Schützen & Erhalten · Dezember 2015 · Seite 54
BuFAS®-NEWS
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.
Weil ein Mieter jahrelang im Stehen urinierte, waren die edlen
Marmorböden in Bad und Gäste-WC stumpf und fleckig ge-
worden. Schadensersatz gibt es dafür nicht, sagt das LG Düs-
seldorf: Der Mann war nicht darauf hingewiesen worden. Ein
Mieter, der jahrelang im Stehen urinierte und dabei den hoch-
wertigen Marmorboden in Mitleidenschaft zog, bekommt
dennoch die volle Mietkaution zurück.
LG Düsseldorf Urteil vom 12.11.2015, Az. 12 S 13/15.
Ein Gutachter konnte die Urin-Spritzer als zweifelsfreie Ursa-
che für die Beeinträchtigung des Interieurs ausmachen. Der
Urin habe die Oberflächen des Marmors im Laufe der Jahre
regelrecht verätzt. Deshalb behielt die Vermieterin von der
Kaution 2.000 Euro ein, wogegen sich der Mann bereits in ers-
ter Instanz erfolgreich gewehrt hatte.
Das LG Düsseldorf bestätigte jetzt: Vermieter müssen mit
Stehpinklern rechnen, schließlich sei „das Urinieren in aufrech-
ter Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich.“
Der Mieter müsse zusätzlich nicht mit empfindlichen und des-
halb ungeeigneten Böden im Bad rechnen.
Baue ein Vermieter im Nahbereich einer Toilette dennoch
einen derart empfindlichen Boden ein, geschehe dies auf ei-
genes Risiko. Dass
die „unvermeidba-
ren Kleinstspritzer“
dauerhafte Schä-
den verursachen,
darf die Vermieterin
nämlich nicht als
allgemein bekannt
voraussetzen.
Ob das Stehpin-
keln grundsätzlich
vertragsgemäßer
Gebrauch
einer
Mietwohnung ist
oder eine Pflicht-
verletzung darstellt,
ließ die Kammer be-
wusst offen.
Anders hätte die Sache etwa aussehen können, wenn imMiet-
vertrag ausdrücklich auf die Empfindlichkeit des Bodens hin-
gewiesen worden wäre.
BGB §§ 134, 138 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 817 Satz 2; SchwarzArbG
§ 1 Abs. 1 Nr. 2
Ist ein Bauvertrag wegen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“
nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits
ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer
kein Rückzahlungsanspruch zu.
OLG Jena, Beschluss vom 26.05.2015 - 5 U 833/14
Aus der Begründung:
Der Kläger verlangt von dem Beklag-
ten die Neuverlegung von Pflastersteinen, hilfsweise Rückzah-
lung eines von ihm teilweise gezahlten Werklohnes.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht
ausgeführt, ein Nachbesserungsanspruch stehe dem Kläger
weder aus einem Vergleich noch aus dem Werkvertrag zu. Zu
einemwirksamen Vergleich sei es nicht gekommen, da mit der
Übersendung des Vergleichsentwurfes an den gegnerischen
Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Gegenzeichnung
konkludent eine Beurkundung des Vergleiches nach § 154
Abs. 2 BGB vereinbart worden sei.
Da es zu der Gegenzeichnung dann nicht gekommen sei,
könne der Kläger auch keine Rechte aus einem Vergleich her-
leiten. Aus dem Werkvertrag habe der Kläger ebenfalls keine
Ansprüche, da dieser wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2
Schwarzarbeiterge-
setz nichtig sei. Dies
schließe aber nicht
nur Mängelansprü-
che, sondern auch
einen Anspruch des
Bestellers auf Rück-
zahlung geleisteter
Zahlungen aus. Nur
durch die Versagung jeglicher Ausgleichsansprüche lasse
sich das gesetzliche Ziel einer Bekämpfung der Schwarzarbeit
wirksam erreichen. Der Kläger könne insoweit auch nicht mit
Erfolg darauf verweisen, dass nur dem Beklagten ein Geset-
zesverstoß vorzuwerfen sei. Da auch der Kläger an diesem
mitgewirkt und das Interesse gehabt habe, durch die Nicht-
zahlung der Umsatzsteuer die Vergütung zu verringern, wi-
derspreche es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben,
ihm einen Rückzahlungsanspruch zu versagen.
Schon, dass der Kläger die Absicht, Mehrwertsteuer zu spa-
ren, erkannt habe und dies zu seinem Vorteil, nämlich die da-
mit verbundene Möglichkeit, den Preis zu reduzieren, nutzen
wollte, reicht aus, einen zur Nichtigkeit des Vertrages führen-
den Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen.
Glück gehabt:
„Schwarzgeld“ muss nicht zurückgezahlt werden
Und nun das Letzte:
Schöne Schweinerei
Schwarzgeld?
Bildquellenangabe: Jens Bredehorn /
pixelio.deSchützen & Erhalten · März 2016 · Seite 54