CALSITHERM
Silikatbaustoffe GmbH
An der Eiche 15
33175 Bad Lippspringe
Tel.: 05254-99092-12
Fax: 05254-99092-17
CALSITHERM KLIMAPLATTE
®
0001275098_000001.pdf Oktober 17, 2007
Fachbereiche
Schimmelpilze
– Gipskartonplatte
– variable Dampfbremse
– Sparren
– Vollschalung
– bituminöse Flachdachabdichtung
Die Handwerker wurden mit einem partikeldich-
ten Einmaloverall und filtrierender Halbmaske
(FFP 3) ausgestattet (Bild 5).
Die Anwesenden Beobachter, bzw. Parteien
wurden nur mit FFP-3-Masken ausgestattet (Bild
6). Dieser Atemschutz entspricht nicht der Ge-
fährdungsklasse 3. Dies wurde durch eine hohe
Luftwechselrate (> 5) sowie einen relativ kurzen
Aufenthalt (ca. 30 Minuten) im Schwarzbereich
kompensiert.
Nach dem Rückbau der Gipskartonplatten
wurde eine undichte Dampfbremse sichtbar, wel-
che nicht nur in den Anschlussbereichen Lecka-
gen aufwies, sondern auch flächig.
Visuell leicht zu erkennen war durch die
Dampfbremse hindurch Myzel eines holzzerstö-
renden Pilzes (Bild 7).
Nach dem Ausbau der Dampfbremse sowie
der Mineralwolle wurde das ganze Ausmaß des
Schadens sichtbar (Bild 8).
Der hier großflächig vorhandene holzzerstö-
rende Pilz hat den Querschnitt der tragenden
Holzkonstruktion bis zu einem Drittel des Spar-
rens zerstört (Bild 9). Darüber hinaus war ein
umfangreicher flächiger Schimmelpilzrasen auf
den Sparren vorhanden.
Eine Öffnung der Bauteilkonstruktion, ohne
die Maßnahme zur Vermeidung einer Kontami-
nationsverschleppung (Abschottung), hätte si-
cher bei dem Vorhandensein eines offenen Trep-
penhauses umfängliche Feinreinigungsarbeiten
nach sich gezogen.
Fall 2:
Bei dem hier vorgestellten Schadensfall han-
delt es sich um einen OP-Trakt in einem Kran-
kenhaus. Zur umfänglichen Schadensfeststellung
nach einem Wasserschaden wurden durch einen
Sachverständigen einer Versicherung die Trocken-
baukonstruktionen großzügig geöffnet (Bild 10).
Es wurde ein ausgeprägter Schimmelpilzbefall,
u. a. mit dem Schimmelpilz „Stachybotrys char-
tarum“, festgestellt (ca. 100 m²) Eine Abschot-
tung wurde nicht installiert. Die Räume wurden
weiterhin ohne Einschränkung genutzt. Auf dem
Inventar und Mobiliar wurde eine Kontamination
mit Schimmelpilzen festgestellt. Auch die Mes-
sungen in den Lüftungskanälen waren durchweg
positiv. Die Kosten für eine fachgerechte Fein-
reinigung lagen im oberen fünfstelligen Bereich.
Rechtliche Würdigung
Prof. Dr. iur. Uwe Meiendresch, Universität
Aachen (RWTH)
Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen
I.
Ein Sachverständiger, der ein fehlerhaftes
Gutachten erstellt oder anlässlich seiner Tätig-
keit andere schädigt, kann einer zivilrechtlichen
Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung
ausgesetzt sein. Die gesetzliche Haftung der un-
erlaubten Handlung ist in §§ 823, 826, 839 und
839 a BGB abgehandelt, wobei § 839 BGB nur bei
hoheitlichen Überprüfungs- und Überwachungs-
aufgaben eine Anspruchsgrundlage bietet und §
839 a BGB ausschließlich die Haftung des vom
Gericht beauftragten Sachverständigen betrifft.
Für die Vertragshaftung des Sachverständigen
kommen die Bestimmungen über den Werkver-
trag (§§ 631 ff., BGB) in Betracht, wobei sich
die Haftung für eine schuldhafte Pflichtverlet-
zung aus § 634 Abs. 4 BGB in Verbindung mit
§280 BGB ergibt. In die Vertragshaftung einbe-
zogen werden auch sog. Dritte, die zwar keinen
Vertrag mit dem Sachverständigen geschlossen
haben, aber dennoch in das Vertragsverhältnis
Sachverständiger – Auftraggeber einbezogen wer-
den, weil sie auf die Richtigkeit des Gutachtens
vertraut haben und dadurch Nachteile erlitten
haben. Entscheidend ist bei einigen Anspruchs-
grundlagen, ob ein Privatauftrag oder ein Ge-
richtsauftrag vorliegt. Bei Gerichtsauftrag kom-
men vertragliche Ansprüche nicht in Betracht;
bei Privatauftrag kann der Sachverständige so-
wohl aus vertraglichen Ansprüchen als auch aus
Ansprüchen auf der Grundlage der §§ 823 und
826 BGB in Anspruch genommen.
II.
Jeder Sachverständige hat zunächst die
Pflicht, ein ausreichend begründetes, auftrags-
und ergebnisorientiertes und richtiges Gutach-
ten zu erstatten. Dazu hat er seine besondere
Sachkunde und Erfahrung unabhängig, unpartei-
isch, weisungsfrei, gewissenhaft und nach ob-
jektiven Maßstäben anzuwenden und – soweit
erforderlich – den aktuellen Stand von Wissen-
schaft Technik und Erfahrung zu berücksichti-
gen. Jedes Gutachten muss persönlich erstattet
werden, übersichtlich gegliedert und nachvoll-
ziehbar begründet sein.
Ein Sachverständiger haftet nicht nur für ein
fehlerhaftes Gutachten, sondern auch für sog.
Begleitschäden, die anlässlich seiner Tätigkeit
entstehen. Untersucht beispielsweise ein medizi-
nischer Sachverständiger zwecks Erstattung des
Gutachtens einen Patienten und verursacht dabei
schuldhaft einen Körperschaden, haftet er nach §
823 Abs. 1 BGB (BGH, 5. 10. 1972, BGHZ 59, 310,
316 = NJW 1973, 554). Beschädigt der Sachver-
ständige bei der Ortsbesichtigung eine wertvolle
Vase, muss er dafür Schadenersatz nach § 823
Abs. 1 BGB leisten. Sichert der Sachverständige
eine von ihm eröffnete Gefahrenstelle anlässlich
seiner Ortsbesichtigung (Bauteileöffnung) nicht
ordnungsgemäß, weil er meint, es werde schon
nichts passieren und führt diese Unterlassung
zu einem Personen- oder Sachschaden, kann er
dafür in Anspruch genommen werden (Wessel DS
Schützen & Erhalten · Juni 2011 · Seite 21