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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 19

Fachbereiche

Schimmelpilze

Es schreibt

für Sie:

Dr. rer. nat.

Constanze

Messal

Fachbereichs-

leiterin

Schimmelpilze

Neubrandenburger Str. 33

18055 Rostock

Telefon: (0381) 637-28280

Telefax: (0381) 637-28281

E-Mail:

messal@dhbv.de

m²). Eine TRBA für die Ge-

bäudesanierung gibt es nicht.

Wir wären demnach nach

BioStoffV dazu gezwungen,

uns durch alle Paragraphen

zu handeln, hilfsweise ande-

re TRBAs heranzuziehen und

danach unsere Gefährdungs-

beurteilung zu erstellen. Sehr

mühselig. Sehr umständlich.

Sehr aufwendig. Häufig ge-

radezu unmöglich. Denn der

Arbeitgeber muss nach §4

(3) Folgendes ermitteln (5):

Identität, Risikogruppen-

einstufung und Übertragungswege der Biostoffe,

deren mögliche sensibilisierende und toxische

Wirkungen und Aufnahmepfade, soweit diese

Informationen für den Arbeitgeber zugänglich

sind; dabei hat er sich auch darüber zu infor-

mieren, ob durch die Biostoffe sonstige die Ge-

sundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen

werden können,

1. Art der Tätigkeit unter Berücksichtigung

der Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren und

verwendeten Arbeitsmittel einschließlich

der Betriebsanlagen,

2. Art, Dauer und Häufigkeit der Expositi-

on der Beschäftigten, soweit diese Infor-

mationen für den Arbeitgeber zugänglich

sind…

Das heißt eigentlich messen. Geht das nicht

auch einfacher? Natürlich, denn freundlicher-

weise wird in der BioStoffV mit dem § 6 (2) fol-

gendes an die Hand gegeben (gekürzt):

Kann bei

diesen Tätigkeiten eine der Informationen nicht

ermittelt werden, weil das Spektrum der auftre-

tenden Biostoffe Schwankungen unterliegt oder

Art, Dauer, Höhe oder Häufigkeit der Exposition

wechseln können, so hat der Arbeitgeber die für

die Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der

Schutzmaßnahmen erforderlichen Informationen

insbesondere zu ermitteln auf der Grundlage von…

sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen

Erkenntnissen.

Aha. Das bedeutet, wir dürfen qualifiziert

schätzen. Das machen wir, indem wir gesicher-

te arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse einfach

bei der BG Bau abfragen. Und wo hat die BG Bau

diese Erkenntnisse her? Indem Sanierungsmaß-

nahmen messtechnisch begleitet wurden und

hier die Exposition für typische Tätigkeiten bei

der Sanierung von Schimmelschäden ermittelt

wurde (10). Und damit sind wir wiederum auf

der sicheren Seite, was uns eigene, aufwendige

Messungen erspart und uns ein Tool an die Hand

gibt, unsere Tätigkeiten im Rahmen von Proben-

nahme, Sanierung aber auch Feinreinigung und

Bauteiltrocknung abschätzen zu können.

Um die gesetzlichen Vorgaben in der Sa-

nierung von Schimmelpilzschäden einhalten zu

können, was letztendlich bedeutet, die BioStoffV

umzusetzen, kann man sich folgende Eselsbrü-

cke merken:

Drüber immer, drunter nimmer!

Wer

sich also an die DGUV-Information hält, kann

sicher sein, dass genau diese Mindestanforde-

rungen eingehalten und umgesetzt wurden! Und

das führt in der Praxis zur sogenannten Vermu-

tungswirkung. Die Einhaltung der DGUV-I unter-

stellt ohne Beweis die Unschuld des Arbeitge-

bers. Es tritt eine Beweislastumkehr ein: Nicht

mehr der Ausführende muss nachweisen, dass er

alles richtig gemacht hat (weil sich das strin-

gent aus der Anwendung der DGUV-I herleitet),

sondern es muss bewiesen werden, dass nicht

alle Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes

ergriffen wurden. Und im Rahmen einer ausführ-

lichen Dokumentation, die ja mit der Erstellung

einer Gefährdungsbeurteilung und Betriebsan-

weisung vorliegt, wird das echt schwer. Bedeu-

tet am Ende des Tages mehr Sicherheit für den

Arbeitgeber aber auch für die Arbeitnehmer, an-

dere Beschäftigte und Dritte.

Dann ist da noch etwas. Im Schimmel-Leit-

faden (UBA 2016) wird der professionelle Um-

gang mit Schimmel aus Sicht des Sanierungs-

ziels, insbesondere aus Sicht des Verbrauchers

besprochen (11, 12). Die Auswirkungen von

Biostoffen auf den Schimmel-Profi spielen da-

bei keine Rolle, sondern anerkannte Regeln der

Technik zur Wiederherstellung einer zumutba-

ren Innenraumhygiene. Davon unterscheidet

sich die DGUV-I insofern, dass hier nicht das

erhöht

Gefährdungs-

klasse 1

Gefährdungs-

klasse 2a

Gefährdungs-

klasse 2b

hoch

sehr hoch

Gefährdungs-

klasse 3

Dauer der

Tätigkeit

<2h

>2h

Bild 2: Die neu definierten Gefährdungsklassen der DGUV-I 201-028 nach Bonner 2016

(10): Für die Festlegung der einzelnen Gefährdungsklassen wurde der technische Kontroll-

wert der TRBA 214 vereinbart sowie der allgemeine Staubgrenzwert herangezogen.