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Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 21

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Fachbereiche

Schimmelpilze

bereich wird besprochen. Detail-

zeichnungen liefern Hinweise, wie

Lüftungsgeräte anzuordnen und ein-

zusetzen sind, um die Schutzziele

optimal umzusetzen.

Neu aufgenommen und aus-

führlich beschrieben wurde die

Bauteiltrocknung, denn auch hier

kann es zu einer Exposition mit

Biostoffen und Stäuben kommen.

Auch die Feinreinigung wurde in die

Bewertung einbezogen, es werden

geeignete Verfahren wie die Falt-

wischtechnik vorgestellt, mit de-

nen besonders staubarm gearbeitet

werden kann, wenn eigentlich nur

noch eine Kontamination vorliegen

sollte. Zum Inhalt gehört selbstver-

ständlich auch eine Anleitung zur

Reinigung und Wartung der einge-

setzten Technik.

Ich packe meinen

(Sanierungs)Koffer

und nehme mit…

Wer sich noch an dieses Kin-

derspiel erinnert, weiß, dass man

nichts vergessen darf, was der Spie-

ler zuvor in den Koffer getan hat.

Vergleichbar mit diesem Kinderspiel

kann sich der Sanierer die Maßnah-

men zusammensuchen, die er zur

Einhaltung der Schutzziele in der je-

weiligen Gefährdungsklasse braucht.

Dabei starten wir immer, und zwar

völlig egal, welche Gefährdungsklas-

se angesetzt wurde, mit der TRBA

500 (4). Diese TRBA beschreibt die

Mindestanforderungen an die Bau-

stellen- und Personenhygiene und

gilt immer. Die kommt also zuerst in

unseren Sanierungskoffer. Die TRBA

500 beschreibt hierbei auch grund-

sätzlich alle Maßnahmen, die für

die Gefährdungsklasse 1 notwendig

sind. Und will ich weiter in die Ge-

fährdungsklasse 2a, dann läuft das

wie die Übergabe des Spiels an den

nächsten Spieler: Ich packe meinen

Koffer und nehme mit: die TRBA 500

und damit die Gefährdungsklasse

1, und neu die Schutzmaßnahmen

der Gefährdungsklasse 2a inkl. PSA.

Übergabe an den nächsten Spie-

ler resp. Gefährdungsklasse 2b. Da

nehmen wir mit: die TRBA 500, die

Gefährdungsklasse 2a, schmeißen

aber die räumliche Trennung raus,

nehmen dafür die Abschottung mit

und geben weiter an die Gefähr-

dungsklasse 3. Hier wird der Koffer

nun um die Abschottung erleich-

tert, es kommt die Schwarz-Weiß-

Trennung und die technische Be-

und Entlüftung dazu… Um es kurz

zu fassen – mit jeder Gefährdungs-

klasse werden höhere Ansprüche an

die Baustelleneinrichtung gestellt.

Auch die Anforderungen an die PSA

steigen, um die steigende Expositi-

on gegenüber Biostoffen und Stäu-

ben abzuwenden.

Anwendung von

Desinfektionsmitteln

Bereits im Schimmel-Leitfaden

(11) wurde Position zum Einsatz von

Desinfektionsmitteln bezogen:

Des-

infektion ist keine Sanierungsmetho-

de, in der Schimmelschadenbeseiti-

Bild 4: Beispielhafte Detailzeichnungen sollen die Baustelleneinrichtung konkreti-

sieren und deren Umsetzung erleichtern, hier dargestellt für die technische Be- und

Entlüftung in der Gefährdungsklasse 3 (Norbert Becker in Bonner 2016 (10)).

gung nicht erwünscht und auch nicht

erfolgreich.

Die DGUV-Information

muss an dieser Stelle also nicht

mehr die Wirkung einzelner Biozide

im Sinne des Sanierungszieles be-

werten, sondern prüfen, ob durch

den Einsatz dieser Substanzen neue

Gefährdungen im Sinne des Arbeits-

schutzes entstehen und diese den

Zweck der Anwendung überschrei-

ten. Bei der Anwendung von Desin-

fektionsmitteln greift die GefStoffV

und diese gibt vor, dass nicht nur

TOP sondern STOP anzuwenden ist,

d.h. vor der Planung von Schutz-

maßnahmen kommt die Substitu-

tion. Der Anwender muss nun die

gleichwertige BioStoffV gegen die

GefStoffV abwägen und entscheiden,

welche Belastung/Gefährdung die

geringere ist und die hat er dann

auch zu wählen. Beim Biozideinsatz

ist das leicht erklärt. Wir haben i.A.

keine Infektionsgefahr im Sanie-

rungsbereich zu befürchten, d. h.

eine Desinfektion ist nicht notwen-

dig, würde aber durch den Einsatz

der Chemikalien eine zusätzliche

Belastung in die Sanierung brin-

gen. Wäre in der Gefährdungsklasse

1 Atemschutz beim Entfernen von

befallenen Materialien gar nicht nö-

tig, so würde ein nicht notwendiger

Biozideinsatz aber das Tragen von

Atemschutz notwendig machen, was

eine zusätzliche Belastung darstellt.

Oder aber der Partikelfilter muss mit

einem Chemikalienfilter aufgerüstet

werden, was den Atemwiderstand

erhöht − auch eine zusätzliche Be-

lastung, die im Grunde genommen

nicht notwendig ist. Und die An-

wendung kann substituiert werden.

Durch den Ausbau (muss ja sowieso

gemacht werden), durch Aufstellen

von Luftreinigern (ersetzt das Fog-

gen) oder durch Absaugen etc…

Wer also Biozide einsetzen will

(die DGUV-I verbietet dies nicht),

wird im Anhang auf die zusätzlichen

Schutzmaßnahmen hingewiesen.

Auch sind Anforderungen an ver-

kehrsfähige Biozide dargestellt,

damit eine sichere Anwendung si-

chergestellt ist (10, 12).