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Rechtsberatung

Es schreibt

für Sie

RA Albrecht W.

Omankowsky

Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln

Telefon: (02 21) 9 41 57 57

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Rechtsberatung für DHBV-

Mitglieder: Montag–Donnerstag

von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Fehlgeschlagene Kellerabdichtung

Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet

Leitsatz des Urteils:

Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem

Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen

aufsteigende Feuchtigkeit in Auftragt, so schuldet

der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte

Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine

bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsver-

fahren) vereinbart wurde.

Der Sachverhalt:

Ein Hauseigentümer hatte sich wegen Feuch-

tigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte

Unternehmen gewandt. Der Werkunternehmer

machte zunächst eine Schadenanalyse und bot

dem Kläger dann eine Isolierung des Kellers mit

Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit

sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußboden-

abdichtung an.

In dem unterzeichneten Werkvertrag hieß es:

„In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung

über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kel-

lerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit.

Weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gege-

ben. Im erdbedeckten Bereich

ist bei kontinuierlicher starker

vertikaler Wasserbelastung als

flankierende Maßnahme eine

druckwasserbeständige Verti-

kalabdichtung anzuraten.“

Nach Abschluss der Arbei-

ten drang erneut und wieder-

holt Feuchtigkeit in den Kel-

lerbereich ein. Das Landgericht

hat die Schadensersatz gerich-

tete Klage des Hauseigentü-

mers abgewiesen.

Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Oberlandesgericht

allerdings einen Schadenersatzanspruch bejaht.

Das Oberlandesgericht führte aus:

Die Abdichtung sei mangelhaft. Die Ausle-

gung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem

Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung

des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war.

Der geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht nur

nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern

auch danach welche Funktion

das Werk erfüllen soll.

Die im Vertragstext be-

stimmte Ausführungsart habe

nach dem erkennbaren Willen

des Klägers zur Trockenlegung

des Kellers führen sollten. Hie-

ran ändere auch der Hinweis

auf anzuratende Maßnahmen

bei vertikaler Wasserbelastung

nichts, weil jedenfalls die in-

dividuell getroffene Vereinba-

rung über die Funktionsfähig-

keit der Abdichtungsarbeiten

Vorrang habe.

Da das vom Unternehmer erbrachte Werk für

den Kläger wertlos sei, kann er den Werklohn

vollständig als Schadensersatz zurückfordern

und darüber hinaus Ersatz der Kosten für eine

erneute Sanierung des Kellers beanspruchen.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat

das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die

Entscheidung ist somit rechtskräftig.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13. 02. 2014

(12 U 133/13)

Mangelbeseitigung auf Kulanz – keine verlängerte

Gewährleitungsfrist

Der Sachverhalt:

Ein Baubetrieb hatte im Jahr 2001 eine Fas-

sadenbeschichtung durchgeführt. 2001 wurde

auch die Abnahme erklärt. Im Jahr 2004 wurden

Mängel an der Fassade gerügt, Farbe platze ab.

Der Betrieb hat Nachgebessert und hat gegenüber

dem Bauherren angegeben, dass er die Fassade

nacharbeitet, jedoch ohne Anerkenntnis einer

Rechtspflicht, lediglich aus Kulanz.

Im Sommer 2007 wurden erneute Farbabplat-

zungen festgestellt. Die Eigentümer leiteten ein

selbstständiges Beweisverfahren beim Gericht ein

und der Sachverständige hat im März 2008 ein

Gutachten erstellt, bei dem er feststellte, dass

eine Grundierung fehlen würde.

Im Juni 2008 hat der Betrieb die Fassade

erneut überarbeitet, wieder mit

dem Hinweis, dass eine Überar-

beitung der Fassade ohne An-

erkenntnis einer Rechtspflicht

lediglich auf Kulanz erfolgt.

Im Mai 2010 traten wie-

der Farbabplatzungen an der

Fassade auf. Der Betrieb lehnt

nun eine Mangelbeseitigung ab

mit der Behauptung es würde

Feuchtigkeit in die Fassade ein-

dringen und dadurch würden

die Farbabplatzungen verurs-

acht werden. Die Eigentümer

leiteten im September 2010 wieder ein selbst-

ständiges Beweisverfahren ein und im Juni 2011

stellte der Gutachter in seinem Gutachten fest,

dass keine Grundierung vorhanden ist und dass

die Fassade nur teilweise bei der letzten Nach-

besserungen überarbeitet worden ist. Ein Scha-

den in Höhe von 17.600,00€ wurde durch den

Sachverständigen festgestellt. Der Betrieb lehnte

eine Schadensersatzforderung ab, die Eigentümer

legten am 02.01.2012 eine Klage bei Gericht ein.

Entscheidung des Gerichtes:

Das Gericht hat den Anspruch der Eigentü-

mer auf Zahlung von 17.600,00 € abgelehnt.

Die Rechtsfrage drehte sich darum, ob durch

die jeweilige Nachbesserung des Betriebes

ein Anerkenntnis der Mängel

angenommen werden kann,

dass zu einer erneuten Ge-

währleistung von 5 Jahren

führen würde.

Jede Nachbesserung, die

aufgrund einer Mangelrüge

durchgeführt wird, führt dazu,

dass die Verjährungsfrist, hier

waren es 5 Jahre, wieder erneut

zu laufen beginnt. Die Gewähr-

leistungsfrist beginnt für die

Mängel erneut zu laufen, die

gerügt worden sind.

Für den erneuten Beginn der Gewährlei-

stungsfrist bedarf es jedoch eines sog. Aner-

kenntnisses des Mangels. Jede Mangelbeseiti-

gung kann als Anerkenntnis gewertet werden.

Der Betrieb hatte im Jahr 2004 und 2008 Ar-

beiten an der Fassade ausgeführt, ohne die

Mangelursache (fehlende Grundierung) selbst

zu beseitigen. Der Betrieb hatte jedoch die

Mangelbeseitigung lediglich unter dem Hin-

weis, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht,

auf Kulanz durchgeführt. Nach Auffassung des

Gerichtes zeigt diese Angabe jedoch, dass der

Betrieb den Mangel gerade nicht anerkennen

will. Die Nachbesserung auf Kulanz kann nicht

als Anerkenntnis gewertet werden.

Damit waren die Ansprüche der Eigentü-

mer zum Zeitpunkt der Klageeinlegung bereits

verjährt. Der Betrieb brauchte nicht zu zahlen.

Praxistipp:

Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1

Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor, wenn die Män-

gelbeseitigung ausdrücklich, nur aus Kulanz oder

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Bei Mangelrügen können Nachbesserungen le-

diglich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht,

auf Kulanz ausgeführt werden. Dies muss dem

Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.

Es schreibt

für Sie

RA Andreas

Becker

Fachanwalt

für Bau- und

Architekten-

recht

Schiffgraben 17 · 30159 Hannover

Telefon: (0511) 374841-0

Telefax: (0511) 374841-20

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Internet:

www.kb-recht.de

Schützen & Erhalten · Dezember 2014 · Seite 46