BuFAS®-NEWS
Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.
Aus dem Urteil:
Architekt und Sonderfachmann können
als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Pla-
nungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am
Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche, dem Son-
derfachmann in Auftrag gegebene, Bereiche nicht, bei denen
konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich
des Architekten gehören. Der Architekt braucht den Son-
derfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern
darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen.
Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten
insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bau-
technischen Fachkenntnisse haben, ist ein „Mitdenken“ vom
Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob
der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben
gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem
Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonder-
fachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei
Bedenken aufdrängen mussten.
Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmal-
geschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt wor-
den ist, sindbesonders gefahrenträchtigeUmständebetroffen,
die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und
gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und
Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies
gilt erst recht,
wenn der Archi-
tekt erstmalig
mit einer gerade
erst gegründe-
ten Baufirma zu-
sammenarbeitet
und selbst von
deren Unzuver-
lässigkeit ausge-
gangen ist.
Der
Architekt
kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers
im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens
entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker ei-
genständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine
Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis
zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung
bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Oblie-
genheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch
von seiner o.a. Pflicht zum „Mitdenken“ ganz oder auch nur
teilweise zu entbinden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15
Denken ist die erste Bürgerpflicht:
Architekt muss in Statikfragen „mitdenken“
Mitdenken erforderlich
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von einer Verwir-
kung des Honoraranspruchs nicht auszugehen. Das Zeitmo-
ment liegt zwar vor, nicht aber das Umstandsmoment. Es
genügt nicht, dass die Beklagte sich einseitig auf die Nicht-
durchführung des Architektenvertrages vom 16.12.1998 und
die Nichtgeltendmachung eines Honoraranspruches einge-
richtet hat. Vielmehr müssten Umstände aus der Sphäre des
Klägers hinzutreten, die ein dahingehendes Verständnis der
Beklagten hervorrufen und rechtfertigen, beispielsweise die
Nichtübermittlung einer vom Architekten ausdrücklich ange-
kündigten Rechnung.
Die Verjährungseinrede der Beklagten ist unbegründet. Auch
Honoraransprüche nach § 649 Satz 2 BGB muss der Architekt
nach § 8 Abs. 1 HOAI a.F. abrechnen.
Sie werden daher nach § 8 Abs. 1 HOAI erst mit Übergabe
der Schlussrechnung fällig, hier im Januar 2014. In diesem
Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses oder der Kündigung an. Die im Januar 2014
erstmals in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ist bis zur Klageer-
hebung im März 2014 nicht abgelaufen. Eine Verjährung ist
nicht eingetreten.
Der eindeutige Wortlaut der Regelung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
JVEG macht den Ersatz der 2,00 Euro pro Foto lediglich davon
abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Er-
stattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Beschränkung
auf, vom Sachverständigen, selbst gefertigte Bilder findet sich
im Gesetz nicht.
Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zufolge, „auch die
Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwende-
ten Kamera mit abgegolten werden“ soll, führt nicht zu dem
Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sach-
verständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn
ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet,
wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem
Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen
Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt,
die ebenfalls Kosten verursachen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2015 - 18 W 180/15
Sachverständige aufgepasst:
Auch für „fremde“ Fotos gibt es 2,00 Euro
Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 53