BuFAS®-NEWS
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.
Abweichende Vergütungen können vereinbart werden:
Erstattung von 0,80 Euro Kilometerpauschale für teuren Dienstwagen
Architektenvertrag gerät in Vergessenheit:
Honoraranspruch nach 15 Jahren verwirkt?
1. § 5 Abs. 3 JVEG ermöglicht keine Erstattung der Fahrtkosten
des Sachverständigen für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs
über die Kilometerpauschale von 0,30 Euro hinaus bis zu der
Höhe, in der sie bei einer Reise mit öffentlichen Verkehrsmit-
teln anfallen.
2. Billigt das Gericht ohne das erforderliche Einverständnis der
Parteien dem Sachverständigen eine Kilometerpauschale von
0,80 Euro zu, kann das Vertrauen des Sachverständigen auf
diese Zusage schutzwürdig sein und die Erstattung zumindest
dann rechtfertigen, wenn die Gesamtvergütung des Sachver-
ständigen durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist.
OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 W 3/16
Aus der Begründung:
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG erhält der
Sachverständige als Vergütung auch Fahrtkostenersatz gemäß
§ 5 JVEG. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG sieht für die Benutzung
eines eigenen Kraftfahrzeugs wie hier vor, dass dem Sachver-
ständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des
Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer er-
setzt werden.
Trotz dieser Rechtslage hatte die Beschwerde des Sachver-
ständigen im vorliegenden Einzelfall dennoch Erfolg, weil
das Landgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2014 dem Sach-
verständigen auf dessen Antrag vom 5. Mai 2014 für den
Pkw-Einsatz eine Kilometerpauschale von 0,80 Euro zugebil-
ligt hat, was mit der Regelung des § 5 Abs. 3 JVEG begründet
wurde. Das JVEG sieht in § 13 Abs. 1 JVEG und in § 13 Abs. 3
JVEG vor, dass mit dem Sachverständigen besondere, von der
gesetzlichen Regelung abweichende Vergütungen vereinbart
werden können. Das gilt auch für den Fahrtkostenersatz als
Vergütungsbestandteil.
So hatte das Landgericht ihm auf Antrag vom 5. Mai 2014
nebst Kostengegenüberstellung und auf nochmalige Auffor-
derung mit Schreiben vom 10. Juni 2014 hin, mit Beschluss
vom 12. Juni 2014, für den Pkw-Einsatz ausdrücklich eine Ki-
lometerpauschale von 0,80 Euro zugebilligt, wobei es sich zur
Begründung auf § 5 Abs. 3 JVEG berief.
„Hält das Gericht eine dem Sachverständigen gegebene ent-
schädigungsbezogene Zusage nicht ein, so kann durch dieses
widersprüchliche Verhalten eine außerordentlich hohe Ver-
trauenseinbuße gegenüber den Gerichten im Allgemeinen,
nicht nur bei dem im Einzelfall betroffenen Sachverständigen,
entstehen.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten
und den von ihnen zugezogenen Sachverständigen ist aber
im Interesse einer gedeihlichen Rechtspflege unerlässlich“
(Jessnitzer: „Der Sachverständige“, 1989, S. 6, zit. durch OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 29.07.1999 - 10 W 75/99; zit. aus juris).
Dienstwagen
1. Auch Honoraransprüche aufgrund einer freien Kündigung
(§ 649 Satz 2 BGB) muss der Architekt nach § 8 Abs. 1 HOAI
1996 abrechnen. Sie werden daher erst mit Übergabe der
Schlussrechnung fällig.
2. Wird die Leistungserbringung einvernehmlich zurückge-
stellt und gerät der Architektenvertrag sodann beidseits in
Vergessenheit, hat der Architekt seine Honoraransprüche al-
lein durch schlichtes Stillschweigen auch nach 15 Jahren noch
nicht verwirkt.
3. Eine Regelung in den Vertragsbestimmungen des Auftrag-
gebers, wonach die Höhe des Architektenhonorars bei freier
Kündigung auf 60 Prozent beschränkt wird, ist als eine Allge-
meine Geschäftsbedingung unwirksam.
OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 3489/14 Bau
Aus der Begründung:
Die beklagte Gemeinde beauftragte
am 16.12.1998 den Kläger schriftlich mit Planungsleistungen
für die Erschließung eines Industriegebiets. Einvernehmlich
stellten die Parteien die Leistungserbringung bis auf weiteres
zurück. Der Vertrag geriet sodann beidseits in Vergessenheit.
Aufgrund einer Neuausschreibung des Projekts im Jahr 2007
beauftragte die Beklagte einen anderen Planer. Ab 2011 be-
gannen die Bauarbeiten vor Ort. Nachdem der Kläger die
Bauarbeiten bemerkt und sich an seine Beauftragung erinnert
hatte, fragte er durch Anwaltsschreiben im Mai 2013 bei der
Beklagten nach. Diese berief sich in ihrem Antwortschreiben
vom 18.07.2013 auf Verjährung und Treuwidrigkeit und kün-
digte den Ingenieurvertrag hilfsweise. Am 15.01.2014 stellte
der Kläger seine Schlussrechnung.
Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 52