Schützen & Erhalten - page 25

Schützen & Erhalten · September 2011 · Seite 25
Verstößt er hiergegen, bzw. werden die
Zahlungen nicht vollständig geleistet,
so wird auch der PSV seiner Einstands­
pflicht nicht in vollem Umfang nachkom­
men. Dies bedeutet, dass der geschädigte
Arbeitnehmer in diesem Falle ein Rück­
griffsrecht auf den Arbeitgeber besitzt.
– Haftung für die Anpassungsverpflichtung
– Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine
Anpassung der laufenden Leistungen zu
prüfen und darüber nach billigem Ermes­
sen zu entscheiden. Dabei sind einerseits
die Belange des Versorgungsempfängers
und andererseits die wirtschaftliche Lage
des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie
gilt als erfüllt, wenn die Anpassung min­
destens in Höhe des Inflationsausgleichs
erfolgt, oder der Nettolohnentwicklung
vergleichbar aktiver Arbeitnehmer des
Unternehmens im Prüfungszeitraum ent­
spricht.
Versicherung
Beginn eines Kapitalvertrages auf die
ersten Jahre der Beitragszahlung.
– Haftung des Arbeitgebers aufgrund von
Portabilität und Aufklärungsverpflichtung
– Sollte das Deckungskapital einer betrieb­
lichen Altersvorsorge, eines aus dem
Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmers,
niedriger als der Übertragungswert sein,
der in die bAV des neuen Arbeitgebers
übergeht, ist unter bestimmten Voraus­
setzungen eine Nachschusspflicht gege­
ben.
– Haftung aufgrund vernachlässigter Infor-
mationspflichten des Arbeitgebers
– Beispiele zu Informationspflichten die zu
beachten sind: Auskunfts- und Informa­
tionspflichten gegenüber einem Versor­
gungsberechtigten, Verpflichtung zum
Nachweis der Versorgungsbedingungen,
Verpflichtung zu deutlichen Hinweisen
auf unübliche bzw. überraschende Klau­
seln, Verpflichtung zu einer Auskunft
über die Höhe der erreichten Anwart­
schaft.
Dem vorstehenden „Katalog“ der Haftungsrisiken
ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen bei
Einführung einer arbeitnehmerfinanzierten be­
trieblichen Altersvorsorge äußerster Sorgfalt be­
dürfen. Schon früh befindet sich der Arbeitgeber
in Haftungen, die ihn modellabhängig bis zum
Ableben des Rentenberechtigten begleiten kön­
nen. Viele der aufgeführten Haftungen können
allein durch die richtige Auswahl von Anbietern
vermieden werden, anderen kann mit innerbe­
trieblichen Vereinbarungen entgegengetreten
werden. Wie immer ist es jedoch empfehlens­
wert diese Thematik anzugehen und/oder eine
Überprüfung vorhandener Zusagen vorzunehmen.
Der DHBV hat für seine Mitglieder mit der
Walther Versicherungsmakler GmbH einen Rah-
menvertrag zur arbeitnehmerfinanzierten, betrieb-
lichen Altersvorsorge abgeschlossen, der diverse,
oben angesprochene Haftungen, schon aufgrund
von erheblichen Rabattierungen nihiliert.
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– Haftung aus dem Gleichbehandlungs-
grundsatz
– Eine Ungleichbehandlung von Arbeitern
und Angestellten ist im Hinblick auf die
Tatsache, dass auch in anderen Rechtsfra­
gen diese beiden Gruppen gleichbehan­
delt werden müssen, auch bei der Gewäh­
rung betrieblicher Versorgungsleistungen
nicht zulässig. Die zu berücksichtigende
Gleichbehandlung erstreckt sich dabei
nur auf die zugesagte Versorgungsver­
pflichtung.
– Haftung bei Insolvenz des Anbieters einer
Direktversicherung oder Pensionskasse
– Im Falle der Insolvenz eines Versorgungs­
trägers, bei dem die Mittel des Siche­
rungsfonds nicht ausreichen, um eine
Fortführung der Verträge gewährleisten
zu können, hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Mög­
lichkeit, Verpflichtungen aus den Ver­
sorgungsverträgen um maximal 5% der
vertraglich garantierten Leistungen zu
kürzen. In diesem Fall würde sich die
Arbeitgeberhaftung auf die Differenz
zwischen der von der versprochenen
Leistung und der vom Sicherungsfonds
erbrachten Leistung beziehen.
– Haftung bei Insolvenz einer Unter­
stützungskasse
– Weder bei Insolvenz der Unterstützungs­
kasse selbst noch bei Veruntreuung durch
die Verwalter des Vereins, der Stiftung
oder der gemeinnützigen GmbH tritt der
Pensionssicherungsverein ein, sondern
der Arbeitgeber.
– Haftung für unverfallbare Versorgungs-
anwartschaften
– Haftung des Arbeitgebers für Zillmerung
– Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsren­
te anbietet, verletzt er seine Fürsorge­
pflicht, falls dem Arbeitnehmer durch die
Wahl gezillmerter Tarife, ohne ihn hierü­
ber zu informieren, finanzielle Nachteile
entstehen. Für den eintretenden Schaden
haftet der Arbeitgeber. Gezillmerte Tarife
verrechnen die Abschlusskosten (wie z.B.
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