Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 20
wichtige Informationen für die Beratungstätigkeit
und enthält nützliche Hinweise für Auftraggeber
und Betroffene, um gutachterliche Empfehlungen
kontrollierbar und nachvollziehbar zu machen. Sie
ersetzt nicht die Verantwortung der jeweiligen gut-
achterlichen Entscheidung im Einzelfall.“
Weiter heißt es beim UBA:
„Rückmeldung erwünscht: Öffentliche Diskus-
sion und Praxistest
Der Entwurf der Handlungsempfehlung zur
Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden
ist von uns zur öffentlichen Diskussion und zum
Praxistest online gestellt worden.
Für Änderungsvorschläge und Hinweise benut-
zen Sie bitte unbedingt die folgenden Formblätter:
1. Die
Kommentartabelle
für allgemeine,
redaktionelle und fachliche Kommentare zum
Text oder Schema.
2. Das Formblatt für den
Praxiskommentar
um
die Anwendung der Handlungsempfehlung an-
hand von Praxisfällen zu dokumentieren.
Die Formblätter können Sie bis zum 31. 07. 2014
an uns zurücksenden. E-Mail:
Bitte verwenden Sie nur die bereitgestellten
Formblätter für Ihre Hinweise! Andere Kommen-
tare können von uns nicht berücksichtigt werden.
Wir freuen uns über Ihre rege Teilnahme an
der Diskussion und schätzen Ihren Beitrag zur
Endfassung der Handlungsempfehlung.“
Weiterhin enthält die Handlungsempfehlung
detaillierte Vorgaben zur Probennahme, Proben-
aufbereitung und Kultivierung sowie erstmals
zur Mikroskopie. Auch die UBA-Handlungsemp-
fehlung gibt Richtwerte für belastete Baustoffe
heraus. Zwar bezieht sich auch das UBA auf die
neue UFOPLAN-Studie, aber die Werte kollidie-
ren etwas, insbesondere mit den Hintergrund-
werten für EPS. Das hat das UBA aber bereits
selbst erkannt und Überarbeitung angekündigt.
Zudem fehlen belastbare Daten zu Bakterienbe-
fällen. Bereits in der UFOPLAN-Studie
(3)
wurde
festgestellt, dass Hintergrundwerte für Bakte-
rien nicht den Tendenzen für Schimmelpilze fol-
gen, sondern großen Schwankungen unterliegen,
die anscheinend keiner Systematik unterliegen.
Ähnlich äußert sich auch das UBA und verweist
auf eine mehr als dünne Datenlage, wenn es um
Bakterien geht.
Zwei weitere Aspekte der Handlungsempfeh-
lung müssen besprochen werden. Zum einen fehlt
gerade bei der Sanierung von Feuchteschäden in
Fußböden eine klare Aussage zur Estrichdesin-
fektion. Da hätte doch etwas kommen müssen,
wenn man bedenkt, dass die Handlungsempfeh-
lung auf der 17. Pilztagung NACH der doch sehr
hitzigen Diskussion zum Thema „Desinfektion als
Sanierungsmaßnahme“ vorgestellt wurde und die
im Netz zugängliche Version rund vier Wochen
(Datum Impressum) nach der Tagung veröffent-
lich wurde. Wenn man bedenkt, wie scharf viele
darauf waren, gerade im Umfeld dieser Pilzta-
gung ihre Claims abzustecken und auch das UBA
gerade in einem der Tagung vorangegangenen
Workshop den Anspruch auf die Vorreiterrolle
erneuert hatte, kann man nur feststellen – die
haben gepennt! Und in Kürze werden wir auch
dazu kommen, wer diese ökologische Nische
hervorragend für sich genutzt hat.
Zuvor jedoch noch einmal zur UBA-Hand-
lungsempfehlung. Zu meiner großen Freude
wird endlich die Mikroskopie der Kultivierung
gleichgesetzt. Leider aber auch gleich wieder
viel zu kompliziert dargestellt. Meines Erachtens
sind viele Schwachstellen in der Bewertung von
Schimmelpilzschäden unter anderem darin be-
gründet, dass die (Epi uoreszenz-)Mikroskopie
viel zu wenig angewendet wird. So wird EPS als
schwer besiedelbar dargestellt und z. B. die Öl-
papiertrennlage hingegen als leicht. Unter dem
Mikroskop sieht es hingegen so aus, dass EPS
sehr leicht zu besiedeln ist, weil es hervorra-
gende Grenz ächeneigenschaften bietet. Besied-
lung ist immer ein Grenz ächenprozess und hat
viel mit Ober ächenspannung zu tun, EPS ist da
ein besserer Partner als die Ölpapiertrennlage.
