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Schützen & Erhalten · März 2015 · Seite 20

Parteien den Sachverständigen ohne die Par-

teien begleiten

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.

III. Selbstständiges Beweisverfahren

In einem vom OLG Koblenz

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zu entschei-

denden Fall hatte der Kläger ein selbstständiges

Beweisverfahren eingeleitet; und zwar zu ver-

schiedenen Mängelbehauptungen.

Der gerichtliche Sachverständige erstattete

sein Gutachten am 13. 10. 2005, sparte aber

mangels Sachkunde eine bestimmte Schadens-

behauptung aus. Die insoweit beantragte Gut-

achtenergänzung erfolgte am 28. 3. 2006 und

anschließend wurde dazu noch eine mündliche

Gutachtenerläuterung am 8.1.2008 durchgeführt.

Der ausgesparte Schaden war verjährt. Der

andere Schaden war nicht verjährt

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.

Anmerkung: Diese Rechtsprechung verurs-

acht erhebliche Probleme in der Praxis, da ver-

schiedene Beweisfragen sich häufig überlappen

und teilweise voneinander abhängig sind, wie

zum Beispiel Mängel im Gewerk Elektro und

Brandschutz.

IV. Honorarverlust

In einem Fall vor dem OLG Nurnberg

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ging

es um die Vergütung für ein nicht rechtzeitig

erstattetes Gutachten. Der gerichtliche Sach-

verständige führte einen Ortstermin durch und

verfasste Vermerke bezüglich der Feststellungen

zu den Mängelbehauptungen. Diese Vermerke

wurden dem Gericht übersandt. In der Folgezeit

erstattete der Sachverständige sein Gutachten

trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen,

Fristsetzungen und Ordnungsgeld über einen

Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren nicht.

Das Gericht entzog dem Sachverständigen

den Auftrag und lehnte eine Vergütung für die

bisher geleistete Arbeit ab, und zwar auch für die

bereits erbrachte Teilleistung in Form der oben

bereits erwähnten Vermerke zu den Bauschä-

den. Der Sachverständige musste trotz seiner

erbrachten Teilleistung die Vorschüsse vollstän-

dig zurückzahlen.

Anmerkung: Leider muss festgestellt wer-

den, dass gerichtliche Sachverständige oft eine

zu lange Zeit benötigen, um ihr Gutachten zu

erstellen. Das ist für die Verfahrensbeteiligten

außerordentlich belastend und verzögert den

Rechtsstreit.

V. Arbeit an Gutachten

In einem Beschluss des OLG Brandenburg

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ging es um die Verweigerung der Beantwortung

hypothetischer Fragen. Gibt der Sachverstän-

dige damit Anlass für Zweifel an seiner Unbe-

fangenheit?

Der gerichtliche Sachverständige führte aus,

dass der streitgegenständliche Spitzboden nach

den Planungsunterlagen nicht als Aufenthalts-

raum ausgeführt wurde, sodass die Statik ausrei-

chend war. Die Ergänzungsfrage eines Parteiver-

treters stellte darauf ab, dass der Sachverstän-

dige unterstellen solle, dass der Spitzboden als

Aufenthaltsraum vorgesehen sei. Dies lehnte der

Sachverständige ab unter Hinweis auf die vorge-

legten Pläne, wonach der Spitzboden nicht als

Aufenthaltsraum eingetragen war. Es wurde da-

raufhin von der Bauherrschaft ein Befangenheits-

antrag gestellt, der vom Gericht abgelehnt wurde.

Das Gericht meinte, dass der Sachverständige

seinen eigenen Beurteilungsmaßstab − nämlich

die Planungsunterlangen und nicht die hypothe-

tische Frage – offengelegt habe. Dies sei nach-

vollziehbar und mache den Sachverständigen

nicht befangen.

Anmerkung: Der Sachverständige hat seine

Meinung zu der hypothetischen Frage des Par-

teivertreters sachlich geäußert und seinen Be-

urteilungsmaßstab offengelegt. Dass er den Pla-

nungsunterlagen und nicht einer hypothetischen

Fragestellung gefolgt ist, macht ihn nicht befan-

gen, wie das Gericht zutreffend meint.

VI. Aufklärungspflicht des Gerichtes

Der BGH

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entschied in einem Beschluss vom

21.3.2013 zur Aufklärungspflicht des Gerichts

bei widersprüchlichen Gutachten.

Der gerichtliche Sachverständige führte die

Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Außenabdich-

tung des Gebäudes zurück. Der Privatgutachter

stellt unter anderem auf den Grundwasserspie-

gel ab. Das Gericht folgt ohne Auseinanderset-

zung mit dem Privatgutachten der Auffassung

des gerichtlichen Sachverständigen. Der BGH

hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück.

