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DHBV INTERN – Schützen & Erhalten · Dezember 2000 · Seite V
Arbeits- und Sozialrecht
Einführung einer tariflichen Zusatzrente
im Baugewerbe
Aus der Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien über
die Einführung einer tarif-
lichen Zusatzrente und die
Reform der Zusatzversor-
gung im Baugewerbe ergibt
sich, dass die Arbeitnehmer
ab 1. April 2001 zur Ergän-
zung der gesetzlichen Ren-
tenleistungen einen An-
spruch darauf erhalten, die
vermögenswirksamen Lei-
stungen im Wege der Ent-
geltumwandlung zur Finan-
zierung einer Zusatzrente
anzulegen.
Entgeltumwandlung liegt dann
vor, wenn sich Arbeitgeber und
Arbeitnehmer darauf einigen, den
Bruttolohn um einen bestimmten
Betrag zu kürzen und diesen zum
Zwecke der Altersvorsorge anzu-
legen. Da dem Arbeitnehmer bei
der Vereinbarung einer solchen
Entgeltumwandlung dieser Lohn-
bestandteil nicht zufließt, sind
dafür je nach Anlageform keine
Lohnsteuer und keine Sozialabga-
ben zu zahlen, da die Steuer- und
Sozialversicherungspflicht vom
„Zufluss“ an den Arbeitnehmer
abhängt. Bei der Anlage des so
finanzierten Beitrages in einer so
genannten Unterstützungskasse
bleibt der Beitrag zum Zeitpunkt
der Anlage lohnsteuer- und so-
zialversicherungsfrei. Eine mög-
liche Steuer- und Abgabenpflicht
ergibt sich erst bei Auszahlung
der Rentenleistungen für den Fall,
dass bestimmte Freibeträge über-
schritten werden.
Die Tarifvertragsparteien ha-
ben sich in der Vereinbarung über
die Einführung einer tariflichen
Zusatzrente dazu verpflichtet, die
tariflichen Grundlagen für deren
Einführung zum 1.April 2001 zu
schaffen. Neben der Erarbeitung
des entsprechenden Tarifvertrages
finden zurzeit intensive Gesprä-
che mit der privaten Versiche-
rungswirtschaft statt, mit welcher
die Zusatzversorgungskasse des
Baugewerbes (ZVK) in den Wett-
bewerb treten wird, um für die
baugewerbliche Organisation Son-
derkonditionen zu vereinbaren.
Aus diesen Gründen rät der ZDB
zurzeit dringend davon ab, Ver-
einbarungen zur Altersvorsorge für
die Arbeitnehmer bereits vor Ab-
schluss dieser Gespräche abzu-
schließen.
Zum einen ist eine Entgeltum-
wandlung ohne die entsprechen-
de tarifliche Grundlage rechtlich
nicht möglich, da der Arbeitneh-
mer hierfür auf einen Teil seines
Bruttolohnes verzichten muss.
Zwar wird dieser Betrag für den
Arbeitnehmer angelegt, dennoch
schmälert sich sein Bruttolohn um
diesen Betrag.
Ein solcher Verzicht ist aber
gemäß § 4 Tarifvertragsgesetz nur
möglich, wenn dies die Tarifver-
tragsparteien tariflich vorgesehen
haben (Öffnungsklausel) oder aber
diese Regelung für den Arbeitneh-
mer „günstiger“ ist. Mag auch auf
den ersten Blick die steuer- und
sozialversicherungsfreie Anlage
von Bruttoentgelt zum Zwecke der
Altersvorsorge günstiger für den
Arbeitnehmer erscheinen, so ist
aber nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts davon aus-
zugehen, dass der Verzicht auf
Bruttoentgelt – unabhängig da-
von, zu welchem Zweck – immer
als „ungünstiger“ im Sinne des Ta-
rifvertragsgesetzes angesehen
werden muss.
Daher kann zwischen Arbeit-
geber und Arbeitnehmer eine Ent-
geltumwandlung von Lohnbe-
standteilen arbeitsrechtlich
zweifelsfrei erst nach Inkrafttre-
ten der entsprechenden tariflichen
Regelung vereinbart werden. Ohne
eine entsprechende tarifliche Öff-
nungsklausel besteht das Risiko,
dass ein Arbeitnehmer die für ihn
angelegten Lohnbestandteile zu-
rückfordert, da er ohne entspre-
chende tarifliche Regelung recht-
lich nicht wirksam auf seinen Lohn
oder Bestandteile davon verzich-
ten kann. Aus diesen Gründen
besteht auch die Gefahr, dass die
Finanzverwaltungen Lohnsteuern
und die Sozialversicherungsträger
Sozialversicherungsbeiträge von
diesen Beträgen verlangen wer-
den, wie dies zum Teil schon ge-
schehen ist.
Zum anderen rät der ZDB von
dem Abschluss von entsprechen-
den Versicherungsverträgen zum
jetzigen Zeitpunkt ab, da sich in
den zwischen dem ZDB und der
privaten Versicherungswirtschaft
geführten Gesprächen abzeichnet,
dass unter Umständen Gruppen-
versicherungstarife zu Gunsten der
Baubetriebe vereinbart werden
können, welche den Abschluss
entsprechender Versicherungsver-
träge für die Betriebe des Bau-
gewerbes attraktiver machen wer-
den.
Arbeits- und Sozialrecht
Übersicht: Tarifliche Arbeitszeit im Baugewerbe 2001
tarifliche Arbeits-
zeitverteilung
nach § 3 Nr. 1.2 BRTV
1
Januar
23 AT
2
x 7,5 Std. = 172,5 Stunden
Februar
20 AT x 7,5 Std. = 150,0 Stunden
März
17 AT x 7,5 Std.
+ 5 AT x 8,0 Std. = 167,5 Stunden
April
21 AT x 8,0 Std. = 168,0 Stunden
Mai
23 AT x 8,0 Std. = 184,0 Stunden
Juni
21 AT x 8,0 Std. = 168,0 Stunden
tarifliche Arbeits-
zeitverteilung
nach § 3 Nr. 1.2 BRTV
1
Juli
22 AT x 8,0 Std. = 176,0 Stunden
August
23 AT x 8,0 Std. = 184,0 Stunden
September
20 AT x 8,0 Std. = 160,0 Stunden
Oktober
20 AT x 8,0 Std.
+3 AT x 7,5 Std. = 182,5 Stunden
November
22 AT x 7,5 Std. = 165,0 Stunden
Dezember
21 AT x 7,5 Std. = 157,5 Stunden
2001
261 AT (einschl. 2.035,0 Stunden
Wochenfeiertage)
1
Es wurde in der Zeit von der 1.–12. Kalenderwoche und von der 44. Kalenderwoche bis Jahresende die
Winterarbeitszeit
(montags–freitags 7,5
Stunden) und in der Zeit von der 13.–43. Kalenderwoche die
Sommerarbeitszeit
(montags–freitags 8 Stunden) zugrunde gelegt.
2
Arbeitstage (Montag–Freitag) einschließlich Wochenfeiertage