Versicherung
Arbeitsmaschinen sind im Baubereich
unerlässlich. Muss sich der Unternehmer
aber ein Gerät ausleihen, kommt es im
Schadenfall häufig zu Streitigkeiten.
Der Verfasser möchte mit diesem Artikel
Klarheit geben.
Arbeitsmaschinen pp., die eine
Zulassung beim Straßen-
verkehrsamt haben
Nach herrschender Meinung ist sowohl das
Bewegungs- als auch das Arbeitsrisiko dem Kraft-
fahrt-Versicherer zuzuordnen; dies gilt auch für
zugelassene Anhänger, auf denen Hübbühnen
pp montiert sind. Das Arbeitsrisiko ist aber idR.
nicht automatisch mitversichert, der Fahrzeug-
halter muss dies mit dem Kraft-
fahrt-Versicherer vereinbaren
– gilt auch für den Einsatz als
Selbstfahrervermietfahrzeug!
Werden Geräte angemie-
tet, so schauen Sie sich bitte
die Vermietbedingungen an,
dort ist Ihre Haftung geregelt
und mögliche Ausschlüsse des
Kraftfahrt-Versicherers finden
sich in den Vermietbedin-
gungen wieder. In einem dem
Verfasser bekannten Fall wurde
z.B. für Schäden an Frei- und
Oberleitungen eine generelle Selbstbeteiligung
von 20 % max. aber
€
500,– vereinbart.
IdR sind mögliche Ausschlüsse leider auch
gegen eine Zulageprämie nicht abdingbar. Die
Haftung liegt bei Ihnen, versuchen Sie es ggf.
bei einem anderen Vermieter.
Nun gibt es auch den Fall, dass Geräte, die
vermietet werden, aus Kostengründen nicht als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug versichert sind, der
Mieter diesen Umstand aber nicht kennt. Da der
Schaden jedoch mit einem zugelassenen Fahr-
zeug verursacht wurde, hat der
Anspruchsteller
aufgund des Pflichtversicherungsgesetzes einen
Direktanspruch gegen den Versicherer, dem er
sich nicht entziehen kann. Der mögliche Haft-
pflichtschaden wird vom Kraftfahrt-Versicherer
reguliert, er wird jedoch beim Fahrzeughalter
Regress nehmen. Ansprüche gegen den Mieter
sind idR nicht möglich.
Bei gemieteten Geräte sollten Sie immer die
angebotene Maschinen- und Kasko-Versicherung
vereinbaren, da Sie als Mieter für eingetretene
Schäden am Gerät haften. Beachten Sie aber
mögliche Ausschlüsse in den Vermietbedingungen
wie z. B. Ausschluß von Schäden bei Nichtbe-
achtung von Durchfahrtshöhen!
Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind
Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, die
nicht zulassungspflichtig sind, sind idR im Rah-
men der Betriebshaftpflicht-Versicherung mit-
versichert, sofern dem kein behördliches Verbot
entgegensteht. Versicherungsschutz besteht dann
im Rahmen der vereinbarten Betriebshaftpflicht-
Versicherung. Dann ist aber wieder zu prüfen, ob
z.B. die Bausteine: Leitungsschäden, Senkungs-
schäden und Bearbeitungsschäden mit einer aus-
reichenden Deckungssumme mitversichert sind.
Maschinenbruch-Versicherung
Bei eigenen Maschinen hat jeder Unterneh-
mer die Entscheidung zu treffen, ob er für die Ge-
räte eine Maschinenbruch-Versicherung eindeckt,
bei gemieteten Geräten sollte er dies unbedingt
vereinbaren, auch wenn die neueren Haftpflicht-
Versicherungsbedingungen für das Baugewerbe
die Mitversicherung von Miets-
achschäden an Arbeitsgeräten
in Teilbereichen und unter Ver-
einbarung von Haftungsgren-
zen (z. B.
€
60.000,–) mit ei-
ner erhöhten Selbstbeteiligung
(z. B.
€
1.500,–) anbieten.
Über diese Klausel sind näm-
lich
nicht
versichert:
–Schäden infolge Transport
–Schäden durch Brand und
Explosion
–Abnutzung durch Verschleiß
–Vermögensfolgeschäden.
Die in der Betriebshaftpflicht-Versicherung ver-
einbarte Klausel „Schäden an gemieteten oder
geliehenen Geräten“ dient dazu, die Mitnutzung
auf Baustellen teilweise unter Deckung zu stel-
len. Hierzu folgendes Beispiel: Ein Handwerks-
betrieb bekommt auf die Baustelle Material ge-
liefert. Aufgrund der Menge des angelieferten
Materials leiht sich ein Mitarbeiter kurzerhand
von einer auf der Baustelle tätigen Firma ei-
nen Radlader. Dieser wird bei der Benutzung
beschädigt. Der Betriebshaftpflicht-Versicherer
des Handwerksbetriebes wird bei Vereinbarung
dieser Klausel die Regulierung vornehmen.
Partner
des DHBV
bei Versiche-
rungsfragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Telefon (04421) 94030
Telefax (04421) 940333
E-Mail heinz.dieter.walther@
web.de
Versicherungsschutz von
Arbeitsmaschinen
Geburtstag Gesellschaf-
ter/Geschäftsführer
Mit Urteil vom 14.7.2004, veröffentlicht in
BStBl I 2011, S. 285, hat der BFH zu der Frage
Stellung genommen, ob die Übernahme der Kos
ten für eine Geburtstagsfeier durch eine Kapi-
talgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüt-
tung ist (I R 57/03). Nach den Feststellungen
der Vorinstanz fand die streitige Veranstaltung
am 50.Geburtstag des Geschäftsführers und mit-
telbaren Gesellschafters einer GmbH statt. Die
Einladung dazu wurde von dem Geschäftsführer
ausgesprochen, der auf seinem persönlichen
Briefbogen ausdrücklich („möchte ich mit Ih-
nen …meinen Geburtstag feiern“) zu einer auf
den Geburtstag bezogenen Feier bat. Der BFH
stellte in seinem Urteil fest, dass die sich aus
der Einladung ergebenden und von der Kapi-
talgesellschaft getragenen Aufwendungen ver-
deckte Gewinnausschüttungen seien. Dies gelte
unabhängig von der Anzahl der eingeladenen
Personen und von der Höhe der Aufwendungen
und auch dann, wenn die Teilnehmer der Ver-
anstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Ge-
sellschafter sind. Die GmbH habe die streitigen
Aufwendungen nicht ausschließlich im eigenen
Interesse getätigt sondern eine Feier finanziert,
die aus steuerlicher Sicht dem Privatbereich
ihres mittelbaren Gesellschafters zuzurechnen
sei. Darin liege eine Vermögensminderung, die
durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest
mit veranlasst sei. Dass die Veranstaltung mög-
licherweise zugleich für die Klägerin (GmbH)
selbst einen gewissen Wert hatte, in dem sie
sich günstig auf die Motivation der Mitarbeiter
auswirkte oder mit einer Werbewirkung verbun-
den war, hindere die Annahme einer verdeckten
Gewinnaus-schüttung nicht.
Kein Abzug von
Pauschalen bei Ersatz
durch Arbeitgeber
Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2010 ent-
schieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch
auf Pauschalen für Übernachtungen im Ausland
Steuerberatung
Foto: Tangi Bertin
Schützen & Erhalten · Juni 2011 · Seite 24
Foto: Stefan Buchholz