Schützen & Erhalten - page 23

Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 23
Rechtsberatung
Wasserschaden:
Darf die Versiche-
rung das Unter-
nehmen zur Bau-
trocknung
vorschreiben?
Bei einem Wasserschaden,
für den eine Versicherung den
Schaden zu zahlen hat, muss
der versicherte Geschädigte
grundsätzlich nicht ein von
dem Versicherungsunterneh-
men ausgewähltes Unternehmen beauftragen,
sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem
Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt
jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag
nichts Gegenteiliges vorsieht.
Sachverhalt:
In einem Haus war im Sommer letzten Jah-
res aufgrund einer defekten Waschmaschine ein
Leitungswasserschaden aufgetreten. Der Haus-
eigentümer beauftragte daraufhin das klagende
Unternehmen mit der Durch-
führung der Trocknungsar-
beiten. Für den Wasserschaden
bestand eine Schadensversi-
cherung (verbundene Gebäu-
deversicherung). Als der Regu-
lierungsbeauftragte der Versi-
cherung vor Ort erschien, um
sich den Schaden anzusehen,
meinte er, dass die begonnene
Art der Raumtrocknung im
Hinblick auf den Bodenaufbau
(schwimmender Estrich) nicht
fachgerecht sei.
Ob der Beauftragte den
Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den
Vertrag mit der Trocknungs rma zu kündi-
gen, war zwischen den Parteien streitig. Je-
denfalls kündigte der Hauseigentümer in der
Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein
anderes Unternehmen mit den Trocknungsar-
beiten beauftragt, das der Regulierungsbeauf-
tragte der Versicherung dem Hauseigentümer
genannt hatte.
Das Oberlandesgericht sah kein unlauteres
Wettbewerbsverhalten der beklagten Versiche-
rung und wies den Eilantrag des klagenden Un-
ternehmens für Trocknungsarbeiten im einstwei-
ligen Verfügungsverfahren zurück. Das klagende
Unternehmen hatte zuvor in erster Instanz vor
dem Landgericht Erfolg gehabt.
Entscheidung:
Zwar hatte das beklagte Versicherungsun-
ternehmen tatsächlich nicht das Recht, ihrem
Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die
Schadensbeseitigung in marktgerechter Wei-
se in Auftrag zu geben. Da der Regulierungs-
beauftragte der Versicherung aber von einer
nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten
ausging, stellte sich im konkreten Fall auch
eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen
Unternehmens nicht als unlauteres Geschäfts-
verhalten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die
Einschätzung des Regulierungsbeauftragten un-
zutreffend gewesen sein sollte und die bishe-
rigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren.
Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beur-
teilung des Regulierungsbeauftragten vor, die
aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-
sungsanspruch rechtfertigt.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
Urteil vom 19.07.2011, Az. 6 U 70/10)
Berufsunfähigkeits-
versorgung im Rahmen
der Betrieblichen Alters-
Versorgung
Thema: Betriebliche Alters-
versorgung
Im letzten Jahr hatten wir Sie über Ihre Auf-
klärungsp ichten von Mitarbeitern im Rahmen
der betrieblichen Altersversorgung informiert.
Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten möch-
ten wir Sie heute besonders auf das Thema der
Berufsunfähigkeits-Vorsorge im Rahmen der bAV
aufmerksam machen.
Gerade die technischen Mitarbeiter Ihrer
Branche haben es aufgrund der hohen Berufs-/
Risikogruppe schwer, privat entsprechenden Ver-
sicherungsschutz zu preiswerten Konditionen
abzuschließen. Manchmal sind auch Vorerkran-
kungen ein Handicap oder Altersbegrenzungen.
Gerade für Berufsanfänger oder Auszubilden-
de gibt es zu niedrigen Einsteiger-Konditionen
bis zu €1.500 oder mehr monatliche Rente im
Falle einer Berufsunfähigkeit,
soweit der Beitragsaufwand
im Rahmen der Höchstgren-
zen nach § 3.63 EKStG liegt.
Ebenso ist eine Option mög-
lich, die BU-Rente lebenslang
zu bekommen, wenn der Lei-
stungsfall vor dem 40. Lebens-
jahr eintritt.
Der DHBV hat in Zusam-
menarbeit mit der Walther Ver-
sicherungsmakler GmbH bereits
einen Rahmenvertrag über die
Generali Lebensversicherung
AG für seine Mitgliedsbetriebe im Bereich der
Betrieblichen Altersversorgung mit dem Durch-
führungsweg Direktversicherung auf Grundlage
rabattierter Tarife geschlossen. Darin können
Mitgliedsbetriebe ihre Mitarbeiter im Rahmen
einer Altersrenten- und Berufsunfähigkeits-Ab-
sicherung entweder durch Bruttolohnverzicht bis
max. €226,00 im Monat und/oder Arbeitgeber-
Zuwendungen bis zu €150,00 im Monat und zu-
sätzlicher Aufwendungen für vermögenswirksame
Leistungen (max. € 40,00 monatl.) steuerlich
gefördert anmelden.
Für Betriebe ab 10Mitar-
beiter kann für den Einschluss
einer Berufsunfähigkeitsrente
mittels Dienstobliegenheits-
erklärung auf die erweiterte
Gesundheitsprüfung verzichtet
werden. Der Arbeitnehmer be-
stätigt, in den letzten 12Mo-
naten nicht länger als 10Ar-
beitstage ununterbrochen ar-
beitsunfähig gewesen zu sein.
Das stellt u. a. einen ech-
ten Mehrwert für Sie als Ar-
beitgeber zur Bindung Ihrer
wertvollen und langjährigen Mitarbeiter dar.
Walther Versicherungsmakler GmbH bietet
neben den Rahmenverträgen zur Betriebshaft-
p ichtversicherung und Spezialkonzepten für
gewerbliche Risiken und KFZ-Flotten auch die
Vorsorge-Beratung Ihrer Unternehmen für die Be-
reiche betriebliche Altersversorgung, betriebliche
Krankenversicherung und betriebliche Gruppen-
Unfallversicherung an.
Walther Versicherungsmakler GmbH ist Teil-
nehmer am DHBV-Verbandstag auf Usedom vom
19.–21.September 2013.
Es schreibt
für Sie
RA Albrecht W.
Omankowsky
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