Schützen & Erhalten - page 16

Änderung des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
Mit Veröffentlichung des Artikelgesetzes
„Zweites Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts“ (2. Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.
Juli 2013 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang
2013 Teil I Nr. 42, Bonn, 29.07.2013, Sei-
ten 2681–2688) werden zum 01.08.2013
auch Änderungen im JVEG gültig. Die
Änderungen sind zu nden im Artikel
7 „Änderung des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes“.
Nachfolgend die Gesetzestexte mit den wich-
tigsten Änderungen für gerichtlich beauftragte
Sachverständige. Dabei sind vom Verfasser dieses
Artikels als besonders wichtig erachtete Punkte,
u. a. für Sachverständige aus den Bereichen des
Holz- und Bautenschutzes, farblich markiert.
§7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
[...]
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdru-
cken werden ersetzt
1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro
je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15
Euro für jede weitere Seite,
2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3
Euro je Seite und
3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils
das Doppelte der Beträge nach Nummer
1 oder Nummer 2.
[...]
(3) Für die Überlassung von elektronisch ge-
speicherten Dateien anstelle der in Absatz
2 genannten Kopien und Ausdrucke werden
1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem
Arbeitsgang überlassenen oder in einem Ar-
beitsgang auf denselben Datenträger übertra-
genen Dokumente werden höchstens 5 Euro
ersetzt.
Neu hinzugekommen ist der § 8a, der regelt,
wann ein Sachverständiger den Anspruch auf
eine Vergütung verliert bzw. wann die Ver-
gütung durch das Gericht gemindert werden
kann.
§8a Wegfall oder Beschränkung des
Vergütungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn
der Berechtigte es unterlässt, der heranzie-
henden Stelle unverzüglich solche Umstände
anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch
einen Beteiligten berechtigen, es sei denn,
er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur in-
soweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß
verwertbar ist, wenn er
1. gegen die Verp ichtung aus § 407a Ab-
satz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung verstoßen hat, es sei denn, er hat
den Verstoß nicht zu vertreten;
2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
3. im Rahmen der Leistungserbringung grob
fahrlässig oder vorsätzlich Gründe ge-
schaffen hat, die einen Beteiligten zur
Ablehnung wegen der Besorgnis der Be-
fangenheit berechtigen; oder
4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungs-
geldes seine Leistung nicht vollständig
erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berück-
sichtigt, gilt sie als verwertbar.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung er-
heblich außer Verhältnis zum Wert des Streit-
gegenstands und hat der Berechtigte nicht
rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der
Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hin-
gewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhö-
rung der Beteiligten nach billigem Ermessen
eine Vergütung, die in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands
steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten
Auslagenvorschuss erheblich und hat der Be-
rechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz
3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen
Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung
nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden,
wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm
obliegenden Hinweisp icht nicht zu vertreten
hat.
In §9 werden die abrechenbaren Stundensätze
neu geregelt. Die Zuordnung der Honorargrup-
pen zu den Sachgebieten erfolgt in der Anlage 1
des Gesetzes.
§9 Honorar für die Leistung der
Sachverständigen und Dolmetscher
(1)
Der Sachverständige erhält für jede Stunde
ein Honorar
in der Honorargruppe ... In Höhe von ...
1
65
2
70
3
75
4
80
5
85
6
90
7
95
8
100
9
105
10
110
11
115
12
120
13
125
Anlage 1 (zu §9 Abs. 1) [Auszüge]
Fachbereiche
Sachverständige
Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 16
1...,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 17,18,19,20,21,22,23,24,25,26,...32
Powered by FlippingBook