Die Finanzverwaltung und die Vorin-
stanz gingen dagegen im Zeitpunkt
der Feststellung des Jahresabschlus-
ses von einem Zufluss der Tantieme
aus. Daraus folgte, dass der spätere
Verzicht Gehaltsverwendung war und
folglich Lohnsteuer von der GmbH
auf die Tantieme abzuführen war.
Der BFH war anderer Auffassung.
Gem. dem der Beurteilung zugrunde
liegenden Vertragswerk war die Tan-
tieme erst 3 Monate nach Feststel-
lung des Jahresabschlusses fällig, so
dass sie auch erst frühestens nach
diesen 3 Monaten zufließen konnte.
Diese Vereinbarung sei fremdüblich
und daher anzuerkennen. Der Fall
wurde an das Finanzgericht zurück-
verwiesen. Dieses muss nun klären,
ob unter diesen Bedingungen die
Verzichtserklärung dem Zufluss zuvor
kam. Außerdem soll die Vorinstanz
prüfen, ob die Pensionszusage an
sich steuerlich anzuerkennen ist.
Urteil vom 3.2.2011,
Az: 6 R 66/09
Häusliches
Arbeitszimmer
Das FG Niedersachsen hatte die
Frage zu beurteilen, ob eine Rich-
terin am Amtsgericht die Aufwen-
dungen für ein häusliches Arbeits-
zimmer als Werbungskosten abzie-
hen kann. Das Gericht hat diesen
Abzug verneint, hat aber die Revisi-
on zugelassen, um den BFH die Fra-
ge klären zu lassen, ob und ggf. in
welchem Umfang die bisherige Rspr.
zum „anderen Arbeitsplatz“ und zum
„Mittelpunkt der geplanten betrieb-
lichen und beruflichen Betätigung“
auch auf die gesetzlichen Neurege-
lungen durch das Jahressteuergesetz
2010 übertragen werden kann. Die
Richterin am Amtsgericht hat Re-
vision beim BFH eingelegt.
Az: 6 R 13/11
Steuerberatung
haben, wenn der Arbeitgeber die
Kosten vollständig erstattet (VI R
24/09). Werbungskosten sind Auf-
wendungen zur Erwerbung, Siche-
rung und Erhaltung der Einnahmen
(§ 9 Abs. 1 EStG). Allerdings muss
der Arbeitnehmer die Kosten selbst
getragen haben, da ein Werbungs-
kostenabzug eine Belastung mit
Aufwendungen voraussetzt. Vorlie-
gend habe der Kläger in Bezug auf
seine Auslandsdienstreisen keine
Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1
EStG gehabt. Er sei nicht mit Auf-
wendungen belastet worden, weil
sein Arbeitgeber sämtliche Kosten
der Reisen getragen habe. Wegen
dieser fehlenden Belastungen mit
Aufwendungen könne der Arbeit-
nehmer auch nicht die Übernach-
tungspauschalen nach R 40 Abs. 2
Satz 2 LStR in Anspruch nehmen.
Denn R 40 Abs. 1 Satz 1 LStR for-
dere ebenfalls, dass dem Arbeit-
nehmer tatsächlich Aufwendungen
für Übernachtungen entstanden
seien. Nach R 40 Abs. 2 Satz 1 LStR
könnten Übernachtungskosten bei
einer Dienstreise oder Fahrtätigkeit
nur insoweit als Reisekosten ange-
setzt und als Werbungskosten abge-
zogen werden, als der Arbeitgeber
sie nicht steuerfrei ersetzt hat. Dies
verdeutliche, dass R 40 Abs. 2 Satz
2 LStR keinen Pauschbetrag gewähre
sondern lediglich den Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei Auslands-
übernachtungen erleichtern solle.
Fälligkeit einer
Tantieme
Der BFH hat mit Urteil vom
3.2.2011 entschieden, dass der An-
spruch auf eine Tantieme mit Fest-
stellung des Jahresabschlusses fäl-
lig werde. Eine andere Beurteilung
wäre nur dann möglich, wenn zivil-
rechtlich wirksam und fremdüblich
eine andere Fälligkeit vertraglich
vereinbart worden sei.
Zufluss einer
Tantieme
In dem durch den BFH mit Ur-
teil vom 3.2.2011 entschiedenen
Fall hatte der Gesellschafter/Ge-
schäftsführer einer GmbH nach Fest-
stellung des Jahresabschlusses auf
seinen Tantiemeanspruch verzich-
tet. Zum Ausgleich wurde ihm eine
Pensionszusage gewährt. Die GmbH
ging von einer Gehaltsumwandlung
i.S.d. Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung aus
und behielt keine Lohnsteuer ein.
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