Es geht also nicht immer ums Wasser, schon gar
nicht, wenn es nach einem Wasserschaden aus-
reichend zur Verfügung steht. Es geht um Pola-
ritäten, physikalisch wie politisch. Dann ließe
sich auch endlich validieren, was ein Befall und
was eine Kontamination ist, was z. B. aus dem
UFOPLAN-Bericht nicht hervorgeht. Auch sind
mikroskopisch oftmals ganz andere Organismen
nachweisbar als hinterher in der Kultivierung
zutage treten. Die Erkenntnisse aus diesen doch
sehr unterschiedlichen Verfahren müssen unbe-
dingt gegenübergestellt werden, um die Wider-
sprüche in den Ergebnissen aufzulösen.
3. Konsultationsverfahren zur
VdS 3151 der GDV
Es ist vielleicht dem einen oder anderen
Leser aufgefallen, die Handlungsempfehlung
des UBA
„richtet sich an Sachverständige für
Schimmelpilze, Bausachverständige, (Versiche-
rungssachverständige) und andere Fachleute…“,
wobei nun auch die Frage beantwortet ist, wa-
rum der Versicherungssachverständige in Klam-
mern steht. Die haben nämlich nun ihre eigene
Richtlinie
(5)
, die von der Versicherungswirtschaft
wie eine kleine Klatsche auf der 17. Pilztagung
in den Ring geworfen wurde. Man muss neidlos
anerkennen, dass dort ordentlich geklotzt wur-
de und mit gut 52 Seiten ein recht stattliches
Richtlinienexemplar vorgelegt wurde.
Natürlich handelt es sich hierbei um ein
branchenspezi sches und -politisches Werk und
damit sind alle dargestellten Aspekte entspre-
chend eingefärbt. Dennoch lohnt es sich, sich
mit dem Papier auseinander zu setzen, dass durch
die GDV zur Diskussion gestellt wurde, nämlich:
„Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach
Leitungswasserschäden (VdS 3151):
Kurzfassung
Leitungswasserschäden können bei länger unbe-
merkt austretender Feuchtigkeit oder durch nicht
fachgerechte Trocknung Schimmelpilzbefall zur
Folge haben. Neben der Feststellung und Behe-
bung des eigentlichen Leitungswasserschadens
sind dann besondere Anforderungen an die kom-
petente Sanierung des Schimmelpilzschadens zu
beachten. Die zur Beseitigung des Schimmelpilz-
befalls erforderlichen Maßnahmen von Anfang an
richtig einzuschätzen, kann eine Herausforderung
für alle Beteiligten darstellen. Zu den Beteiligten
gehören u.a. Versicherungsnehmer, Versicherer,
Sachverständige bzw. Fachkundige und Sanie-
rungsunternehmen.
Zur Unterstützung der Beteiligten geben die
Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Lei-
tungswasserschäden (VdS 3151) Hinweise für die
richtigen Maßnahmen vor Ort, die fachgemäße
Untersuchung des Schimmelpilzbefalls sowie für
die Planung und Ausführung der erforderlichen
Trocknungs- und Sanierungsarbeiten. Die Richt-
linien beschreiben damit die systematische Vor-
gehensweise von der ersten Schadenfeststellung
bis zur abschließenden Erfolgskontrolle.“
An anderer Stelle heißt es:
„Die Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung
nach Leitungswasserschäden (VdS 3151) sind als
Leitfaden für die Sanierungspraxis gedacht. Den
beteiligten Versicherungsnehmern und Versiche-
rern, Sachverständigen und Fachkundigen sowie
Sanierungsunternehmen sollen sie Hilfestellung
und Sicherheit geben. Die Richtlinien beschreiben
den gesamten Ablauf von der Schadenfeststellung
und Schadenbewertung über die Trocknung und
Sanierung bis hin zur Abnahme.
Die Richtlinien wurden unter Mitwirkung von
Mikrobiologen, Chemikern, Innenraumexperten
und Sanierern sowie der Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft erstellt. Sie berücksichtigen
u. a. die Regelungen der Berufsgenossenschaft-
lichen Information zum Arbeitsschutz (BGI 858)
und die Empfehlungen der Leitfäden des Umwelt-
bundesamtes (UBA) und bereiten diese praxis-
gerecht auf.
Für Änderungsvorschläge und Hinweise zu
dem Richtlinienentwurf nden Sie auf dieser Seite
EntwurfVdS 3151 : 2013-06(01)
Richtlinien zurSchimmelpilzsanierung
nachLeitungswasserschäden
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Richtlinien
zur Schimmelpilzsanierung
nach Leitungswasserschäden
(VdS 3151)
Stand: Juni 2013
Entwurf! Vorbehaltlich kartellrechtlicher Prüfung.
Unverbindliche Bekanntgabe des GDV zur fakultativen Verwendung.
Abweichende Inhalte/Vereinbarungen sind möglich.
Fachbereiche
Schimmelpilze
Bild 3: Entwurf der Richtline VdS 3151 des GDV im
Konsultationsverfahren.