Schützen & Erhalten - page 23

Schützen & Erhalten · Juni 2011 · Seite 23
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Schadenersatz auch bei erfolgter
Nachbesserung
Leitsatz:
Auch nachgebesserte Baumängel können einen
Wertverlust des Hauses bedeuten und den Eigentü-
mer berechtigen, einen Teil der Handwerkerrech-
nung nicht zu zahlen.
Der Sachverhalt:
Der Bauherr hatte festgestellt, dass das Dach
seines neuen Hauses undicht war. Obwohl der Auf-
tragnehmer seiner Aufforderung zur Nachbesserung
nachkam, weigerte sich der Auftraggeber einen Teil
der noch offenen Rechnung zu bezahlen. Er argumen-
tierte, dass er wegen der notwendig gewordenen Re-
paratur das Haus in Zukunft nur zu einem geringeren
Preise verkaufen könne. Dieser Wertverlust müsse
mit der Restforderung der Firma verrechnet werden.
Das Urteil:
Die Richter erkannten in der mangelhaften Ab-
dichtung den klassischen Fall eines sogenannten
„merkantilen Minderwertes“. Sie entschieden: Bei
einem Pultdach seien in den ersten 25 Jahren nor-
malerweise keine Reparaturen notwendig. Erführen
eventuelle Kaufinteressenten, dass bereits kurz nach
Fertigstellung des Hauses umfangreiche Arbeiten er-
forderlich waren, hätten sie erfahrungsgemäß be-
rechtigte Zweifel, dass das Dach
die übliche Lebensdauer habe
und würden eventuelle weitere
Baumängel vermuten. Das Gericht
sprach dem Bauherrn daher den
geltend gemachten Minderungs-
betrag zu. Auf den Umstand, ob
der Eigentümer tatsächlich ver-
kaufen wolle oder nicht, komme
es dabei nicht an. Die Wertmin-
derung des Hauses stelle bereits
ohne Verkauf einen Schaden dar.
Entscheidung: OLG Stuttgart,
12 U 74/10
Abweichung von
der Bestellung –
Auftraggeber muss nicht zahlen
Leitsatz:
Lehnt der Auftraggeber den Einbau von Mate-
rialien ab, weil diese von seiner Bestellung abwei-
chen und kündigt er daraufhin dem Auftragnehmer
den Vertrag, so muss er dem Auftragnehmer auch
keinen anteiligen Werklohn zahlen.
Der Sachverhalt:
Ein Hausbesitzer beauftragte einen Handwerker
in seinem Haus neue Fenster und Rollläden einzu-
bauen. Die vom Auftragnehmer
gelieferten Fenster waren etwas
zu klein, so dass sie mit Hilfe
eines sogenannten Aufdoppe-
lungsprofils passend gemacht
werden müssten. Der Hausbe-
sitzer weigerte sich jedoch die-
se Fenster einbauen zu lassen,
woraufhin der Handwerker den
Vertrag wegen Unverhältnismä-
ßigkeit kündigte. Er klagte auf
Zahlung des Werklohns in Höhe
des Aufwands für die Beschaf-
fung des Materials.
Das Urteil:
Die Klage des Auftragnehmers wurde abgewie-
sen. Das Gericht argumentierte: Der Einbau von
Fenstern mit Aufdoppelungsprofilen habe nicht
der vereinbarten Leistung entsprochen, weshalb
der Auftraggeber den Einbau habe ablehnen kön-
nen, ohne zahlen zu müssen.
Bei einem sogenannten Sachmangel spielt es
darüber hinaus auch keine Rolle, ob die Abwei-
chung von dem vereinbarten Werk möglicherweise
sogar technisch, oder in einer anderen Hinsicht
eine bessere Lösung wäre. Ein Mangel liegt be-
reits dann vor, wenn die Lieferung von der Bestel-
lung abweicht.
Entscheidung: OLG Celle,
6 U 102/08
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