Anmerkung: Das Berufungsgericht muss sich

mit dem Widerspruch des Privatgutachters zu der

Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen

auseinandersetzen. Erfolgt das nicht, wird das

rechtliche Gehör verletzt

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.

VI. Obergutachten

Das OLG Celle

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entschied, dass ein Ober-

gutachten nach §412 ZPO nur dann in Betracht

kommt, wenn das erste Gutachten mangelhaft

war, indem es unvollständig, widersprüchlich

und nicht überzeugend ist und von falschen

tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und der

Sachverständige erkennbar nicht über die not-

wendige Sachkunde verfügt.

Anmerkung: Aus den vorgenannten Hinwei-

sen wird deutlich, dass das sogenannte Ober-

gutachten gem. §412 I ZPO in der Praxis wenig

in Anspruch genommen wird.

VIII. Keine Streitverkündung gegen

Gerichtssachverständige

Ein Sachverständiger hatte in einem Pro-

zess vor dem OLG Rostock zur Feststellung von

verschiedenen Mängeln ein Gutachten erstellt.

In einem späteren Prozess mit demselben

Sachverhalt bezog sich die eine Prozesspartei

auf das Gutachten des Sachverständigen des

vorangegangenen Verfahrens und verkündete

ihm den Streit.

Dies hält das OLG Rostock

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für unzulässig

nach §72 II ZPO, da damit zu rechnen sei, dass

der Sachverständige in dem späteren Verfahren

erneut als gerichtlicher Sachverständiger be-

auftragt wird.

Anmerkung: Es handelt sich um eine ältere

Entscheidung, die aber auch heute noch von Be-

deutung ist. Bekanntlich ist durch eine Regelung

des Gesetzgebers vom 31. 12. 2006 die Unzuläs-

sigkeit der Streitverkündung gegenüber dem ge-

richtlichen Sachverständigen geregelt worden.

Dies soll jetzt auch für Folgeprozesse gelten.

Die Ausdehnung des § 72 II ZPO auf Folgever-

fahren ist prozessual sinnvoll, weil das frühere

Gutachten und der frühere Sachverständige bei

erneuter Heranziehung als Sachverständiger mit

der vollen Problematik der Streitverkündung ge-

genüber dem gerichtlichen Sachverständigen

belastet ist.

IX. Haftung des Sachverständigen

gegenüber Dritten

Ein Gutachter, der ein mangelhaftes Gutach-

ten erstellt, kann gegenüber seinem Auftraggeber

sowie jeder anderen Person, die in den Schutz-

bereich einbezogen wird, zum Schadensersatz

verpflichtet sein, befand das OLG Köln

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. Dabei

ist entscheidend, ob der Sachverständige nach

dem Inhalt des Auftrages damit rechnen muss,

dass sein Gutachten gegenüber einem Dritten

verwendet wird und von diesem zur Grundlage

seiner Entscheidung über Vermögensdispositi-

onen gemacht wird.

Anmerkung: Im vorgenannten Verfahren ist

die Klage einer dritten Person gegen den Sachver-

ständigen zutreffend abgewiesen worden mit der

Begründung, dass die dritte Person einen unmit-

telbaren vertraglichen Schadensersatzanspruch

gegen jemand anderen habe und man deshalb

den Sachverständigen nicht in Anspruch nehmen

müsse bzw. dürfe. Der Vertrag mit Schutzwirkung

zu Gunsten Dritter hilft nur dann, wenn kein an-

derer vertraglicher Schadensersatzanspruch dem

Geschädigten zur Verfügung steht.

X. Fragerechte

In einem Beschluss nahm das BVerfG

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zum

Fragerecht an den gerichtlichen Sachverstän-

digen Stellung.

Artikel 103 I GG (rechtliches Gehör) gibt kei-

nen verfassungsrechtlichen Anspruch, das Fra-

gerecht gegenüber dem Sachverständigen nach

§§397, 402 ZPO mündlich auszuüben. Die Be-

teiligten können darauf verwiesen werden, Fra-

gen und Einwendungen schriftlich vorzutragen.

Bei den Fragen kann nicht verlangt werden,

dass diese konkret formuliert sind. Es genügt,

wenn allgemein angegeben wird, inwieweit eine

weitere Aufklärung durch den Sachverständigen

erforderlich erscheint.

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Anmerkung: Für die Anhörung des gericht-

lichen Sachverständigen zur Erläuterung seines

Gutachtens muss sich der Sachverständige vor-

bereiten können. Es ist deshalb erforderlich,

Fachbereiche

Sachverständige