Schützen & Erhalten - page 24

Erstattung der Kosten
für ein Privatgutachten
im selbständigen
Beweisverfahren
Immer wieder kommt es vor, dass in selb-
ständigen Beweisverfahren eine der Parteien
oder beide für ihre rechtlichen Beurteilungen
zusätzliche fachliche Informationen benötigen.
In der Regel werden solche Informationen über
ein in Auftrag gegebenes Privatgutachten ein-
geholt. Nun stellte sich häufig nach Abschluss
des Verfahrens die Frage, ob diese privatgutach-
terlichen Leistungen erstattungsfähig sind. In
der Vergangenheit ergangene Gerichtsentschei-
dungen hierzu haben solche Gutachten nur dann
als erstattungsfähig eingestuft, wenn dieses
den Verlauf des Rechtsstreits für die beauftra-
genden Partei nachweislich zu ihren Gunsten
beeinflusst habe und/oder das Gutachten dem
Gericht vorgelegt worden ist. Das BGH hat hier-
zu am 26.02.2013 (Az.: VI ZB 59/12) entschie-
den, dass solche Kosten erstattungsfähig sind.
Voraussetzung dafür ist, dass das Gutachten für
die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig ist, unabhängig
vom Ergebnis der Begutachtung. Übrigens, eine
Verpflichtung das Gutachten im Rechtsstreit vor-
zulegen besteht auch nicht. Als Nachweis dürf-
te die, von der das Gutachten beauftragenden
Partei, eingereichte Gutachterrechnung und die
anwaltliche Versicherung, dass die Kosten ent-
standen sind, ausreichen.
Diese Entscheidung dürfte denen die Angst
nehmen, die während des Rechtsstreits für ihre
Rechtsposition ein Gutachten benötigen, die
Kosten aber hierfür scheuen, da sie fürchten,
grundsätzlich darauf sitzen zu bleiben.
(Quelle:
)
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
Fachbereiche
Sachverständige
Fachbereiche
Schimmelpilze
Sonderfälle der Sanierung! − Teil 2
Rekapitulieren wir: Schimmelpilze lie-
ben es warm und feucht. Wie die daraus
resultierenden Schadensfälle und deren
Sanierung in Schulen und Kindergärten
aussehen können, wurde in Teil1 ausführ-
lich beschrieben und diskutiert. Wenden
wir uns nun zwei anderen Problemkreisen
im öffentlichen Bereich zu: Kranken-
häuser und niedergelassene Praxen. Wie
in Teil 1 können wir feststellen, dass,
und obwohl es in beiden Fällen um die
Gesundheit geht, wiederum eine Unter-
scheidung zwischen öffentlichen und
privatrechtlichen Bereich zu machen ist.
Der letzte Teil des Artikels befasst sich
mit Schimmelpilzschäden in der Lebens-
mittelindustrie – man soll ja immer mit
etwas Schönem aufhören und die hier
getroffenen Regelungen sind einfach nur
vorbildlich zu nennen.
Sonderfall Krankenhaus und
niedergelassene Praxen
Wem jetzt bange wird, dem sei gesagt: Es
ist immer nur das Drumherum kompliziert, nicht
der Schaden und auch nicht die Sanierung!
Man kann auch mit den obligatorischen Leitfä-
den unterm Arm eine sorgfältige Begutachtung
eines Schimmelpilzschadens in einem Kranken-
haus oder einer niedergelassenen Praxis vor-
nehmen. Grundsätzlich anders sind jedoch die
Zuständigkeiten zu bewerten und da muss man
sich bundeslandspezifisch durchwurschteln. Die
Krankenhaushygiene ist gesetzlich im §23 des
Infektionsschutzgesetzes geregelt, und zwar
einfacherweise durch Delegation an das Robert
Koch-Institut (RKI). Dieses hat eigens eine Kom-
mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
prävention, kurz KRINKO, einberufen, die nun
die Hygiene-Richtlinie des RKI
(6)
herausgegeben
hat. Diese Hygiene-Richtlinie muss seit 2012 als
bundesweite Krankenhaushygieneverordnung auf
Landesebene in Form des Landeskrankenhausge-
setzes umgesetzt sein. Darin sind zu regeln die
baulichen und technischen Einrichtung, aber
auch die Ausbildung von Hygienefachkräften.
Wenn auch anders bezeichnet, gilt das Landes-
krankenhausgesetz ebenso für niedergelassene
Praxen. Was jetzt wirklich etwas anstrengend
wird, ist nachzuvollziehen, was gerade gilt. Das
Landeskrankenhausgesetz von Mecklenburg-Vor-
pommern ist dort sehr ausführlich und schreibt
im § 30 Krankenhaushygiene:
(7)
(1) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die
nach dem anerkannten Stand der medizi-
nischen Wissenschaft erforderlichen Maß-
nahmen zur Erkennung, Verhütung und Be-
kämpfung von Krankenhausinfektionen zu
treffen.
(2) Die Krankenhausträger sind verpflichtet,
sich bei der Planung von Neubauten und
von wesentlichen Umbauten durch das Lan-
desamt für Gesundheit und Soziales in hy-
gienischer Hinsicht beraten zu lassen. Der
Behandlung von Patientinnen und Pati-
enten dienende Neubauten und wesentliche
Umbauten von Krankenhausgebäuden dür-
fen nur in Betrieb genommen werden, wenn
sie in krankenhaushygienischer Sicht dem
anerkannten Stand der Wissenschaft und
Technik entsprechend gebaut sind und vom
Landesamt für Gesundheit und Soziales be-
stätigt worden ist, dass sie den kranken-
haushygienischen Anforderungen entspre-
chen. Eine solche Bestätigung darf nicht er-
folgen, wenn die Beratung nicht erfolgt ist
oder krankenhaushygienischen Anforderun-
gen nicht entsprochen wurde. Die baufach-
liche Prüfung ist dann nicht abzuschließen.
Wer spaßeshalber mal in das Landeskranken-
hausgesetz von Nordrhein-Westfalen schauen
möchte, kann das lassen, da steht nichts Ver-
gleichbares.
(8)
Hier findet sich stattdessen ein
pauschaler Hinweis auf die Verordnung über
die Hygiene und Infektionsprävention in medi-
zinischen Einrichtungen (HygMedVO),
(9)
welche
wiederum auf die Hygienekommissionen der
einzelnen Einrichtungen verweist, die sich bit-
teschön an den Veröffentlichungen des Robert
Koch-Instituts zu orientieren haben… Ja, hier
ist sportlicher Ehrgeiz gefragt.
Um es kurz zu machen: Gefragt ist bei Sa-
nierung von Schimmelpilzschäden in Kranken-
häusern immer eine Individualbetrachtung und
es ist zu berücksichtigen, dass Personengruppen
betroffen sind, welche im Sinne der Hygiene und
Gesundheitsvorsorge als Risikogruppe eingestuft
werden. Also nicht mit „Normalgesunden“ ver-
glichen werden können und besonderer Schutz-
maßnahmen bedürfen, welche erheblich von den
Maßnahmen der allgemein gehaltenen Leitfäden
abweichen. Wer hier tätig werden möchte, tut gut
daran die Veröffentlichungen des Robert Koch-
Bild 1: Pflichtlektüre bei mikrobiellen Schäden
in Krankenhäusern – die Hygienerichtlinien des
Robert Koch-Institutes.
Schützen & Erhalten · Juni 2014 · Seite 24
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