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Fehlgeschlagene Kellerabdichtung
Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg geschuldet
Leitsatz des Urteils:
Gibt ein Grundstückseigentümer bei einem
Fachunternehmen eine Kellerabdichtung gegen
aufsteigende Feuchtigkeit in Auftragt, so schuldet
der Werkunternehmer auch dann eine dauerhafte
Trockenlegung des Kellers, wenn im Vertrag eine
bestimmte Ausführungsart (hier: Injektionsver-
fahren) vereinbart wurde.
Der Sachverhalt:
Ein Hauseigentümer hatte sich wegen Feuch-
tigkeit im Keller seines Hauses an das beklagte
Unternehmen gewandt. Der Werkunternehmer
machte zunächst eine Schadenanalyse und bot
dem Kläger dann eine Isolierung des Kellers mit
Druckinjektion gegen aufsteigende Feuchtigkeit
sowie eine zusätzliche Vertikal- und Fußboden-
abdichtung an.
In dem unterzeichneten Werkvertrag hieß es:
„In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung
über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kel-
lerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit.
Weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gege-
ben. Im erdbedeckten Bereich
ist bei kontinuierlicher starker
vertikaler Wasserbelastung als
flankierende Maßnahme eine
druckwasserbeständige Verti-
kalabdichtung anzuraten.“
Nach Abschluss der Arbei-
ten drang erneut und wieder-
holt Feuchtigkeit in den Kel-
lerbereich ein. Das Landgericht
hat die Schadensersatz gerich-
tete Klage des Hauseigentü-
mers abgewiesen.
Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht
allerdings einen Schadenersatzanspruch bejaht.
Das Oberlandesgericht führte aus:
Die Abdichtung sei mangelhaft. Die Ausle-
gung des Werkvertrages ergebe, dass nach dem
Willen der Parteien die dauerhafte Trockenlegung
des Kellers als Leistungserfolg geschuldet war.
Der geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht nur
nach der vereinbarten Ausführungsart, sondern
auch danach welche Funktion
das Werk erfüllen soll.
Die im Vertragstext be-
stimmte Ausführungsart habe
nach dem erkennbaren Willen
des Klägers zur Trockenlegung
des Kellers führen sollten. Hie-
ran ändere auch der Hinweis
auf anzuratende Maßnahmen
bei vertikaler Wasserbelastung
nichts, weil jedenfalls die in-
dividuell getroffene Vereinba-
rung über die Funktionsfähig-
keit der Abdichtungsarbeiten
Vorrang habe.
Da das vom Unternehmer erbrachte Werk für
den Kläger wertlos sei, kann er den Werklohn
vollständig als Schadensersatz zurückfordern
und darüber hinaus Ersatz der Kosten für eine
erneute Sanierung des Kellers beanspruchen.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat
das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die
Entscheidung ist somit rechtskräftig.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13. 02. 2014
(12 U 133/13)
Mangelbeseitigung auf Kulanz – keine verlängerte
Gewährleitungsfrist
Der Sachverhalt:
Ein Baubetrieb hatte im Jahr 2001 eine Fas-
sadenbeschichtung durchgeführt. 2001 wurde
auch die Abnahme erklärt. Im Jahr 2004 wurden
Mängel an der Fassade gerügt, Farbe platze ab.
Der Betrieb hat Nachgebessert und hat gegenüber
dem Bauherren angegeben, dass er die Fassade
nacharbeitet, jedoch ohne Anerkenntnis einer
Rechtspflicht, lediglich aus Kulanz.
Im Sommer 2007 wurden erneute Farbabplat-
zungen festgestellt. Die Eigentümer leiteten ein
selbstständiges Beweisverfahren beim Gericht ein
und der Sachverständige hat im März 2008 ein
Gutachten erstellt, bei dem er feststellte, dass
eine Grundierung fehlen würde.
Im Juni 2008 hat der Betrieb die Fassade
erneut überarbeitet, wieder mit
dem Hinweis, dass eine Überar-
beitung der Fassade ohne An-
erkenntnis einer Rechtspflicht
lediglich auf Kulanz erfolgt.
Im Mai 2010 traten wie-
der Farbabplatzungen an der
Fassade auf. Der Betrieb lehnt
nun eine Mangelbeseitigung ab
mit der Behauptung es würde
Feuchtigkeit in die Fassade ein-
dringen und dadurch würden
die Farbabplatzungen verurs-
acht werden. Die Eigentümer
leiteten im September 2010 wieder ein selbst-
ständiges Beweisverfahren ein und im Juni 2011
stellte der Gutachter in seinem Gutachten fest,
dass keine Grundierung vorhanden ist und dass
die Fassade nur teilweise bei der letzten Nach-
besserungen überarbeitet worden ist. Ein Scha-
den in Höhe von 17.600,00€ wurde durch den
Sachverständigen festgestellt. Der Betrieb lehnte
eine Schadensersatzforderung ab, die Eigentümer
legten am 02.01.2012 eine Klage bei Gericht ein.
Entscheidung des Gerichtes:
Das Gericht hat den Anspruch der Eigentü-
mer auf Zahlung von 17.600,00 € abgelehnt.
Die Rechtsfrage drehte sich darum, ob durch
die jeweilige Nachbesserung des Betriebes
ein Anerkenntnis der Mängel
angenommen werden kann,
dass zu einer erneuten Ge-
währleistung von 5 Jahren
führen würde.
Jede Nachbesserung, die
aufgrund einer Mangelrüge
durchgeführt wird, führt dazu,
dass die Verjährungsfrist, hier
waren es 5 Jahre, wieder erneut
zu laufen beginnt. Die Gewähr-
leistungsfrist beginnt für die
Mängel erneut zu laufen, die
gerügt worden sind.
Für den erneuten Beginn der Gewährlei-
stungsfrist bedarf es jedoch eines sog. Aner-
kenntnisses des Mangels. Jede Mangelbeseiti-
gung kann als Anerkenntnis gewertet werden.
Der Betrieb hatte im Jahr 2004 und 2008 Ar-
beiten an der Fassade ausgeführt, ohne die
Mangelursache (fehlende Grundierung) selbst
zu beseitigen. Der Betrieb hatte jedoch die
Mangelbeseitigung lediglich unter dem Hin-
weis, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht,
auf Kulanz durchgeführt. Nach Auffassung des
Gerichtes zeigt diese Angabe jedoch, dass der
Betrieb den Mangel gerade nicht anerkennen
will. Die Nachbesserung auf Kulanz kann nicht
als Anerkenntnis gewertet werden.
Damit waren die Ansprüche der Eigentü-
mer zum Zeitpunkt der Klageeinlegung bereits
verjährt. Der Betrieb brauchte nicht zu zahlen.
Praxistipp:
Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1
Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor, wenn die Män-
gelbeseitigung ausdrücklich, nur aus Kulanz oder
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.
Bei Mangelrügen können Nachbesserungen le-
diglich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht,
auf Kulanz ausgeführt werden. Dies muss dem
Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
Es schreibt
für Sie
RA Andreas
Becker
Fachanwalt
für Bau- und
Architekten-
recht
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