Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 18
Fachbereiche
Schimmelpilze
Professionelle Sanierung von Schimmelschäden –
auch die BG Bau hat was Neues!
Nicht nur der Schimmel-Leitfaden wurde
überarbeitet, auch die BG Information 858
„Handlungsanleitung Gesundheitsgefähr-
dungen durch biologische Arbeitsstoffe
bei der Gebäudesanierung“ (1) unterzieht
sich einer Verjüngungskur. Allerdings
keiner kosmetischen! Dank einer sehr
engagierten Expertenrunde wurde richtig
zugepackt und nun steht ein Papier vor
der Fertigstellung, das sehr viel mehr
zu bieten hat als nur eine Anleitung zur
Gefährdungsbeurteilung.
Hintergrund war die Überarbeitung der Verord-
nung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen –
Biostoffverordnung (BioStoffV) aus dem Jahre
2013, welche gerade für den Sanierungsbereich
Vereinfachungen vorsieht. So fällt in der Gebäu-
desanierung nunmehr bis auf Ausnahmefälle die
Schutzstufe weg (5). Aber es gibt auch neu zu
berücksichtigende Aspekte mit den sog. Grund-
pflichten des Arbeitgebers, die in dem neuen Pa-
pier als Bauherrenpflichten aufgenommen wur-
den. Und so wird letztendlich ein ganzheitliches
Konzept daraus, nicht einfach nur das Rausklop-
pen betrachtend, sondern von der Probennahme
bis zur Feinreinigung und Bauteiltrocknung alle
Aspekte des Arbeits- und Objektschutzes bein-
haltend und neben dem Sanierer auch den Planer
und Schimmelgutachter ins Boot holt. Dies wird
auch von offizieller Seite gewürdigt, denn die
BGI 858 steigt auf und wird zur DGUV-Informa-
tion 201-028 „Gesundheitsgefährdungen durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanie-
rung“ und ist damit für alle an einer Schimmel-
schadenbeseitigung Beteiligten anwendbar (10).
Doch nicht genug, in Folge grundsätzlicher
Änderungen in der BioStoffV werden auch die
begleitenden Technischen Regeln für biologische
Arbeitsstoffe konkretisiert, wie die TRBA 400
„Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurtei-
lung und für die Unterrichtung der Beschäftigten
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“
(2, in Überarbeitung) bzw. neu erstellt, wie die
TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde beim
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen“ (8).
Nix, was nicht geregelt ist? Noch mehr TRBAs,
die man kennen muss? Nein, das ist ja gerade
der Chic! In diesem Leitfaden (und für mich
eindeutig der bessere) sind sämtliche gültigen
Regelwerke in verständlicher und technisch ak-
tueller Form so aufbereitet, dass der Sanierer si-
cher sein kann, dass bei der Anwendung dieses
Leitfadens alle Schutzziele nach Arbeitsschutz-
gesetz, Biostoff- aber auch Gefahrstoffverord-
nung (7) erreicht werden. Vernünftig sanieren
kann man danach übrigens auch!
Warum brauchen wir die
DGUV-Information überhaupt?
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitar-
beiter vor Risiken zu schützen, die zu Unfällen
oder beruflich bedingten Erkrankungen füh-
ren können. Während der Ausübung der beruf-
lichen Tätigkeit dürfen aber auch Dritte nicht
geschädigt werden. Das regelt das Gesetz über
die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-
schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei
der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) (9).
Der fachkundige Arbeitgeber macht das mit ei-
ner Gefährdungsbeurteilung. Damit der Arbeit-
geber auch weiß, wie er dies beim Umgang mit
Biostoffen (oder wie wir neudeutsch sagen dür-
fen – Schimmel) zu machen hat, wurde ihm die
BioStoffV an die Hand gegeben. Die gilt aber für
alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen Biostoffe
freigesetzt werden können und damit auch für
Labore, Forschungseinrichtungen, gentechnische
Institute oder Kranken- und Pflegeeinrichtungen.
Damit das für alle passt, ist die BioStoffV
entsprechend abstrakt gehalten. Nun regeln im
Detail die TRBAs, welche Schutzmaßnahmen not-
wendig sind. Es gibt die TRBA 250 für Pflege-
einrichtungen, eine für Archive (TRBA 224), die
TRBA 220 für Abwasser- und Kanalarbeiten (3,
die benutzen wir hilfsweise bei der Bewertung
von Fäkalschäden) und TRBA 214 für Abfallbe-
handlungsanlagen (6, der verdanken wir den
Technischen Kontrollwert von 50.000 KBE pro
Die DGUV-I-Projektgruppe on Tour auf dem Kölner Dom, hier bei der Tagung im Oktober 2015. Danke an alle
Mitstreiter – es war eine sehr gute Zusammenarbeit! Und irgendwie freuen wir uns schon alle auf die Revision.
(Foto: Josef Höninger)
Bauherr
Gesamtverantwortung
Vorgaben des
Sanierungsziels
Gefährdungs
beurteilung für eigene
Beschäftigte/Nutzer
Information der
eigenen Beschäftigten
und Dritter
Ggf. Koordination nach
BaustellV
Abnahme
Aufgaben und Rollen der Beteiligten
Planer
Schimmelpilzgutachter
Ermittlung Schaden
ursache und -ausmaß
Sanierungskonzept
Ausschreibungs
unterlagen
Fachbauleitung
Sanierung
Kontrolle des Sani-
erungsziels und Mit-
wirkung bei der Ab-
nahme
Fachbauleitung
Wiederherstellung
Ausführende
Unternehmen
Ggf. Ermittlung
Schadenursache und
-ausmaß
Sanierungskonzept
Gefährdungsermittlung,
Schutzmaßnahmen
festlegen
Vorbereiten
Organisieren, ggf.
Koordination nach
DGUV Vorschrift 1
Ausführung der Sanie
rung (Materialentfer-
nung, ggf. Trocknung,
Feinreinigung)
Abnahme
Sanierungsphasen
Grundlagen-
ermittlung
Ausführungs-
planung
Ausschreibung
und Vergabe
Bauausführung
Abnahme
Nutzung
Bild 1: In der neuen DGUV-I werden alle an der Sanierung Beteiligten in die Verantwortung genommen,
nicht nur der Anwendungsbereich wurde ausgeweitet. Auch müssen alle Beteiligten ihre Rolle und Aufgaben
wahrnehmen, aus Bonner 2016 (10).