe M III
in die Lohngruppe 4
(M III 1 – M III 4)
2.4
Berufsgruppe M IV
in die Lohngruppe 3
(M IV 1 – M IV 3)
2.5
Berufsgruppe M V
in die Lohngruppe 2
(M V 1 – M V 4)
2.6
Berufsgruppe M VI
in die Lohngruppe 1
ten des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB
VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben.
§2 Übergang in die
neuen Lohngruppen
(1) Zum Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des Bundesrah-
mentarifvertrages für das Bau-
gewerbe vom 1. September 2002
gehen die gewerblichen Arbeit-
nehmer wie folgt in die neuen
Lohngruppen über:
dieser vom Zeitpunkt der
Einführung der neuen Lohn-
struktur an den neuen Ge-
samttarifstundenlohn. Bei
diesem Übergang können
bisher freiwillig gewährte
übertarifliche Zulagen nach
den Grundsätzen der Recht-
sprechung angerechnet wer-
den.
(3) Für stationär beschäftigte
Arbeitnehmer gelten die
Absätze 1 und 2 entspre-
chend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Ge-
samttarifstundenlohnes der
Tarifstundenlohn tritt, so-
weit dadurch der Mindest-
lohn nicht unterschritten
wird.
§4 In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am
1. September 2002 in Kraft und
kann mit einer Frist von sechs
Monaten jeweils zum 31. De-
zember, erstmals zum 31. De-
zember 2006, gekündigt wer-
den.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Neue Tarifverträge
Lohngruppen
Grundlagen der
Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist un-
ter Beachtung des §99 des
Betriebsverfassungsgesetzes
nach den folgenden Grund-
lagen in eine der Lohngrup-
pen 1 bis 6 einzugruppie-
ren.
2.2 Für die Eingruppierung des
Arbeitnehmers sind seine
Ausbildung, seine Fertigkei-
ten und Kenntnisse sowie
die von ihm auszuübende
Tätigkeit maßgebend. Die
vereinbarte Eingruppierung
ist dem Arbeitnehmer inner-
halb eines Monats schrift-
lich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer meh-
rere Tätigkeiten gleichzei-
tig aus, die in verschiede-
nen Gruppen genannt sind,
wird er in diejenige Grup-
pe eingruppiert, die seiner
überwiegenden Tätigkeit
entspricht.
2.4Die Selbständigkeit des Ar-
beitnehmers wird nicht da-
durch beeinträchtigt, dass
seine Tätigkeit beaufsichtigt
wird.