Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 10
Es schreibt für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
verheiratet, 2 Kinder
geboren 8. Januar 1957
in Datteln (Ruhrgebiet)
– Studium der Holzwirt-
schaft an der Uni Hamburg
– wissenschaftlicher Mitar-
beiter am Institut für
Holzbiologie und Holz-
schutz der Bundesfor-
schungsanstalt für Forst-
und Holzwirtschaft in
Hamburg
– Projektleiter für die Berei-
che Altholz und Holzschutz
in einem Consulting-Un-
ternehmen
– seit 1996 selbstständig als
Sachverständiger für Holz-
schutz
– von der Handwerkskammer
Münster öffentlich bestell-
ter und vereidigter Sach-
verständiger für das Holz-
und Bautenschutzgewerbe,
Teilbereich: Holzschutz
– seit 1999: Inhaber eines
Büros für Arbeitsschutz
– Mitglied im DHBV und im
Fachbereich Sachverstän-
dige seit 1996
– Leiter des Fachbereichs
Sachverständige seit 1998
– Mitglied in verschiedener
Arbeitsgruppen und Aus-
schüssen des und für den
DHBV
Weitere Fragen an:
Dipl.-Holzwirt
Georg Brückner
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: 0 25 91 - 94 96 53
Telefax: 0 25 91 - 94 96 54
email:
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Haftung bei Fehlern in Gutachten
– Teil 2 –
Die nachfolgenden Artikel
beschäftigen sich mit den
in der letzten Ausgabe von
„Schützen und Erhalten“
angekündigten ergänzen-
den Rechtsfällen zu dem
Themenkomplex „Haftung
bei Fehlern in Gutachten“.
Sie stammen aus der Zeit-
schrift BIS „Der Bau- und
Immobiliensachverständi-
ge“ Heft 4/2000.
Auch diese Fallbeispiele zeigen
wieder deutlich, wie wichtig es
ist, dass man als Sachverstän-
diger seine gesamte Sorgfalts-
pflicht bei den Untersuchungen
und der anschließenden Gutach-
tenerstellung einbringen muß.
Informationen von Dritten, egal
ob vom Auftraggeber oder wem
sonst, sind vor Ort zu überprüfen
und wenn dieses nicht möglich
ist, als Information Dritter deut-
lich zu kennzeichnen.
In der kommenden Ausga-
be von „Schützen und Erhalten“
werden zu dieser Thematik noch
zwei weitere Artikel wiederge-
geben. Dabei handelt es sich
um 2 Rechtsfälle, von denen sich
einer mit der vom „Bundesge-
richt erweiterte Dritthaftung von
Sachverständigen“ beschäftigt
und der andere mit dem Bereich,
dass ein Sachverständiger im
Gutachten alle Befundsachen
dokumentieren muß.
Haftung des Gutachters bei
Arglist des (durch das Gutachten
geschützten) Verkäufers
1. Gutachtenverträge über
Grundstücksbewertungen sind
als Werkverträge (§§ 631 f. BGB)
einzuordnen, so dass für Scha-
densersatzansprüche § 635 BGB
oder – bei Folgeschäden – die
Grundsätze der Positiven Ver-
tragsverletzung gelten.
2. Ist der Vertrag über die
Erstellung eines Wertgutachtens
dahin auszulegen, dass auch
mögliche Käufer in den Schutz-
bereich des Gutachtens einbe-
zogen sind, so ist in der Regel
davon auszugehen, dass der Käu-
fer auch auf eine besonders kri-
tische Haltung des Sachverstän-
digen gegenüber dem (auftrag-
gebenden) Verkäufer vertrauen
durfte. Eine arglistige Täuschung
des Sachverständigen durch den
Verkäufer (die Ansprüche des
Verkäufers gegen den Gutachter
hindert) muß deshalb – entge-
gen § 334 BGB – Ansprüche des
Käufers gegen den Sachverstän-
digen nicht ausschließen.
Aus dem Urteil:
Gutachtervertrag mit Schutz-
wirkung für den Käufer
2. Das BerGer. legt den
Gutachtenvertrag dahin aus
(§§ 133, 157 BGB), dass für den
Bekl. aus dem Vertrag mit der
Grundstückseigentümerin auch
Schutzpflichten zugunsten der
Kl. erwachsen sind. Es stellt
hierbei entscheidend darauf ab,
dass der Sohn der Grundstücks-
eigentümerin, der den Vertrag
als deren Vertreter geschlossen
hat, bei der Auftragserteilung
mitteilte, daß die Wertermitt-
lung für Verkaufzwecke benö-
tigt werde. Die Einbeziehung der
Kl. in den Schutzbereich des
Gutachtenvertrages begegnet
keinen rechtlichen Bedenken.
a) Das Vorliegen eines Ver-
trags mit Schutzwirkung für
Dritte ist hier insbesondere nicht
deshalb zu verneinen, weil die
Interessen der KI. und der Auf-
traggeberin hinsichtlich der
Bewertung des Grundstücks
gegenläufig waren. Wer bei ei-
ner Person, die über eine be-
sondere, vom Staat anerkann-
te Sachkunde verfügt (z. B.
öffentlich bestellter Sachver-
ständiger, Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater), ein Gutachten
oder eine gutachterliche Äuße-
rung bestellt, um davon gegen-
über einem Dritten Gebrauch zu
machen, ist in der Regel daran
interessiert, daß die Ausarbei-
tung die entsprechende Beweis-
kraft besitzt. Dies ist jedoch nur
dann gewährleistet, wenn der
Verfasser sie objektiv nach be-
stem Wissen und Gewissen er-
stellt und auch dem Dritten
gegenüber dafür einsteht. Dem-
entsprechend hat der BGH wie-
derholt entschieden, dass in ei-
nem solchen Falle die Gegen-
läufigkeit der Interessen des
Auftraggebers und des Dritten
nicht gegen seine Einbeziehung
in den Schutzbereich des Ver-
trags spricht (BGH, NJW-RR
1989, 696; NJW 1987,1758
[1759 f.]; NJW RR 1986, 484
[486]). Dass dem Bekl. bei Er-
stellung des Gutachtens nicht
bekannt war, dass das Wertgut-
achten gerade den Kl. vorgelegt
werde, ist dabei ohne Belang.
Die Bejahung einer Schutzpflicht
setzt nicht voraus, dass der
Schutzpflichtige die Zahl oder
den Namen der zu schützenden
Personen kennt. Es genügt viel-
mehr, dass dem Bekl. bekannt
war, dass sein Wertgutachten für
einen (potentiellen) Käufer be-
stimmt war (vgl. nur BGH, NJW
1987, 1760 = LM § 675 BGB Nr.
120).
Besondere Vertrauensstellung
aufgrund Sachkunde
Die besondere, durch staat-
liche Anerkennung oder einen
vergleichbaren Akt nachgewie-
sene Sachkunde, auf die in der