Schützen & Erhalten · Dezember 2008 · Seite 28
I.
Seit Jahren beobachten
viele Sachverständige und
Fachfirmen mit Unverständ-
nis und Zorn den Vertrieb von
umgangssprachlich sogenann-
ten Zauberkästchen, die von
diversen Vertriebsorganisati-
onen, wie beispielsweise von
der Firma Aquapol, verkauft
werden.
Der Begriff „Zauberkäst-
chen“ oder auch „Wunder-
kästchen“ ist in der Literatur
seit Jahren gängig. Bezeich-
net werden damit Geräte zur
angeblichen Mauerwerkstrockenlegung, die die-
se mittels Funkwellen oder Magnetismus errei-
chen sollen.
Nach eigenen Angaben dieser Vertreiber wird
in einem feuchten Gebäude ein Gerät installiert,
welches angeblich die aufsteigende Feuchtigkeit
in den Mauern über bestimmte und „in der Natur
vorkommende Schwingungen“ beseitigen soll.
Hiermit sollen „natürliche geoenergetische
Kraftfelder aktiviert werden“ und eine angebli-
che Entfeuchtung bewirkt werden.
Seit Jahren weisen seriöse Firmen und Sach-
verständige darauf hin, dass diese Geräte nicht
den anerkannten Regeln der Technik entspre-
chen und ein wissenschaftlicher Nachweis, dass
sie zur Entfeuchtung beitragen, nicht erbracht
werden kann.
II.
In einer brandaktuellen Entscheidung hat
das Landgericht München 1 einem Vertreiber
des Zauberkästchens, die Firma „Aquapol“, un-
ter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zum
250.000,00
€
nunmehr untersagt ihre unlaute-
re Werbung fortzusetzen.
So ist der Firma unter anderem untersagt
worden, bei Vertreibung des Kästchens mit Aus-
sagen zu werben wie „die Gammastrahlung in
der Raumluft verringere sich“. Ferner, dass das
„Aquapol System geologische Störfelder signi-
fikant dämpfen kann“ und „dass die Radioakti-
vität der Luft reduziert wird“.
Ferner dass nach Montage des Aquapolgerä-
tes in feuchten Räumen „der Modergeruch ver-
schwand und die Wände austrockneten“.
Ferner dass Aquapol Anwender ...„besser
schlafen, sich das Raumklima verbessert und ver-
schiedene Unbehaglichkeiten verschwinden“.
Ferner dass diese Geräte dazu geeignet sind
„Mauern von Gebäuden trocken zu legen“.
Nicht geworben werden darf ferner mit den
Begriffen wie „nie mehr feuchte Mauern“, „Mau-
ertrockenlegung, „Trockenlegung von feuchten
Mauern“, „erfolgreiche Mauertrockenlegung“,
„Umweltfreundliche Mauertrockenlegung“, „Mauer-
entfeuchtungsgerät“, „Mauerentfeuchtung durch
Umpolung der Wassermole-
küle“, „Mauertrockenlegung
durch Erdkräfte“, „Gebäude-
trockenlegung“ sowie „Aqua-
pol gewinnt den Kampf gegen
feuchte Mauern“.
III.
In dem Urteil, das der Ver-
band Sozialer Wettbewerb mit
Unterstützung des DHBV ge-
gen die Firma Aquapol erwirkt
hat, führt das Landgericht in
seinen Entscheidungsgründen
wie folgt aus:
Mit den untersagten Wer-
beaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen
die Bestimmungen des Gesetztes gegen unlau-
teren Wettbewerb.
Die behaupteten Wirkungen des umgangs-
sprachlich sogenannten „Zauberkästchens“ kön-
nen nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder
bestätigt werden.
Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht
einmal aus den eigenen Behauptungen der Ver-
treiberin.
Außer den von der beklagten Firma behaup-
teten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachwei-
se dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig
sein könnten.
Im Prozess ließ die Vertreiberin der „Zauber-
kästchen“ selber einräumen, dass „zum jetzigen
Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der an-
erkannten Physik nicht durchführbar sei“.
Ferner muss die Beklagte einräumen, dass
die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sach-
verständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nach-
zuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern
und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der
beworbenen Geräte zurückzuführen sei.
Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Ge-
bäuden verbessere, können derartige Ergebnisse
nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis-
se diesen Geräten zugeschrieben werden.
Im Prozess musste die Vertreiberfirma selber
einräumen, dass eventuelle Erfolge mangels feh-
lender Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt
nicht vorhanden seien.
LG München 1, 4HK 0 21180/07
IV.
Stellungnahme:
Eine begrüßenswerte Entscheidung, die
hoffentlich der Anfang vom Ende des Zauber-
kästchen-Zaubers ist. Nach Auskunft des Klägers
war das Urteil – zumindest zur Zeit der Abfassung
des Aufsatzes – noch nicht rechtskräftig.
Klagen gegen andere Vertreiber des Zauber-
kästchens sind vorgesehen.
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
Apostelnstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
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Literaturhinweis