Schützen & Erhalten · Juni 2016 · Seite 21
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Schimmelpilze
bereich wird besprochen. Detail-
zeichnungen liefern Hinweise, wie
Lüftungsgeräte anzuordnen und ein-
zusetzen sind, um die Schutzziele
optimal umzusetzen.
Neu aufgenommen und aus-
führlich beschrieben wurde die
Bauteiltrocknung, denn auch hier
kann es zu einer Exposition mit
Biostoffen und Stäuben kommen.
Auch die Feinreinigung wurde in die
Bewertung einbezogen, es werden
geeignete Verfahren wie die Falt-
wischtechnik vorgestellt, mit de-
nen besonders staubarm gearbeitet
werden kann, wenn eigentlich nur
noch eine Kontamination vorliegen
sollte. Zum Inhalt gehört selbstver-
ständlich auch eine Anleitung zur
Reinigung und Wartung der einge-
setzten Technik.
Ich packe meinen
(Sanierungs)Koffer
und nehme mit…
Wer sich noch an dieses Kin-
derspiel erinnert, weiß, dass man
nichts vergessen darf, was der Spie-
ler zuvor in den Koffer getan hat.
Vergleichbar mit diesem Kinderspiel
kann sich der Sanierer die Maßnah-
men zusammensuchen, die er zur
Einhaltung der Schutzziele in der je-
weiligen Gefährdungsklasse braucht.
Dabei starten wir immer, und zwar
völlig egal, welche Gefährdungsklas-
se angesetzt wurde, mit der TRBA
500 (4). Diese TRBA beschreibt die
Mindestanforderungen an die Bau-
stellen- und Personenhygiene und
gilt immer. Die kommt also zuerst in
unseren Sanierungskoffer. Die TRBA
500 beschreibt hierbei auch grund-
sätzlich alle Maßnahmen, die für
die Gefährdungsklasse 1 notwendig
sind. Und will ich weiter in die Ge-
fährdungsklasse 2a, dann läuft das
wie die Übergabe des Spiels an den
nächsten Spieler: Ich packe meinen
Koffer und nehme mit: die TRBA 500
und damit die Gefährdungsklasse
1, und neu die Schutzmaßnahmen
der Gefährdungsklasse 2a inkl. PSA.
Übergabe an den nächsten Spie-
ler resp. Gefährdungsklasse 2b. Da
nehmen wir mit: die TRBA 500, die
Gefährdungsklasse 2a, schmeißen
aber die räumliche Trennung raus,
nehmen dafür die Abschottung mit
und geben weiter an die Gefähr-
dungsklasse 3. Hier wird der Koffer
nun um die Abschottung erleich-
tert, es kommt die Schwarz-Weiß-
Trennung und die technische Be-
und Entlüftung dazu… Um es kurz
zu fassen – mit jeder Gefährdungs-
klasse werden höhere Ansprüche an
die Baustelleneinrichtung gestellt.
Auch die Anforderungen an die PSA
steigen, um die steigende Expositi-
on gegenüber Biostoffen und Stäu-
ben abzuwenden.
Anwendung von
Desinfektionsmitteln
Bereits im Schimmel-Leitfaden
(11) wurde Position zum Einsatz von
Desinfektionsmitteln bezogen:
Des-
infektion ist keine Sanierungsmetho-
de, in der Schimmelschadenbeseiti-
Bild 4: Beispielhafte Detailzeichnungen sollen die Baustelleneinrichtung konkreti-
sieren und deren Umsetzung erleichtern, hier dargestellt für die technische Be- und
Entlüftung in der Gefährdungsklasse 3 (Norbert Becker in Bonner 2016 (10)).
gung nicht erwünscht und auch nicht
erfolgreich.
Die DGUV-Information
muss an dieser Stelle also nicht
mehr die Wirkung einzelner Biozide
im Sinne des Sanierungszieles be-
werten, sondern prüfen, ob durch
den Einsatz dieser Substanzen neue
Gefährdungen im Sinne des Arbeits-
schutzes entstehen und diese den
Zweck der Anwendung überschrei-
ten. Bei der Anwendung von Desin-
fektionsmitteln greift die GefStoffV
und diese gibt vor, dass nicht nur
TOP sondern STOP anzuwenden ist,
d.h. vor der Planung von Schutz-
maßnahmen kommt die Substitu-
tion. Der Anwender muss nun die
gleichwertige BioStoffV gegen die
GefStoffV abwägen und entscheiden,
welche Belastung/Gefährdung die
geringere ist und die hat er dann
auch zu wählen. Beim Biozideinsatz
ist das leicht erklärt. Wir haben i.A.
keine Infektionsgefahr im Sanie-
rungsbereich zu befürchten, d. h.
eine Desinfektion ist nicht notwen-
dig, würde aber durch den Einsatz
der Chemikalien eine zusätzliche
Belastung in die Sanierung brin-
gen. Wäre in der Gefährdungsklasse
1 Atemschutz beim Entfernen von
befallenen Materialien gar nicht nö-
tig, so würde ein nicht notwendiger
Biozideinsatz aber das Tragen von
Atemschutz notwendig machen, was
eine zusätzliche Belastung darstellt.
Oder aber der Partikelfilter muss mit
einem Chemikalienfilter aufgerüstet
werden, was den Atemwiderstand
erhöht − auch eine zusätzliche Be-
lastung, die im Grunde genommen
nicht notwendig ist. Und die An-
wendung kann substituiert werden.
Durch den Ausbau (muss ja sowieso
gemacht werden), durch Aufstellen
von Luftreinigern (ersetzt das Fog-
gen) oder durch Absaugen etc…
Wer also Biozide einsetzen will
(die DGUV-I verbietet dies nicht),
wird im Anhang auf die zusätzlichen
Schutzmaßnahmen hingewiesen.
Auch sind Anforderungen an ver-
kehrsfähige Biozide dargestellt,
damit eine sichere Anwendung si-
chergestellt ist (10, 12).