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BuFAS®-NEWS

Informationen des Bundesverbandes Feuchte & Altbausanierung e.V.

Aus dem Urteil:

Architekt und Sonderfachmann können

als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Pla-

nungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am

Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche, dem Son-

derfachmann in Auftrag gegebene, Bereiche nicht, bei denen

konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich

des Architekten gehören. Der Architekt braucht den Son-

derfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern

darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen.

Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten

insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bau-

technischen Fachkenntnisse haben, ist ein „Mitdenken“ vom

Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob

der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben

gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem

Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonder-

fachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei

Bedenken aufdrängen mussten.

Bei der Planung der Unterfangung des Giebel eines denkmal-

geschützten historischen Gebäudes, das bereits entkernt wor-

den ist, sindbesonders gefahrenträchtigeUmständebetroffen,

die eine schriftlich zu erstellende Detailplanung erfordern und

gesteigerte Anforderungen auch an die Koordinations- und

Bauüberwachungspflichten des Architekten begründen. Dies

gilt erst recht,

wenn der Archi-

tekt erstmalig

mit einer gerade

erst gegründe-

ten Baufirma zu-

sammenarbeitet

und selbst von

deren Unzuver-

lässigkeit ausge-

gangen ist.

Der

Architekt

kann dem Auftraggeber kein Mitverschulden des Statikers

im Sinne eines Planungs- bzw. Koordinierungsverschuldens

entgegenhalten, auch wenn der Auftraggeber den Statiker ei-

genständig beauftragt hat, da den Auftraggeber weder eine

Verpflichtung noch eine Obliegenheit im Rechtsverhältnis

zum Architekten zur Vorlage einer mangelfreien Fachplanung

bzw. Statik trifft bzw. vom Schutzzweck einer etwaigen Oblie-

genheit jedenfalls nicht umfasst ist, den Architekten dadurch

von seiner o.a. Pflicht zum „Mitdenken“ ganz oder auch nur

teilweise zu entbinden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - 22 U 92/15

Denken ist die erste Bürgerpflicht:

Architekt muss in Statikfragen „mitdenken“

Mitdenken erforderlich

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von einer Verwir-

kung des Honoraranspruchs nicht auszugehen. Das Zeitmo-

ment liegt zwar vor, nicht aber das Umstandsmoment. Es

genügt nicht, dass die Beklagte sich einseitig auf die Nicht-

durchführung des Architektenvertrages vom 16.12.1998 und

die Nichtgeltendmachung eines Honoraranspruches einge-

richtet hat. Vielmehr müssten Umstände aus der Sphäre des

Klägers hinzutreten, die ein dahingehendes Verständnis der

Beklagten hervorrufen und rechtfertigen, beispielsweise die

Nichtübermittlung einer vom Architekten ausdrücklich ange-

kündigten Rechnung.

Die Verjährungseinrede der Beklagten ist unbegründet. Auch

Honoraransprüche nach § 649 Satz 2 BGB muss der Architekt

nach § 8 Abs. 1 HOAI a.F. abrechnen.

Sie werden daher nach § 8 Abs. 1 HOAI erst mit Übergabe

der Schlussrechnung fällig, hier im Januar 2014. In diesem

Zusammenhang kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ver-

tragsschlusses oder der Kündigung an. Die im Januar 2014

erstmals in Lauf gesetzte Verjährungsfrist ist bis zur Klageer-

hebung im März 2014 nicht abgelaufen. Eine Verjährung ist

nicht eingetreten.

Der eindeutige Wortlaut der Regelung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

JVEG macht den Ersatz der 2,00 Euro pro Foto lediglich davon

abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Er-

stattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Beschränkung

auf, vom Sachverständigen, selbst gefertigte Bilder findet sich

im Gesetz nicht.

Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zufolge, „auch die

Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwende-

ten Kamera mit abgegolten werden“ soll, führt nicht zu dem

Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sach-

verständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn

ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet,

wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem

Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen

Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt,

die ebenfalls Kosten verursachen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2015 - 18 W 180/15

Sachverständige aufgepasst:

Auch für „fremde“ Fotos gibt es 2,00 Euro

Schützen & Erhalten · März 2016 · Seite 53