Previous Page  23 / 76 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 23 / 76 Next Page
Page Background

Rechtsberatung

Bundesregierung beschließt neues Bauvertragsrecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf

eines Gesetzes zur Reform des Bauver-

tragsrechts und zur Änderung der kauf-

rechtlichen Mängelhaftung beschlossen.

In Zukunft müssen Bauunternehmer den Ver-

brauchern rechtzeitig vor Vertragsschluss eine

Baubeschreibung aushändigen, die klare und

verständliche Angaben zu den wesentlichen Ei-

genschaften des Bauwerks enthält. Diese Bau-

beschreibung wird Inhalt des Bauvertrages und

ermöglicht dem Verbraucher einen genauen

Überblick über die angebotenen Leistungen.

Ferner hat der Vertrag verbindliche Angaben

zum Fertigstellungstermin zu enthalten, um dem

Verbraucher Planungssicherheit zu geben. Zum

Beispiel dafür, wann sie die bisherige Wohnung

kündigen, oder aber den Umzug in Auftrag ge-

ben können.

Darüber hinaus haben die

Verbraucher das Recht, den

Bauvertrag innerhalb von zwei

Wochen nach Vertragsschluss

zu widerrufen. Dies gibt ihnen

die Möglichkeit einen Kauf mit

gegebenenfalls hohen finan-

ziellen Verpflichtungen noch

einmal zu überdenken.

Des Weiteren gibt es nun-

mehr im Werkvertragsrecht

und somit auch bei Bauver-

trägen ein Kündigungsrecht

aus wichtigem Grund.

Darüber hinaus gibt es

eine Änderung bei der Män-

gelhaftung zugunsten von Käufern. Der Verkäu-

fer einer beweglichen Sache ist nunmehr gegen-

über dem Käufer verpflichtet, die in eine andere

Sache eingebaute aber mangelhafte Kaufsache

auszubauen und die Ersatzsache einzubauen,

oder aber die Kosten für beides zu tragen, und

zwar verschuldensunabhängig.

Einen Mustervertrag „Verbrauchervertrag Bau-

leistungen“ zum Herunterladen finden Sie im in-

ternen Bereich der DHBV-Homepage unter „ZDB-

Infoline/Bau-und Wirtschaftrecht/Vertragsmuster“.

Unternehmer muss sich an seiner

Werbeaussage festhalten lassen

Im Gewährleistungsrecht können Werbeaus-

sagen für die Vertragsauslegung erhebliche

Bedeutung erlangen. Sie können gar zu einer

stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung

führen, wenn sie für den Auftraggeber von er-

heblicher Bedeutung sind und der Werkunter-

nehmer dies erkennen musste. In dem hier ent-

schiedenen Fall ging es um die

Frage, ob die verlegten Dach-

pfannen wirklich „hagelsicher“

waren. Das Gericht stellt klar,

dass „hagelsicher“ nach seiner

Rechtsauffassung bedeutet,

dass Hagelschlag dem Mate-

rial „nichts anhaben könne“.

Die Hagelsicherheit sei dabei

nicht nur darauf beschränkt,

dass die Pfannen durch Hagel

nicht „zerstört“ werden, son-

dern der Bauherr könne auch

erwarten, dass die Dachpfan-

nen durch Hagelschlag nicht

verschlechtert oder in ihrer

Lebensdauer verkürzt werden.

Weil im vorliegenden Fall die Dachpfannen

diese angepriesenen Erwartungen nicht erfüllt

hatten, musste der Bauunternehmer die Nach-

besserungskosten übernehmen.

OLG Brandenburg, 11 U 86/15

Das Leistungsverweigerungsrecht

greift auch noch nach der Verjährung

der Mängelansprüche

Ist bereits eine Verjährung eingetreten, kann

der Bauherr bei einem Mangel der Werkleistung

trotzdem seine Leistung verweigern, wenn der

Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist

eingetreten war.

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr den

Neubau eines Büros mit Halle in Auftrag gege-

ben. Die Arbeiten des Bauunternehmers wurden

unter Vorbehalt verschiedener Mängel und Rest-

arbeiten abgenommen. Im Anschluss stritt man

sich über verschiedene Mängel bis der Bauunter-

nehmer seinen Werklohn einklagte.

Der Bauherr berief sich auf sein Leistungs-

verweigerungsrecht bezüglich der Mängel, wo-

bei er sich erstmals auf einen Mangel berief, als

die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche be-

reits abgelaufen war. In erster Instanz wurde der

Bauherr verurteilt, den Werklohn zu zahlen. Der

BGH entschied es anders. Nach seiner Auffassung

bedeute der Eintritt der Verjährung nicht, dass

keine Mängel mehr geltend gemacht werden kön-

nen. Vielmehr sei dies weiterhin möglich, wenn

der Mangel schon vor Ablauf der Verjährungsfrist

in Erscheinung getreten sei und ein darauf ge-

stütztes Leistungsverweigerungsrecht zu einer

Zeit geltend gemacht hätte werden können, als

noch keine Verjährung eingetreten war.

Nicht erforderlich sei also, dass der Bauherr

vor Eintritt der Verjährung diesen Mangel gel-

tend gemacht hat.

BGH, VII ZR 144/14

Es schreibt

für Sie

RA Albrecht W.

Omankowsky

Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln

Telefon: (02 21) 9 41 57 57

Telefax: (02 21) 9 41 57 59

E-Mail: info@rechtsanwalt-

omankowsky.de

Rechtsberatung für DHBV-

Mitglieder: Montag–Donnerstag

von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

TECHNIK FÜR DIE HORIZONTALABDICHTUNG Tel: +49 6655 9636-0 Fax: +49 6655 9636-6666 info@desoi.de | www.desoi.de DESOI GmbH Gewerbestraße16 D-36148 Kalbach/Rhön www.desoi.de Hersteller von Injektionstechnik

Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 23