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Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 54

BuFAS®-NEWS

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.

Weil ein Mieter jahrelang im Stehen urinierte, waren die edlen

Marmorböden in Bad und Gäste-WC stumpf und fleckig ge-

worden. Schadensersatz gibt es dafür nicht, sagt das LG Düs-

seldorf: Der Mann war nicht darauf hingewiesen worden. Ein

Mieter, der jahrelang im Stehen urinierte und dabei den hoch-

wertigen Marmorboden in Mitleidenschaft zog, bekommt

dennoch die volle Mietkaution zurück.

LG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2015, Az. 12 S 13/15.

Ein Gutachter konnte die Urin-Spritzer als zweifelsfreie Ursa-

che für die Beeinträchtigung des Interieurs ausmachen. Der

Urin habe die Oberflächen des Marmors im Laufe der Jahre

regelrecht verätzt. Deshalb behielt die Vermieterin von der

Kaution 2.000 Euro ein, wogegen sich der Mann bereits in ers-

ter Instanz erfolgreich gewehrt hatte.

Das LG Düsseldorf bestätigte jetzt: Vermieter müssen mit

Stehpinklern rechnen, schließlich sei „das Urinieren in aufrech-

ter Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich.“

Der Mieter müsse zusätzlich nicht mit empfindlichen und des-

halb ungeeigneten Böden im Bad rechnen.

Baue ein Vermieter im Nahbereich einer Toilette dennoch

einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf ei-

genes Risiko. Dass

die „unvermeidba-

ren Kleinstspritzer“

dauerhafte Schä-

den verursachen,

darf die Vermieterin

nämlich nicht als

allgemein bekannt

voraussetzen.

Ob das Stehpin-

keln grundsätzlich

vertragsgemäßer

Gebrauch

einer

Mietwohnung ist

oder eine Pflicht-

verletzung darstellt,

ließ die Kammer be-

wusst offen.

Anders hätte die Sache etwa aussehen können, wenn imMiet-

vertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens hin-

gewiesen worden wäre.

BGB §§ 134, 138 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 817 Satz 2; SchwarzArbG

§ 1 Abs. 1 Nr. 2

Ist ein Bauvertrag wegen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“

nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits

ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer

kein Rückzahlungsanspruch zu.

OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2015 - 5 U 833/14

Aus der Begründung:

Der Kläger verlangt von dem Beklag-

ten die Neuverlegung von Pflastersteinen, hilfsweise Rückzah-

lung eines von ihm teilweise gezahlten Werklohnes.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht

ausgeführt, ein Nachbesserungsanspruch stehe dem Kläger

weder aus einem Vergleich noch aus dem Werkvertrag zu. Zu

einemwirksamen Vergleich sei es nicht gekommen, da mit der

Übersendung des Vergleichsentwurfes an den gegnerischen

Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Gegenzeichnung

konkludent eine Beurkundung des Vergleiches nach § 154

Abs. 2 BGB vereinbart worden sei.

Da es zu der Gegenzeichnung dann nicht gekommen sei,

könne der Kläger auch keine Rechte aus einem Vergleich her-

leiten. Aus dem Werkvertrag habe der Kläger ebenfalls keine

Ansprüche, da dieser wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2

Schwarzarbeiterge-

setz nichtig sei. Dies

schließe aber nicht

nur Mängelansprü-

che, sondern auch

einen Anspruch des

Bestellers auf Rück-

zahlung geleisteter

Zahlungen aus. Nur

durch die Versagung jeglicher Ausgleichsansprüche lasse

sich das gesetzliche Ziel einer Bekämpfung der Schwarzarbeit

wirksam erreichen. Der Kläger könne insoweit auch nicht mit

Erfolg darauf verweisen, dass nur dem Beklagten ein Geset-

zesverstoß vorzuwerfen sei. Da auch der Kläger an diesem

mitgewirkt und das Interesse gehabt habe, durch die Nicht-

zahlung der Umsatzsteuer die Vergütung zu verringern, wi-

derspreche es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben,

ihm einen Rückzahlungsanspruch zu versagen.

Schon, dass der Kläger die Absicht, Mehrwertsteuer zu spa-

ren, erkannt habe und dies zu seinem Vorteil, nämlich die da-

mit verbundene Möglichkeit, den Preis zu reduzieren, nutzen

wollte, reicht aus, einen zur Nichtigkeit des Vertrages führen-

den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen.

Glück gehabt:

„Schwarzgeld“ muss nicht zurückgezahlt werden

Und nun das Letzte:

Schöne Schweinerei

Schwarzgeld?

Bildquellenangabe: Jens Bredehorn /

pixelio.de

Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 54