Rechtsberatung
Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht
Die Bundesregierung hat den Entwurf
eines Gesetzes zur Reform des Bauver-
tragsrechts und zur Änderung der kauf-
rechtlichen Mängelhaftung beschlossen.
In Zukunft müssen Bauunternehmer den Ver-
brauchern rechtzeitig vor Vertragsschluss eine
Baubeschreibung aushändigen, die klare und
verständliche Angaben zu den wesentlichen Ei-
genschaften des Bauwerks enthält. Diese Bau-
beschreibung wird Inhalt des Bauvertrages und
ermöglicht dem Verbraucher einen genauen
Überblick über die angebotenen Leistungen.
Ferner hat der Vertrag verbindliche Angaben
zum Fertigstellungstermin zu enthalten, um dem
Verbraucher Planungssicherheit zu geben. Zum
Beispiel dafür, wann sie die bisherige Wohnung
kündigen, oder aber den Umzug in Auftrag ge-
ben können.
Darüber hinaus haben die
Verbraucher das Recht, den
Bauvertrag innerhalb von zwei
Wochen nach Vertragsschluss
zu widerrufen. Dies gibt ihnen
die Möglichkeit einen Kauf mit
gegebenenfalls hohen finan-
ziellen Verpflichtungen noch
einmal zu überdenken.
Des Weiteren gibt es nun-
mehr im Werkvertragsrecht
und somit auch bei Bauver-
trägen ein Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund.
Darüber hinaus gibt es
eine Änderung bei der Män-
gelhaftung zugunsten von Käufern. Der Verkäu-
fer einer beweglichen Sache ist nunmehr gegen-
über dem Käufer verpflichtet, die in eine andere
Sache eingebaute aber mangelhafte Kaufsache
auszubauen und die Ersatzsache einzubauen,
oder aber die Kosten für beides zu tragen, und
zwar verschuldensunabhängig.
Einen Mustervertrag „Verbrauchervertrag Bau-
leistungen“ zum Herunterladen finden Sie im in-
ternen Bereich der DHBV-Homepage unter „ZDB-
Infoline/Bau-und Wirtschaftrecht/Vertragsmuster“.
Unternehmer muss sich an seiner
Werbeaussage festhalten lassen
Im Gewährleistungsrecht können Werbeaus-
sagen für die Vertragsauslegung erhebliche
Bedeutung erlangen. Sie können gar zu einer
stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung
führen, wenn sie für den Auftraggeber von er-
heblicher Bedeutung sind und der Werkunter-
nehmer dies erkennen musste. In dem hier ent-
schiedenen Fall ging es um die
Frage, ob die verlegten Dach-
pfannen wirklich „hagelsicher“
waren. Das Gericht stellt klar,
dass „hagelsicher“ nach seiner
Rechtsauffassung bedeutet,
dass Hagelschlag dem Mate-
rial „nichts anhaben könne“.
Die Hagelsicherheit sei dabei
nicht nur darauf beschränkt,
dass die Pfannen durch Hagel
nicht „zerstört“ werden, son-
dern der Bauherr könne auch
erwarten, dass die Dachpfan-
nen durch Hagelschlag nicht
verschlechtert oder in ihrer
Lebensdauer verkürzt werden.
Weil im vorliegenden Fall die Dachpfannen
diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt
hatten, musste der Bauunternehmer die Nach-
besserungskosten übernehmen.
OLG Brandenburg, 11 U 86/15
Das Leistungsverweigerungsrecht
greift auch noch nach der Verjährung
der Mängelansprüche
Ist bereits eine Verjährung eingetreten, kann
der Bauherr bei einem Mangel der Werkleistung
trotzdem seine Leistung verweigern, wenn der
Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist
eingetreten war.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr den
Neubau eines Büros mit Halle in Auftrag gege-
ben. Die Arbeiten des Bauunternehmers wurden
unter Vorbehalt verschiedener Mängel und Rest-
arbeiten abgenommen. Im Anschluss stritt man
sich über verschiedene Mängel bis der Bauunter-
nehmer seinen Werklohn einklagte.
Der Bauherr berief sich auf sein Leistungs-
verweigerungsrecht bezüglich der Mängel, wo-
bei er sich erstmals auf einen Mangel berief, als
die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche be-
reits abgelaufen war. In erster Instanz wurde der
Bauherr verurteilt, den Werklohn zu zahlen. Der
BGH entschied es anders. Nach seiner Auffassung
bedeute der Eintritt der Verjährung nicht, dass
keine Mängel mehr geltend gemacht werden kön-
nen. Vielmehr sei dies weiterhin möglich, wenn
der Mangel schon vor Ablauf der Verjährungsfrist
in Erscheinung getreten sei und ein darauf ge-
stütztes Leistungsverweigerungsrecht zu einer
Zeit geltend gemacht hätte werden können, als
noch keine Verjährung eingetreten war.
Nicht erforderlich sei also, dass der Bauherr
vor Eintritt der Verjährung diesen Mangel gel-
tend gemacht hat.
BGH, VII ZR 144/14
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
E-Mail: info@rechtsanwalt-
omankowsky.deRechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Montag–Donnerstag
von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Hersteller von InjektionstechnikSchützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 23