Schützen & Erhalten - page 19

Im Themenblock BAURECHT
– BAUUNTERNEHMEN – KUNDE
anlässlich der HoBa ’08 refe-
rierte Herr Dr. Olaf Hofmann,
Hauptgeschäftsführer des
Bayerischen Baugewerbever-
band i. R. und Lehrbeauftrag-
ter für Baurecht, München,
über das Thema „Bauen im
Bestand aus baurechtlichem
Blickwinkel“. Mit der von ihm
formulierten Fragestellung,
ob ein Ausführender der
nicht DIN-gerecht arbeitet
mangelhaftes leistet, sicherte
er sich die uneingeschränkte
Aufmerksamkeit der Tagungs-
teilnehmer.
Bei Nichteinhaltung der Regeln
der Technik durch den Auftragneh-
mer liegt nach dem Wortlaut des
§13 Nr.1, Satz 2, VOB/B ein Man-
gel vor. H. R.A. Dr. Olaf Hofmann
fragte, ob in jedem Falle eine man-
gelhafte Leistung anzunehmen ist,
wenn der Ausführende nicht „DIN-
gerecht“ arbeitet, und schilderte
folgenden Fall:
Ein Auftragnehmer fertigte ein
erdberührtes Kellergeschoss aus Ele-
mentwänden (vorgefertigte Fertig-
teilwände mit Ortbetonfüllung), und
dichtete mit kunststoffmodifizierter
Bitumendickbeschichtung – KMB –
gegen den Lastfall drückendes Was-
ser ab. Der Auftraggeber sah hierin
einen Verstoß gegen die DIN 18195,
da diese Art der Bauwerksabdich-
tung „nicht DIN-gerecht“ ist, und
rügte die Bauwerksabdichtung als
mangelhafte Leistung. Der Auftrag-
nehmer widersprach dem Einwand,
bestärkt durch seine Ausführungs-
qualität, und der Beurteilung durch
den bestellten Gerichtsgutachter,
der feststellte, dass das Bauteil
„mit sehr großer Wahrscheinlich-
keit“ auch gegen drückendes Wasser
„hinreichend abgedichtet“ ist.
1)
„Ein Mangel der Ausführung ist
dann nicht anzunehmen, wenn, wie
hier, unter Einsatz nicht in vollem
Umfang DIN-gerechter Konstruktio-
nen ein zufrieden stellendes Ergeb-
nis erzielt wird.“, so dass OLG Frank-
furt im Urteil vom 7.Juli 2006.
2)
Die
Nichteinhaltung der Bauweisenre-
gelungen von DIN-Normen stellen
zwar einen grundsätzlichen Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der
Technik dar, doch „dieser Verstoß
begründet allerdings lediglich die
– widerlegbare – Vermutung für
einen Mangel.“ Der Vermutung des
Mangels wurde mit überzeugendem
Gutachten widersprochen – durch
das Gericht, die Leistung als man-
gelfrei beurteilt.
3)
rs
Quellen:
1) vergl. BAURECHTS-REPORT- Aktuel-
le Baurechtsinformationen für den
Praktiker am Bau, Ausgabe 9/2008,
31. Jahrgang,
B 3070, ISSN 1433-1427, VOB-Verlag
Ernst Vögel OHG, Kalvarienbergstr.
22, D-93491 Stamsrie
2) Az.: 13 U 147/05
3) siehe 1, Die Entscheidung
Kurz notiert:
Mangel bei Verstoß gegen
DIN-Normen?
Foto: Wikipedia/Standardizer
Fachbereiche
Bautenschutz
Schützen & Erhalten · Dezember 2008 · Seite 19
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