Schützen & Erhalten · September 2011 · Seite 25
Verstößt er hiergegen, bzw. werden die
Zahlungen nicht vollständig geleistet,
so wird auch der PSV seiner Einstands
pflicht nicht in vollem Umfang nachkom
men. Dies bedeutet, dass der geschädigte
Arbeitnehmer in diesem Falle ein Rück
griffsrecht auf den Arbeitgeber besitzt.
– Haftung für die Anpassungsverpflichtung
– Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine
Anpassung der laufenden Leistungen zu
prüfen und darüber nach billigem Ermes
sen zu entscheiden. Dabei sind einerseits
die Belange des Versorgungsempfängers
und andererseits die wirtschaftliche Lage
des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie
gilt als erfüllt, wenn die Anpassung min
destens in Höhe des Inflationsausgleichs
erfolgt, oder der Nettolohnentwicklung
vergleichbar aktiver Arbeitnehmer des
Unternehmens im Prüfungszeitraum ent
spricht.
Versicherung
Beginn eines Kapitalvertrages auf die
ersten Jahre der Beitragszahlung.
– Haftung des Arbeitgebers aufgrund von
Portabilität und Aufklärungsverpflichtung
– Sollte das Deckungskapital einer betrieb
lichen Altersvorsorge, eines aus dem
Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmers,
niedriger als der Übertragungswert sein,
der in die bAV des neuen Arbeitgebers
übergeht, ist unter bestimmten Voraus
setzungen eine Nachschusspflicht gege
ben.
– Haftung aufgrund vernachlässigter Infor-
mationspflichten des Arbeitgebers
– Beispiele zu Informationspflichten die zu
beachten sind: Auskunfts- und Informa
tionspflichten gegenüber einem Versor
gungsberechtigten, Verpflichtung zum
Nachweis der Versorgungsbedingungen,
Verpflichtung zu deutlichen Hinweisen
auf unübliche bzw. überraschende Klau
seln, Verpflichtung zu einer Auskunft
über die Höhe der erreichten Anwart
schaft.
Dem vorstehenden „Katalog“ der Haftungsrisiken
ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen bei
Einführung einer arbeitnehmerfinanzierten be
trieblichen Altersvorsorge äußerster Sorgfalt be
dürfen. Schon früh befindet sich der Arbeitgeber
in Haftungen, die ihn modellabhängig bis zum
Ableben des Rentenberechtigten begleiten kön
nen. Viele der aufgeführten Haftungen können
allein durch die richtige Auswahl von Anbietern
vermieden werden, anderen kann mit innerbe
trieblichen Vereinbarungen entgegengetreten
werden. Wie immer ist es jedoch empfehlens
wert diese Thematik anzugehen und/oder eine
Überprüfung vorhandener Zusagen vorzunehmen.
Der DHBV hat für seine Mitglieder mit der
Walther Versicherungsmakler GmbH einen Rah-
menvertrag zur arbeitnehmerfinanzierten, betrieb-
lichen Altersvorsorge abgeschlossen, der diverse,
oben angesprochene Haftungen, schon aufgrund
von erheblichen Rabattierungen nihiliert.
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– Haftung aus dem Gleichbehandlungs-
grundsatz
– Eine Ungleichbehandlung von Arbeitern
und Angestellten ist im Hinblick auf die
Tatsache, dass auch in anderen Rechtsfra
gen diese beiden Gruppen gleichbehan
delt werden müssen, auch bei der Gewäh
rung betrieblicher Versorgungsleistungen
nicht zulässig. Die zu berücksichtigende
Gleichbehandlung erstreckt sich dabei
nur auf die zugesagte Versorgungsver
pflichtung.
– Haftung bei Insolvenz des Anbieters einer
Direktversicherung oder Pensionskasse
– Im Falle der Insolvenz eines Versorgungs
trägers, bei dem die Mittel des Siche
rungsfonds nicht ausreichen, um eine
Fortführung der Verträge gewährleisten
zu können, hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Mög
lichkeit, Verpflichtungen aus den Ver
sorgungsverträgen um maximal 5% der
vertraglich garantierten Leistungen zu
kürzen. In diesem Fall würde sich die
Arbeitgeberhaftung auf die Differenz
zwischen der von der versprochenen
Leistung und der vom Sicherungsfonds
erbrachten Leistung beziehen.
– Haftung bei Insolvenz einer Unter
stützungskasse
– Weder bei Insolvenz der Unterstützungs
kasse selbst noch bei Veruntreuung durch
die Verwalter des Vereins, der Stiftung
oder der gemeinnützigen GmbH tritt der
Pensionssicherungsverein ein, sondern
der Arbeitgeber.
– Haftung für unverfallbare Versorgungs-
anwartschaften
– Haftung des Arbeitgebers für Zillmerung
– Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsren
te anbietet, verletzt er seine Fürsorge
pflicht, falls dem Arbeitnehmer durch die
Wahl gezillmerter Tarife, ohne ihn hierü
ber zu informieren, finanzielle Nachteile
entstehen. Für den eintretenden Schaden
haftet der Arbeitgeber. Gezillmerte Tarife
verrechnen die Abschlusskosten (wie z.B.
Provisionen, Verwaltungskosten, etc.) zu
Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge –
bis zu einem Monatsbeitrag von 370 EUR sind
Beiträge für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Foto: Gina Sanders/123rf.com