Schützen & Erhalten - page 13

DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
entsprechend oder ihrem
Rechtsgedanken nach anzuwen-
den, ist nicht ersichtlich, war-
um insoweit strengere Maßstäbe
gelten sollten. Dies hat das
BerGer. verkannt. Eine solche,
sich aus der „Natur des Vertra-
ges“ ergebende Durchbrechung
des Grundsatzes, dass die Haf-
tung des Schutzpflichtigen ge-
genüber dem Dritten nicht wei-
ter reicht als gegenüber dem un-
mittelbaren Vertragspartner,
hätte das BerGer. auch bei der
Auslegung des vorliegenden
Gutachtenvertrages in Erwägung
ziehen müssen.
Vertrauensschutz auch bei Un-
redlichkeit des Verkäufers
Dem Bekl. war bekannt, dass
das Wertermittlungsgutachten
zu Verkaufszwecken in Auftrag
gegeben worden war. Er muß-
te demnach nicht nur damit
rechnen, dass dieses Gutachten
Kaufinteressenten vorgelegt
wird, ihm musste auch weiter
bewusst sein, dass angesichts
des besonderen Vertrauens, das
Kaufinteressenten regelmäßig in
die Zuverlässigkeit und Sachkun-
de eines anerkannten Sachver-
ständigen haben, seinen gut-
achterlichen Äußerungen mög-
licherweise ein größeres Gewicht
zukommt als den Angaben des
Verkäufers selbst und deshalb
ein Gutachten dazu geeignet ist,
ein etwaiges Mißtrauen dieser
Kaufinteressenten gegenüber der
Richtigkeit der Angaben des
Verkäufers zu zerstreuen. Dar-
in liegt auch der erkennbare, die
Verkaufsabsicht fördernde be-
sondere Wert des Gutachtens für
den Auftraggeber. Vor allem
entspricht es dem offenkundi-
gen Interesse des möglichen
Käufers, dass sein Vertrauen auf
die Richtigkeit des Gutachtens
gerade in den Fällen rechtlich
geschützt wird, in denen der
Verkäufer die willkürliche Be-
schaffenheit des Kaufgegen-
stands in unredlicher Weise zu
verschleiern sucht. Ist deshalb
ein Gutachtenvertrag dahin
auszulegen, dass auch mögli-
che Käufer in den Schutzbereich
des Vertrages fallen, so liegt die
Annahme nahe, daß das Vertrau-
en des Dritten in die Richtig-
keit der gutachterlichen Aussa-
gen auch dann geschützt wer-
den soll, wenn die Unrichtig-
keit durch den Auftraggeber
(mit-)veranlasst worden ist, und
zwar unabhängig davon, wel-
che Auswirkungen diese Veran-
lassung auf die Haftung des Auf-
tragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber hat (so im Ergeb-
nis auch
Musielak,
Haftung für
Rat, Auskunft und Gutachten,
1974, S. 41 f.;
Ziegeltrum,
Der
Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte, 1992, S. 217 f., die mit
Recht hervorheben, dass die bis-
herige Rechtsprechung zur An-
wendung des Rechtsgedankens
des § 334 BGB auf Verträge mit
Schutzwirkung für Dritte Fälle
betraf, in denen der Vertrags-
partner des Schutzpflichtigen für
das „Wohl und Wehe“ des Drit-
ten verantwortlich war, mithin
beide im „gleichen Lager“ stan-
den; diese Rechtsprechung läßt
sich auf die Fälle, in denen trotz
gegenläufiger Interessen von
Vertragspartner und Drittem
gleichwohl ein Vertrag mit
Schutzwirkung für Dritte bejaht
wird, nicht unbesehen übertra-
gen; in diesem Sinne auch
Gott-
wald
in: MünchKomm, 3. Aufl.,
§ 328 Rdnr. 104).
Durch eine solche Vertrags-
auslegung würde dem Sach-
verständigen auch kein unzu-
mutbares Haftungsrisiko auf-
gebürdet, insbesondere keine
umfassende Einstandspflicht für
die Redlichkeit seines Auftrag-
gebers. Der Sachverständige darf
Informationen des Auftragge-
bers auch dann bei der Erstel-
lung seines Gutachtens berück-
sichtigen -und wird dies viel-
fach auch tun müssen -, wenn
er deren Wahrheitsgehalt nicht
nachprüfen kann. Er muss dann
aber diesen Umstand in seinem
Gutachten kenntlich machen
(vgl. auch BGH, NJW 1984,
356). Tut er dies, so gibt er
damit regelmäßig zu erkennen,
dass er für die Richtigkeit der
Angaben seines Auftraggebers
nicht einstehen will.
„
BGH vom
10.11.1994 –
III ZR 50/94
Ankündigung der nächsten Sachver-
ständigentagung des DHBV in Kassel
Die nächste Tagung für die
Mitglieder des Fachbe-
reichs Sachverständige
findet vom 15. bis 17.
November in Kassel im
Hotel Gude statt. An der
Tagung teilnehmen kön-
nen alle Mitglieder des
Fachbereichs und eine
kleine
Anzahl an Gästen,
die an einer zukünftigen
Mitgliedschaft im Fachbe-
reich interessiert sind.
Wie gewohnt beginnt die Ver-
anstaltung mit dem traditionel-
len gemeinsamen Abendessen
am Donnerstagabend. Die ei-
gentliche Tagung findet dann
am Freitag dem 16. November
2001 statt. Vorgesehene Ta-
gungsthemen sind:
– Wahl: Fachbereichs-
sprecher und -vertreter
– Bautenschutz: Vortrag zum
Thema Gelinjektion
– Holzschutz: Diskussion
zum Thema Haus-
schwammsanierung und
die DIN 68800 Teil 4
– Recht: Stand des Aufbaus
einer Schiedsgerichtsbarkeit
– Berufshaftpflichtversiche-
rung: Anforderungen und
Risiken
Zum letzten Thema bitte ich
noch um Zusendung von anony-
misierten Berufshaftpflichtver-
trägen. Diese werden dann von
den vortragenen Experten (Ju-
stitiare einer Versicherung und
eine Versicherungsmaklers) als
praktische Beispiele mit in die
Vorträge einbezogen.
„
Schützen & Erhalten · September 2001 · Seite 13
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